Zu den Anforderungen an einen Beschluss wegen einstweiliger Freiheitsentziehung
- § 6 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FEVG enthält eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit verfassungsrechtlichen Schutz versieht.
- Diese Bestimmung fordert auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung einen mit Gründen versehen schriftlichen Beschluss.