BVerfG - 2 BvR 475/09 - Beschluss vom 07.05.2009

BVerfG - 2 BvR 475/09 - Beschluss vom 07.05.2009

"Ausschreibung zur Festnahme"

Die Ausschreibung zur Festnahme nach § 50 Abs. 7 AufenthG bedarf von Verfassungs wegen keiner richterlichen Anordnung.
Das Gesetz räumt der ALB ein, auf polizeiliche Fahndungsmaßnahmen zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung von Ausländern, deren Aufenthalt unbekannt ist, zurückzugreifen.
Ob eine Ingewahrsamnahme durch die Exekutive in der konkreten Situation des Ergreifens zulässig ist, bestimmt sich nicht nach § 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Norm enthält nur die Ermächtigung zur Nutzung der Fahndungshilfsmittel der Polizei, nicht aber eine Ermächtigung zu Freiheitsentziehungen; diese findet sich in § 62 Abs. 4 AufenthG.
Dateiname: haft_bverfg_ausschreibung-festnahme_070509-erg.pdf
Dateigröße: 307.42 KB
Erstellungsdatum: 03.07.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 08.06.2011