BGH - V ZB 188/11 - Beschluss vom 25.08.2011

BGH - V ZB 188/11 - Beschluss vom 25.08.2011

Die vom Amtsgericht zwar unterlassene, von dem Beschwerdegericht jedoch vorgenommene Belehrung des Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 b WÜK reicht hingegen für das Aufrechterhalten der Haft aus Sicht der Rechtsbeschwerdeinstanz (noch) aus.

Die vom Amtsgericht zwar unterlassene, von dem Beschwerdegericht jedoch vorgenommene Belehrung des Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 b WÜK reicht hingegen für das Aufrechterhalten der Haft aus Sicht der Rechtsbeschwerdeinstanz (noch) aus.

Dateiname: haft_bgh_nachholung-in-beschwerdeinstanz_art.-36-wuek_250811.pdf
Dateigröße: 90 Byte
Erstellungsdatum: 29.09.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 29.09.2011