Die vom Amtsgericht zwar unterlassene, von dem Beschwerdegericht jedoch vorgenommene Belehrung des Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 b WÜK reicht hingegen für das Aufrechterhalten der Haft aus Sicht der Rechtsbeschwerdeinstanz (noch) aus.
Die vom Amtsgericht zwar unterlassene, von dem Beschwerdegericht jedoch vorgenommene Belehrung des Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 b WÜK reicht hingegen für das Aufrechterhalten der Haft aus Sicht der Rechtsbeschwerdeinstanz (noch) aus.
Dateiname: | haft_bgh_nachholung-in-beschwerdeinstanz_art.-36-wuek_250811.pdf |
Dateigröße: | 90 Byte |
Erstellungsdatum: | 29.09.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 29.09.2011 |