BGH - V ZB 140/11 - Beschluss vom 06.10.2011

BGH - V ZB 140/11 - Beschluss vom 06.10.2011

Den Anforderungen an die Begründung des Haftantrages wird ein Antrag dann nicht gerecht, in dem Zeitpunkt der Antragstellung die Behörde noch nicht weiß, in welchen Staat der Betroffene abgeschoben werden soll und aus diesem Grunde zwangsläufig noch keine Angaben zu der Durchführbarkeit der Abschiebung gemacht werden können.

Dateiname: haft_bgh_antragsbegruendung-ohne-zielstaat_061011.pdf
Dateigröße: 86.21 KB
Erstellungsdatum: 27.11.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 27.11.2011