Unterbleibt die Belehrung eines Betroffenen nach dem
Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien vom 30. Juli 1956 bzw. nach
Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK bei der Inhaftierung, leidet die Anordnung der Freiheitsentziehung an einem
Verfahrensmangel, der zu ihrer
Rechtswidrigkeit führt.Unterbleibt die Belehrung eines Betroffenen nach dem
Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien vom 30. Juli 1956 bzw. nach
Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK bei der Inhaftierung, leidet die Anordnung der Freiheitsentziehung an einem
Verfahrensmangel, der zu ihrer
Rechtswidrigkeit führt.