BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 1.10

BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 1.10

Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum; Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; Visumantrag; Besuchswunsch; Auslegung; Reisedaten; Verpflichtungsklage; Erledigung; Rechtsschutzbedürfnis; Fortsetzungsfeststellungsklage; Rückkehrbereitschaft; rechtswidrige Einwanderung; Gefahr für die öffentliche Ordnung; familiäre Bindungen; Familie; nahe Familienangehörige; elterliches Umgangsrecht; Wohl des Kindes.;

Leitsatz:

1. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des bei Antragstellung angegebenen geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält.

2. Begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft stehen nach dem Visakodex der Erteilung eines einheitlichen, für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visums zwingend entgegen.

3. In diesen Fällen verbleibt den Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i Visakodex die Befugnis, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für ihr Hoheitsgebiet zu erteilen, etwa zum Besuch eines nahen Familienangehörigen, wenn dies mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta erforderlich ist (hier: verneint).

Urteil des 1. Senats vom 11. Januar 2011 (BVerwG 1 C 1.10)  

Dateiname: rspr-bverwg-aufenthg-1c1.10.pdf
Dateigröße: 83.28 KB
Erstellungsdatum: 28.02.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 28.02.2011