Die Durchführung der Abschiebung allein durch Anwendung einfachen unmittelbaren Zwanges stellt kein Freiheitsentziehung dar (Vergleiche BVerwG, 1981-06-23, I C 78.77).
Zur Frage des berechtigten Interesses an einer Feststellungsklage zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses.
Zur Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses genügt nicht ein bloß denkbares Rehabilitierungsinteresse, das der Kläger selbst nicht geltend gemacht hat und an dem ihm ersichtlich nichts liegt.
Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges gegen Personen zur Durchsetzung eines Verhaltens, zu dem der jeweils Betroffene verpflichtet ist (hier: Ausreisepflicht eines Ausländers), sind nicht wegen des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit notwendige Freiheitsentziehungen.
Die Auswirkung des zwangsweisen Außerlandesbringens (Abschiebung) auf die Bewegungsfreiheit des Ausländers ist lediglich eine sekundäre, kurzfristige Folge der Erfüllung der Ausreisepflicht.
Die Durchführung der Abschiebung allein durch Anwendung einfachen unmittelbaren Zwanges stellt kein Freiheitsentziehung dar (Vergleiche BVerwG, 1981-06-23, I C 78.77).
Zur Frage des berechtigten Interesses an einer Feststellungsklage zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses.
Zur Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses genügt nicht ein bloß denkbares Rehabilitierungsinteresse, das der Kläger selbst nicht geltend gemacht hat und an dem ihm ersichtlich nichts liegt.
Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges gegen Personen zur Durchsetzung eines Verhaltens, zu dem der jeweils Betroffene verpflichtet ist (hier: Ausreisepflicht eines Ausländers), sind nicht wegen des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit notwendige Freiheitsentziehungen.
Die Auswirkung des zwangsweisen Außerlandesbringens (Abschiebung) auf die Bewegungsfreiheit des Ausländers ist lediglich eine sekundäre, kurzfristige Folge der Erfüllung der Ausreisepflicht.