Nicht ausreichend ist, wenn sich in den Verfahrensakten kein Haftantrag befindet, auch wenn eine Ablichtung eines fünfseitigen Antrags auf Anordnung der Sicherungshaft in jedenfalls dem Beschwerdegericht vorgelegten Ermittlungsakten der Bundespolizei vorhanden ist.
Die Zweifel an einer den Anforderungen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entsprechenden Antragstellung wirken sich zu Lasten der Behörde aus.