VI. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

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Das Verbot der Einreise und des Aufenthalts wird durch Einreiseverweigerung (Zurückweisung), Zurückschiebung, Ausweisung oder Abschiebung oder aber durch Ablehnung des Aufenthaltstitels durchgesetzt. Da die Wirkungen kraft Gesetzes mit der Ausweisung oder Abschiebung verbunden sind, haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung. Bei Erteilung des Aufenthaltstitels trotz Abs. 1 Satz 2 ist Rücknahme zulässig, solange die Frist läuft.

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Die Befristung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, und zwar in zeitlichem Zusammenhang mit Ausweisung oder Abschiebung oder aber später (vgl. Nr. 11.1.3.4 AVwV-AufenthG). Der Ausländer ist bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel, der unter die Sperrwirkung fällt, auf die Notwendigkeit der Befristung hinzuweisen, falls der Antrag nicht als Befristungsantrag ausgelegt werden kann (Nr. 11.1.3.5 AVwV-AufenthG). Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Ausländerbehörde, die Ausweisung oder Abschiebung verfügt hat, bzw. die zuständige Behörde, die die Zurückschiebung verfügt hat. Bei zwischenzeitlichem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach Landesrecht ist die ursprünglich zuständige Ausländerbehörde zu beteiligen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Befristung kann nachträglich nach allgemeinen Regeln über Rücknahme und Widerruf verändert werden (Meyer, ZAR 2002, 13).

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Die Klage auf Befristung kann hilfsweise mit einer im Hauptantrag auf Aufhebung (Widerruf, Rücknahme, Wiederaufgreifen des Verfahrens) der Ausweisung gerichteten Klage verbunden werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Rechtsfolgen der Ausweisung rückwirkend beseitigt werden sollen. Hierfür muss aber für den gesamten Rückwirkungszeitraum ein Rechtsschutzbedürfnis, z.B. Erhalt der Anrechnungszeiten für die Verfestigung eines Aufenthaltstitels, geltend gemacht werden.

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Die Betretenserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt. Sie berechtigt unmittelbar zur Einreise, auch ohne sonst erforderliches Visum (str., s. Rn 14).

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Gegen die Ablehnung der Betretenserlaubnis oder der Befristung oder gegen deren Dauer kann Verpflichtungswiderspruch und -klage erhoben werden (§§ 42 Abs. 2, 68 VwGO). Dasselbe gilt bei Unterlassung jeglicher Bescheidung eines Antrags auf Befristung oder Erteilung einer Betretenserlaubnis. Vorläufiger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO statthaft. Mit einem Rechtsbehelf gegen die Ausweisung kann die Befristung nicht erreicht werden (BVerwG, B. v. 31.3.1981 – 1 B 853/80 – EZAR 125 Nr. 2). Anträge auf Befristung und Aufenthaltstitel können gleichzeitig gerichtlich verfolgt und beschieden werden (HambOVG, B. v. 15.8.1991 – Bs VII 67/91 – EZAR 017 Nr. 2). In vollem Umfang gerichtlich kontrollierbar ist die Ablehnung der Befristung wegen Bejahung einer Ausnahme. Die Fristsetzung selbst ist als Ermessensentscheidung nur nach Maßgabe des § 114 VwGO zu überprüfen; ggf. ist die Ausländerbehörde zur erneuten Bescheidung nach Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dies gilt auch für die Ermessensentscheidung über die Betretenserlaubnis.

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