I. Enstehungsgeschichte

II. Allgemeines

III. Aussetzungsbefugnis (Abs. 1)

IV. Duldung

1. Allgemeines

2. Rechtsanspruch (Abs. 2 Satz 1 und 2)

3. Ermessensduldung (Abs. 2 Satz 3)

4. Rücknahmepflicht im Falle gescheiterter Abschiebung (Abs. 2a)

5. Duldung zur Ausübung der Personensorge (Abs. 2 b)

6. Duldungsbescheinigung (Abs. 4)

V. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

> End

I. Entstehungsgeschichte

1

Die Vorschrift war im Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/420) nicht enthalten.

icon Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz - BT-Drucks. 15/420 v. 07.02.2003

Sie wurde aufgrund des Vermittlungsverfahrens (BT-Drucks. 15/3479) eingefügt. Dabei wurde § 60 Abs. 11 des Entwurfs als Abs. 1 und 2 übernommen. Die Abs. 2 bis 5 haben Vorgänger in §§ 55 Abs. 2, 56 Abs. 1, 4 bis 6, 56 a AuslG 1990. Mit dem Änderungsgesetz 2007 wurde § 60a umfassend verändert. Es wurde mit Abs. 2 Satz 3 die alte Ermessensduldung aus humanitären Gründen (§ 55 Abs. 3 AuslG 1990) wieder eingeführt und damit das Verbot der Kettenduldung wieder aufgegeben. Außerdem wurde der Abs. 2a sowie der neue Satz 3 in Abs. 2 eingeführt. Eine wichtige Änderung liegt zudem in der Streichung der Verpflichtung, die Abschiebung für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer der Duldung vorher anzukündigen (Abs. 5 Satz 4). Begrenzt wird die Duldungsdauer gem. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dazu darf die Ausreisehinderung jedoch nicht im Verschulden des Ausländers liegen (§ 25 Abs. 5 Satz 3), so dass die Bedeutung für die Praxis eher von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. auch HK-AuslR/Bruhns, § 60a Rn. 2).
§ 62a wurde zuletzt durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.2011 (BGBl. 2001 Teil I Nr. 33, S. 1266 f.) geändert. Durch Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und FDP (Ausschussdrucks. 17(4)205) vom 07.03.2011 wurde letztlich der neue Abs. 2b eingefügt:

icon Änderungsantrag der CDU/CSU und FDP Fraktionen zum Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat

II. Allgemeines

2

Der deutsche Begriff der Duldung wird im europäischen Rechtsrahmen nicht verwandt. Diese Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehung der Ausreiseverpflichtung (Duldung, s. hierzu unter Rn. 13) verleiht dem Duldungsinhaber vorübergehenden Schutz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind. Das entspricht der Definition des Begriffs "Aufenthaltstitel" i.S.v. Art. 2 lit. j VO (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II. Der geduldete Aufenthalt kann damit zuständigkeitsbegründend nach Art. 9 Abs. 1 Dublin II sein (Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 29 Rn. 63, 164; HK-AuslR/Bruns, § 60a AufenthG, Rn. 1).
Die Vorschrift versammelt Bestimmungen über den Abschiebungsstopp und die Duldung, die bereits früher bestanden haben. Eine Duldungsbescheinigung war ursprünglich nicht mehr vorgesehen, weil es entgegen dem Willen des Gesetzgebers nach 1990 wie schon zuvor wiederum zu Kettenduldungen gekommen war und die Duldung sich erneut zu einer „Erlaubnis zweiter Klasse“ zu entwickeln drohte. Vorgesehen war stattdessen eine „Bescheinigung“ über die Aussetzung. Aus „Geduldeten“ wären also „Bescheinigte“ geworden, ohne dass die Tatbestände des illegalen, aber geduldeten Aufenthalts damit beseitigt gewesen wären. Nunmehr bezeichnet der Gesetzgeber die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung in der Überschrift der Vorschrift wieder als „Duldung“ und sieht hierfür in Abs. 4 eine Bescheinigung vor.
Die Erteilung einer Duldung kommt nicht in Betracht, solange die Ausreisepflicht aufgrund einer Ausreisefrist noch nicht vollziehbar ist (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 07.03.2006 – 2 M 130/06 –, bei juris).

> Top

> Nachfolgende Kommentierung