BGH - V ZB 193/09 - Beschluss vom 06.05.2010

BGH - V ZB 193/09 - Beschluss vom 06.05.2010
  1. Der gewöhnliche Aufenthalt eines ausländischen Studenten befindet sich an dem Ort, an dem sich der Student wegen seines Studiums aufhält.
  2. Zu der Feststellung, ob die Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich ist, sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung erforderlich, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde beschränken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden können. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachzufragen.
  3. Zwar hat erst seine Weigerung, freiwillig in den Libanon zurückzukehren, dazu geführt, dass das für die Rückführung erforderliche aufwendige Verfahren notwendig wurde. Das bedeutet jedoch keinen dem Betroffenen zurechenbaren Umstand, durch den ein Abschiebungshindernis geschaffen worden ist. Denn anderenfalls käme der Sicherungshaft Sanktionscharakter zu, weil die Weigerung, freiwillig auszureisen, Voraussetzung für die Abschiebung als Form der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht ist.

Lesen Sie dazu grundlegend:

Anforderungen an die Sicherungshaft

Passbeschaffung/Haftdauer

Dateiname: haft_bgh_aufenthaltswechsel_fluchtgefahr_060510.pdf
Dateigröße: 307.17 KB
Erstellungsdatum: 12.06.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 12.06.2010