BGH - V ZB 78/10 - Beschluss vom Beschluss BGH vom 14.10.2010

BGH - V ZB 78/10 - Beschluss vom Beschluss BGH vom 14.10.2010
  1. Der sich in Abschiebungshaft befindende Ausländer kann in einem Beschwerdeverfahren neben der Aufhebung der Haftanordnung zugleich analog § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung beantragen.
  2. Ein von der Grenzbehörde protokolliertes Asylgesuch ist nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung als eine weitere Form für die Stellung eines förmlichen Asylantrags bei der zuständigen Behörde anzusehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010, V ZB 213/09, Rn. 9, 10). Mit dem Eingang der Niederschrift bei dem zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erwirbt der aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen sicheren Drittstaat eingereiste Ausländer die gesetzliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG.
Dateiname: haft_bgh_asylgesuch-bpol-kann-antrag-ausloesen_141010.pdf
Dateigröße: 353.38 KB
Erstellungsdatum: 25.11.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 25.11.2010