BGH - V ZB 210/10 - Beschluss vom 28.10.2010

BGH - V ZB 210/10 - Beschluss vom 28.10.2010
  1. Ein nicht unterschriebener verfahrensleitender Antrag (hier: Antrag auf Freiheitsentziehung) ist wirksam, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für den Urheber des Antrags und dessen Willen ergibt, den Antrag in den Rechtsverkehr zu bringen.
  2. Wird ein aus der Haft heraus gestellter Asylantrag nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, kommt eine Anordnung oder Fortdauer der Abschiebungshaft auf der Grundlage des Haftgrundes der unerlaubten Einreise (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht in Betracht.
  3. Zur Frage der verspäteten Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 b WÜK reicht es aus, dass die Belehrung anlässlich der Haftaufnahme erfolgt.
Dateiname: haft_bgh_fehlende-unterschrift_wuek-verspaetet_281010.pdf
Dateigröße: 297.48 KB
Erstellungsdatum: 20.11.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 20.11.2010