BGH - V ZB 8/98 - Beschluss vom 25.06.1998

BGH -  V ZB 8/98 - Beschluss  vom 25.06.1998

Hat das Amtsgericht einen Abschiebungshaftbeschluss aufgehoben und ist der Betroffene aus der Abschiebungshaft entlassen, ist der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand entfallen und die Hauptsache erledigt. Das nachträglich eingelegte Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz bei erledigten Durchsuchungsanordnungen und präventiven polizeilichen Ingewahrsamnahmen (vergleiche BVerfG, 1997-04-30, 2 BvR 817/90, NJW 1997, 2163 und BVerfG, 1998-03-24, 1 BvR 1935/96) unzulässig.

Dateiname: haft_bgh-abschiebung-ist-keine-fe-250698.pdf
Dateigröße: 93.29 KB
Erstellungsdatum: 12.09.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 12.09.2011