Einführung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Auszug der AVwV-AufenthG zu § 60a:

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Zu § 60a – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

60a.1 Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen durch die oberste Landesbehörde

60a.1.0 § 60a Absatz 1 Satz 1 ermächtigt die oberste Landesbehörde, die Abschiebung bestimmter Ausländergruppen für die Dauer von längstens sechs Monaten auszusetzen. Ziel der Regelung ist es, den obersten Landesbehörden eine allgemeine Schutzgewährung für bestimmte Ausländergruppen ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer individuellen Gefährdung zu ermöglichen, um humanitären Schutz in besonderen Lagen bieten zu können.

60a.1.1.1 Für entsprechende Entscheidungen sind neben humanitären Kriterien außen- und innenpolitische Erwägungen ausschlaggebend. Es handelt sich um eine politische Entscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung allenfalls im Hinblick auf Willkür oder andere zwingende verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zugänglich ist. Bei der Bestimmung des erfassten Personenkreises ist die oberste Landesbehörde dem entsprechend frei, eine Eingrenzung nach persönlichen und sachlichen Kriterien (z. B. Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, regionale Herkunft, aber auch Ausschlussgründe wie z. B. Straffälligkeit) vorzunehmen.

60a.1.1.2 Bei einer Entscheidung nach § 60a Absatz 1 sind vor allem Gefahren nach § 60 Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2 zu berücksichtigen, denen die Bevölkerung oder eine bestimmte Bevölkerungsgruppe im Herkunftsstaat allgemein ausgesetzt ist und die deshalb kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im jeweiligen Einzelfall zu begründen vermögen, vgl. § 60 Absatz 7 Satz 3. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann aber eine entsprechende Regelung auch dann erlassen werden, wenn die erfassten Personengruppen ganz oder teilweise als Einzelpersonen einen Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen Vorliegens individueller Abschiebungshindernisse hätten.

60a.1.2 Eine Aussetzungsanordnung begründet keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Duldung. Es handelt sich um eine intern ermessensbindende Entscheidung. Es besteht lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes.

60a.1.3.1 Bei einem über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum gelten im Wege der Rechtsgrundverweisung die Voraussetzungen für die Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden nach § 23 Absatz 1 (vgl. Nummer 23.1). Dies bedeutet, dass im Interesse der Bundeseinheitlichkeit bei Überschreiten der Sechs-Monats-Grenze Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herbeizuführen ist (vgl. § 23 Absatz 1 Satz 3), d. h. es ist eine politische Verständigung über die Schutzgewährung zwischen Bund und Ländern erforderlich. Nicht nur eine Verlängerung über sechs Monate hinaus löst das Einvernehmenserfordernis aus, sondern auch die mehrmalige allgemeine Aussetzung der Abschiebung, wenn die Zeiträume zusammen sechs Monate überschreiten. Eine Anordnung jenseits der Sechs- Monats-Grenze ohne Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern ist nur dann möglich, wenn diese eine andere Personengruppe begünstigt. Eine Änderung der Begründung bei Beibehaltung der ursprünglichen Rechtsfolgen macht die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern nicht entbehrlich. Das Bundesministerium des Innern soll über die Erteilung des für die Verlängerung erforderlichen Einvernehmens inhaltlich entscheiden, wenn elf Bundesländer dies beantragen.

60a.1.3.2 Auch bei erstmaliger Anordnung eines Abschiebungsstopps soll ein Bundesland im Interesse der Bundeseinheitlichkeit die Regelung nach § 60a Absatz 1 nur nach Konsultation mit dem Bundesministerium des Innern und den Innenministerien/-senatsverwaltungen der übrigen Länder anwenden.

60a.1.3.3 Auf Grund der Rechtsgrundverweisung auf § 23 Absatz 1 kann bei einem über sechs Monate hinausgehenden Abschiebungsstopp die Vollzugsaussetzung von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 abhängig gemacht werden (§ 23 Absatz 1 Satz 2).

60a.2 Gesetzliche Duldungsgründe

60a.2.0.1 Ein Anspruch auf eine Duldung besteht, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (§ 60a Absatz 2 Satz 1). Gleiches gilt, wenn die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre (§ 60a Absatz 2 Satz 2). Darüber hinaus kann eine Duldung im Ermessenswege erteilt und erneuert werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern (§ 60a Absatz 2 Satz 3).

60a.2.0.2 Vorrangig zu prüfen ist, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels, insbesondere nach § 25, in Betracht kommt. Gleichermaßen müssen bei Prüfung der Voraussetzungen einer Duldung Umstände, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. bei Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung Berücksichtigung fanden, nach Maßgabe des § 59 Absatz 4 unberücksichtigt bleiben. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Erteilung einer Betretenserlaubnis zur Wahrung der Interessen des Ausländers ausreichend ist.

60a.2.0.3 Gegen die Versagung der Duldung findet nach § 83 Absatz 2 kein Widerspruch statt. § 83 Absatz 2 findet jedoch in den Fällen des Widerrufs keine Anwendung; der Widerspruch gegen den Widerruf einer Duldung hat aufschiebende Wirkung.

60a.2.1 Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, § 60a Absatz 2 Satz 1

60a.2.1.1 Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen

60a.2.1.1.1 Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen kommt z. B. in Betracht, wenn

60a.2.1.1.1.1 – ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 1 oder Absatz 2 bis 5 oder Absatz 7 besteht,

60a.2.1.1.1.2 – ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis besteht,

60a.2.1.1.1.3 – die Staatsanwaltschaft oder die Zeugenschutzdienststelle ein nach § 72 Absatz 4 erforderliches Einvernehmen zur Abschiebung noch nicht erteilt oder verweigert hat,

60a.2.1.1.1.4 – die Abschiebung durch richterliche Anordnung ausgesetzt ist.

60a.2.1.1.2 Zu den unter Nummer 60a.2.1.1.1.2 genannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen gehören etwa:

60a.2.1.1.2.1 – unzumutbare Beeinträchtigungen des Rechts auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet mit dort aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen. Die Trennung minderjähriger Kinder von beiden personensorgeberechtigten Eltern ist z. B. i. d. R. mit Artikel 6 GG/Artikel 8 EMRK nicht vereinbar. Bei im Bundesgebiet geborenen oder seit frühester Kindheit in Deutschland lebenden Ausländern (so genannte Ausländer der zweiten Generation) kann die Abschiebung im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn praktisch keine Bindungen mehr zum Staat der formellen Staatsangehörigkeit bestehen und der Betroffene die dortige Sprache nicht spricht. Hier ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit entsprechender Eingriffe zu beachten. Artikel 6 GG/Artikel 8 EMRK stehen jedoch der Abschiebung eines Ehegatten nicht schon deshalb entgegen, weil über den Asylantrag des anderen Ehegatten noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. jedoch § 43 Absatz 3 AsylVfG). Ein Duldungsanspruch kann sich im Einzelfall etwa auch aus einer unmittelbar bevorstehenden Ehe mit einem Deutschen oder aufenthaltsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen (siehe Nummer 28, 30.0.6) ergeben oder aus dem Umstand, dass eine Ausländerin ein Kind erwartet, das qua Geburt deutscher Staatsangehöriger ist.

60a.2.1.1.2.2 – (vorübergehende) abschiebungsbedingte Gefahren für die körperliche Unversehrtheit des Ausländers. Vorrangig ist jedoch zu prüfen, ob dem nicht durch entsprechende Vorkehrungen im Rahmen der Abschiebung Rechnung getragen werden kann.

60a.2.1.1.3 Demgegenüber stellen Anträge auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises oder auf Einbürgerung kein rechtliches Abschiebungsverbot dar.

60a.2.1.2 Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen, § 60a Absatz 2 Satz 1 Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ist von Verzögerungen zu unterscheiden, die sich aus verwaltungsorganisatorischen Gründen bei Vorbereitung der Abschiebung ergeben. Eine Duldung aus tatsächlichen Gründen kommt z. B. in Betracht

60a.2.1.2.1 – wegen Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall,

60a.2.1.2.2 – im Falle fortdauernder Passlosigkeit, wenn nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde eine Abschiebung ohne Pass oder deutschen Passersatz nicht möglich ist oder ein Abschiebungsversuch gescheitert ist,

60a.2.1.2.3 – wenn die Verkehrswege für eine Abschiebung unterbrochen sind,

60a.2.1.2.4 – wenn die sonstigen erforderlichen Papiere (z. B. Durchbeförderungsbewilligung, Visa) nicht vorliegen oder das geeignete Verkehrsmittel noch nicht zur Verfügung steht,

60a.2.1.2.5 – wenn es sich um einen Staatenlosen oder einen anderen Ausländer handelt, dessen Aufnahme der Herkunftsstaat, z. B. nach einem erfolglosen Abschiebungsversuch, verweigert hat (vgl. aber vorrangig § 60a Absatz 2a).

60a.2.1.3 Unbeschadet der Ausführungen zu Nummer 60a.2.1.1 und 60a.2.1.2 haben die Ausländerbehörden, soweit in Individualbeschwerdeverfahren vorläufige Maßnahmen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß Artikel 39 seiner Verfahrensordnung, des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen gemäß Artikel 92 seiner Verfahrensordnung oder des Anti-Folter-Ausschusses der Vereinten Nationen gemäß Artikel 108 Absatz 9 seiner Verfahrensordnung ergangen sind, die obersten Landesbehörden zu befassen.

60a.2.2 Aussetzung der Abschiebung bei Zeugen von Verbrechen, die für ein Strafverfahren benötigt werden, § 60a Absatz 2 Satz 2

60a.2.2.0 Satz 2 trifft eine allgemeine Regelung dahingehend, dass vollziehbar ausreisepflichtigen Zeugen von Verbrechen, die für ein Strafverfahren benötigt werden, zwingend eine Duldung zu erteilen ist.

60a.2.2.1 Bei Opfern von Menschenhandel ist vorrangig die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a zu prüfen.

60a.2.2.2 Zu den Tatbestandsvoraussetzungen wird auf Nummer 25.4a.2.1 verwiesen.

60a.2.3 Ermessensduldung, § 60a Absatz 2 Satz 3

60a.2.3.0 § 60a Absatz 2 Satz 3 soll den Ausländerbehörden die Möglichkeit geben, die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen auszusetzen, deren Aufenthaltszweck sich nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Absatz 2 Satz 1 verdichtet hat und in deren Fall tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, deren vorübergehender Aufenthalt jedoch aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen bzw. erheblichen öffentlichen Interessen geboten ist. Damit soll Härten begegnet werden, die in der Praxis dadurch entstehen können, dass § 25 Absatz 4 Satz 1 nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist.

60a.2.3.1 Zur Beurteilung, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern, wird auf die in Nummer 25.4.1.4 bis 25.4.1.7, 25.4.2.4.1 bis 25.4.2.4.4 dargelegten Grundsätze Bezug genommen.

60a.2a Duldung wegen gescheiterter Zurückschiebung/ Abschiebung und Rückübernahmepflicht, § 60a Absatz 2a

60a.2a.0 Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl.EU Nummer L 321 S. 26, so genannte Durchbeförderungsrichtlinie) sehen vor, dass die Bundesrepublik Deutschland im Falle gescheiterter Abschiebungen zur Rückübernahme verpflichtet ist. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt auf Grund der fortbestehenden Ausreiseverpflichtung nicht in Betracht. Absatz 2a sieht daher zur kurzfristigen Statusregelung die Erteilung einer Duldung für eine Woche vor.

60a.2a.1 Für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2a sind die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zuständig, § 71 Absatz 3 Nummer 2.

60a.2a.2 Liegt eine Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 vor, ist keine Duldung zu erteilen, § 60a Absatz 2a Satz 1. Allein auf Grund der gescheiterten Abschiebung darf die Duldung nicht verlängert werden, § 60a Absatz 2a Satz 2. Die Verlängerung der Duldung durch die zuständige Ausländerbehörde auf Grund eines anderen Tatbestandes als § 60a Absatz 2a Satz 1 ist hingegen möglich.

60a.2a.3 Die Einreise ist zuzulassen, § 60a Absatz 2a Satz 3.

60a.3 Fortbestehen der Ausreisepflicht

Die Duldung gibt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht, der Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig und die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise besteht fort. Durch die Duldung wird die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht berührt (vgl. § 58 Absatz 1, § 59 Absatz 3). Sie bezweckt auch, den Ausländer trotz der ihm obliegenden vollziehbaren Ausreisepflicht vor der Strafbarkeit zu bewahren (vgl. § 95 Absatz 1 Nummer 2). Bei dem Aufenthalt auf der Grundlage einer Duldung handelt es sich nicht um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im völkerrechtlichen Sinne und nicht um einen Aufenthaltstitel i. S. d. Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nummer L 50, S. 1).

60a.4 Bescheinigung

Für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ist das in den Anlagen D2a, D2b zur AufenthV abgedruckte Muster zu verwenden.

60a.5 Abschiebung nach Erlöschen der Duldung

Die Abschiebung des Ausländers nach Erlöschen der Duldung (Ablauf der Geltungsdauer, vollziehbarer Widerruf) setzt eine vollziehbare Abschiebungsandrohung voraus. Durch die Erteilung einer Duldung entfällt die Abschiebungsandrohung nicht (§ 59 Absatz 3). Nach Erlöschen der Duldung muss daher die Abschiebung nicht erneut angedroht werden. Ebenso wenig braucht vor der Abschiebung eine Ausreisefrist gesetzt zu werden (vgl. auch § 50 Absatz 3). Bei der in § 60a Absatz 5 Satz 4 genannten Frist von einem Monat für die Ankündigung der Abschiebung handelt es sich um eine Mindestfrist, die bis zum Erlöschen der Duldung durch Widerruf reicht. Gleiches gilt im Fall der Erneuerung der Duldung für mehr als ein Jahr. Der Zeitraum kann auch durch mehrere nacheinander erteilte ununterbrochene Duldungen erreicht werden. Die Ankündigungspflicht gilt nicht für das anstehende Erlöschen durch Ablauf der Geltungsdauer.

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