In Abschiebungshaftsachen muss aus den Verfahrensakten zu ersehen sein, dass der Haftanordnung ein vollständiger Antrag der zuständigen Behörde zugrunde liegt.
Die Begründung des Haftantrags ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend; ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Durch die Vorlage des vollständigen Haftantrag in der Beschwerdeinstanz kann der Verstoß gegen § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG auch nicht nachträglich geheilt werden, denn bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde handelt es sich um eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert.
Die Voraussetzungen für das Absehen von der Anhörung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) liegen nicht vor, wenn der Betroffene zuvor keine Gelegenheit hatte, sich zu einem zulässigen Antrag auf Anordnung der Haft zu äußern.
Aktualisiert am 28.08.2010: Beigefügt wurde BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 28/10 -
In Abschiebungshaftsachen muss aus den Verfahrensakten zu ersehen sein, dass der Haftanordnung ein vollständiger Antrag der zuständigen Behörde zugrunde liegt.
Die Begründung des Haftantrags ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend; ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Durch die Vorlage des vollständigen Haftantrag in der Beschwerdeinstanz kann der Verstoß gegen § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG auch nicht nachträglich geheilt werden, denn bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde handelt es sich um eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert.
Die Voraussetzungen für das Absehen von der Anhörung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) liegen nicht vor, wenn der Betroffene zuvor keine Gelegenheit hatte, sich zu einem zulässigen Antrag auf Anordnung der Haft zu äußern.
Aktualisiert am 28.08.2010: Beigefügt wurde BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 28/10 -