BGH - V ZB 23/11 - Beschluss vom 12.05.2011

BGH - V ZB 23/11 - Beschluss vom 12.05.2011
  1. Der Verstoß gegen Art. 36 WÜK ist nicht dadurch geheilt worden, dass die nigerianische Botschaft im späteren Verlauf des Verfahrens durch die Vorführung des Betroffenen Kenntnis von seiner Inhaftierung erhalten haben wird. Das Recht auf konsularische Hilfe kann nur dann effektiv in Anspruch genommen werden, wenn die Vertretung des jeweiligen Heimatlandes, wie in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK vorgeschrieben, unverzüglich von der Inhaftierung unterrichtet wird (Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 17 aE und vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, InfAuslR 2011, 119, 120 Rn. 7).
  2. Haft zur Sicherung der Abschiebung darf gegen einen Betroffenen nur angeordnet werden, wenn dieser, soweit vorgeschrieben, darüber belehrt worden ist, dass er eine Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes verlangen und mit dieser Kontakt aufnehmen darf. 
  3. Unterbleibt diese Belehrung, ist die angeordnete Haft rechtsfehlerhaft. Dieser Fehler kann nicht geheilt werden.
Dateiname: haft_bgh_verstoss-gegen-art-36-wuek-belehrungspflicht-120511.pdf
Dateigröße: 86.13 KB
Erstellungsdatum: 27.07.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 27.11.2011