Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 4 – Erfordernis eines Aufenthaltstitels

4.1 Aufenthaltstitelpflicht

4.1.0.1 Aus § 4 Absatz 1 Satz 1 ergibt sich, dass nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes der Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt steht. Aus dem Aufenthaltstitel ergibt sich – konstitutiv – das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Es endet, wenn der Aufenthaltstitel wegfällt.

4.1.0.2 Das Aufenthaltsgesetz kennt vier Aufenthaltstitel: Das Visum (Schengen-Visum und nationales Visum) ist ein eigenständiger Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter, die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union wurde die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als eigenständiger Aufenthaltstitel neben der Niederlassungserlaubnis aufgenommen. Der Erteilungsgrund wird in dem Klebeetikett vermerkt.

4.1.0.3 Allein zum Zwecke der Straf- oder Untersuchungshaft ist ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen oder zu verlängern.

4.1.1.1 Aus dem Recht der Europäischen Union kann sich eine unmittelbare Befreiung von der Aufenthaltstitelpflicht ergeben. Soweit das Aufenthaltsgesetz insoweit Anwendung findet (vgl. den Ausschlusstatbestand des § 1 Absatz 2 Nummer 1), hat ein vorhandener Aufenthaltstitel dann nur deklaratorische Wirkung. Eine sich unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergebende Befreiung von der Aufenthaltstitelpflicht zur Einreise und zum Aufenthalt in das Bundesgebiet besteht vor allem folgenden in Fällen: – für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, soweit sie nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) ein Aufenthaltsrecht haben, – für Staatsangehörige eines Staates, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (ABl. EG Nummer L 81 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, für einen Kurzaufenthalt für bis zu drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tag der ersten Einreise an; vgl. auch § 17 Absatz 1 AufenthV zu einer Ausnahme hierzu und § 17 Absatz 2 AufenthV zu Gegenausnahmen; Rechtsgrundlage der Befreiung ist Artikel 20 Absatz 1 SDÜ, – nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) Schengener Grenzkodex (Durchreiserecht für Inhaber eines von einer Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitels, auch ohne Pass), – nach Artikel 18 Satz 3 SDÜ (Durchreise für Inhaber von Visa anderer Schengenstaaten für einen längerfristigen Aufenthalt, um sich in den Schengenstaat zu begeben, der das Visum ausgestellt hat, nicht aber Durchreise zur Rückkehr oder mehrfache Durchreise), – für die nach Artikel 21 SDÜ begünstigten Ausländer (Inhaber eines Aufenthaltstitels der Schengenstaaten) für einen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten.

4.1.1.2 Hängt die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels davon ab, ob der Aufenthalt des Ausländers einen bestimmten Zeitraum nicht überschreitet, und ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit einem Einreisestempel versehen, so können die zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 11 Absatz 1 Schengener Grenzkodex annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Nach Artikel 11 Absatz 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. Hierbei können Ausländerbehörden die Möglichkeit des § 82 Absatz 1 Satz 2 nutzen, dem Drittstaatsangehörigen zur Beibringung von Nachweisen eine angemessene Frist zu setzen. Gemäß § 82 Absatz 1 Satz 4 können nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise unberücksichtigt bleiben.

4.1.1.3 In den folgenden Fällen ist zwar durch das Recht der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel vorgesehen, wobei allerdings allein die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht unmittelbar zur Einreise oder zur Erteilung eines Ausnahmevisums berechtigt, so dass nach allgemeinen Vorschriften ein Durchlaufen des Visumverfahrens vor der Einreise gefordert werden kann und im Inland für einen rechtmäßigen Aufenthalt nach allgemeinen Vorschriften ein Aufenthaltstitel erforderlich ist: – bei Begünstigten nach den Assoziierungsabkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten (in erster Linie Dienstleister und Selbständige), soweit diese Staaten nicht bereits der Europäischen Union beigetreten sind, – bei drittstaatsangehörigen ausländischen Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ordnungsgemäß beschäftigt sind, und die zur Erbringung einer Dienstleistung gemäß Artikel 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden (so genannte „Vander-Elst-Fälle“; vgl. auch § 15 BeschV).

4.1.2 Personen, auf die gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet (vgl. Nummer 1.2.2) kann auf Antrag eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie aufgrund des NATOTruppenstatuts zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt sind. Dieser soll mit der Nebenbestimmung „Deklaratorisch; Inhaber unterliegen dem NATO-Truppenstatut“ versehen werden.

4.1.3 Ausnahmen und Befreiungstatbestände zur Pflicht des Besitzes eines Aufenthaltstitels bei kurzfristigen Aufenthalten sind in den §§ 15 bis 30 AufenthV geregelt. Artikel 20 Absatz 2 SDÜ und die Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 enthalten einen Spielraum für nationale Sonderregelungen. Dieser Gestaltungsspielraum wurde durch die AufenthV genutzt, indem ausdrücklich geregelt wurde, dass in bestimmten Fällen für die Einreise und den Aufenthalt abweichend von den allgemeinen Vorschriften des europäischen Rechts ein Aufenthaltstitel benötigt oder nicht benötigt wird. Ohne eine solche ausdrückliche Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene würde allein die Verordnung (EG) Nummer 539/2001 gelten.

4.1.3.1 § 16 AufenthV berücksichtigt völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Sichtvermerksabkommen, die Deutschland vor dem Inkrafttreten des SDÜ gegenüber Drittstaaten eingegangen ist und wonach die Beschränkung des Artikels 20 Absatz 1 SDÜ (visumfreier Aufenthalt von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Datum der ersten Einreise an, bezogen auf den Schengen- Raum) nicht Anwendung finden kann. Diese Abkommen sind, soweit sie nicht EU-, EWR oder Schweizer Bürger betreffen, in Anlage A zur AufenthV aufgeführt. Es handelt sich um die folgenden Abkommen:

4.1.3.1.1 – Australien (GMBl 1953 S. 575). Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird. Die Befreiung geht ansonsten nicht über die Regelung in § 41 Absatz 1 AufenthV hinaus.

4.1.3.1.2 – Brasilien (BGBl. 2008 II S. 1179).

4.1.3.1.3 – Chile (GMBl 1955 S. 22). Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu 90 Tagen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet.

4.1.3.1.4 – El Salvador (BAnz. 1998 S. 12778). Salvadorianische Staatsangehörige sind ohne zeitliche Beschränkung von der Visumpflicht befreit, sofern sie nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen. Bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten benötigen sie einen Aufenthaltstitel, den sie im Inland beantragen können. Zur Visum- und Erlaubnispflicht bei einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit gelten die allgemeinen Regelungen.

4.1.3.1.5 – Ghana (BGBl. 1998 II S. 2909). Die Vereinbarung gilt nur für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Ghana. Wenn die Dauer des Aufenthaltes drei Monate nicht überschreitet und die betreffenden Personen keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, ist für die Einreise und den Aufenthalt kein Aufenthaltstitel, auch kein Visum, erforderlich. Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten werden auf den genannten Zeitraum nicht angerechnet.

4.1.3.1.6 – Honduras (GMBl 1963 S. 363). Honduranische Staatsangehörige sind ohne zeitliche Beschränkung von der Visumpflicht befreit, sofern sie nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen. Bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten – ohne Berücksichtigung von Voraufenthalten in anderen Schengen-Staaten – benötigen sie jedoch einen Aufenthaltstitel, den sie im Inland beantragen können. Zur Visum- und Erlaubnispflicht bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit gelten die allgemeinen Regelungen. Auf § 41 Absatz 2 AufenthV wird hingewiesen.

4.1.3.1.7 – Japan (BAnz. 1998 S. 12778). Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte von Inhabern japanischer Nationalpässe in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird. Die Befreiung geht ansonsten nicht über die Regelung in § 41 Absatz 1 AufenthV hinaus.

4.1.3.1.8 – Kanada (GMBl 1953 S. 575). Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte von Inhabern kanadischer Nationalpässe in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird. Die Befreiung geht ansonsten nicht über die Regelung in § 41 Absatz 1 AufenthV hinaus.

4.1.3.1.9 – Korea (Republik Korea) (BGBl. 1974 II S. 682 sowie BGBl. 1998 II S. 1390). Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird. Die Befreiung geht ansonsten nicht über die Regelung in § 41 Absatz 1 AufenthV hinaus.

4.1.3.1.10 – Kroatien (BGBl. 1998 II S. 1388). Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet.

4.1.3.1.11 – Monaco (GMBl 1959 S. 287). Zur Einreise ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit genügen ein gültiger oder seit höchstens fünf Jahren abgelaufener Nationalpass, eine gültige amtliche Identitätskarte, wenn diese den Inhaber als monegassischen Staatsangehörigen ausweist oder eine von französischen Behörden ausgestellte Identitätskarte (carte de séjour), die den Inhaber als monegassischen Staatsangehörigen ausweist. Die Befreiung geht ansonsten nicht über die Regelung in § 41 Absatz 2 AufenthV hinaus.

4.1.3.1.12 – Neuseeland (BGBl. 1972 II S. 1550). Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet, auch wenn kein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt wird. Die Befreiung geht ansonsten nicht über die Regelung in § 41 Absatz 1 AufenthV hinaus.

4.1.3.1.13 – Panama (BAnz. 1967 Nummer 171, S. 1). Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden bei Touristen Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet.

4.1.3.1.14 – Philippinen (BAnz. 1968 Nummer 135, S. 2). Die Vereinbarung findet nur noch auf Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik der Philippinen Anwendung. Wenn die Dauer des Aufenthaltes drei Monate nicht überschreitet und die betreffenden Personen keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, ist für die Einreise und den Aufenthalt kein Aufenthaltstitel, auch kein Visum, erforderlich. Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten werden auf den genannten Zeitraum nicht angerechnet.

4.1.3.1.15 – San Marino (BGBl. 1969 II S. 203). Zur Einreise ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit genügen ein gültiger Nationalpass, eine gültige Identitätskarte der Republik San Marino oder ein gültiger Kinderausweis. Bei der Bestimmung der Dauer von Aufenthalten von bis zu drei Monaten ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten nicht angerechnet. Die Befreiung geht ansonsten nicht über die Regelung in § 41 Absatz 2 AufenthV hinaus.

4.1.3.1.16 – Vereinigte Staaten von Amerika (GMBl 1953 S. 575). Die Befreiung geht nicht über die Regelung in § 41 Absatz 1 AufenthV hinaus.

4.1.3.1.17 Berücksichtigung finden in Anlage A Nummer 3 AufenthV auch das Europäische Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) und das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1962 (BGBl. 1962 II S. 2331, 2332). Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3 AufenthV) der Staaten, die diese Übereinkommen ratifiziert haben, und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausstellungsstaat haben, können für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten visumfrei nach Deutschland einreisen, sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge derjenigen Staaten, die einen Nichtanwendungsvorbehalt erklärt haben, solange dieser Vorbehalt nicht zurückgenommen wird. Dies ist insbesondere im Verhältnis zu Frankreich und dem Vereinigten Königreich der Fall. Treten weitere Staaten dem Übereinkommen bei, wird die Geltung der entsprechenden Bestimmungen des § 16 AufenthV auch vor einer Anpassung der Anlage A Nummer 3 AufenthV auf diese Staaten erstreckt.

4.1.3.2 § 17 Absatz 1 AufenthV erfasst die in Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 erfassten Ausländer, die – ohne die damit geschaffene nationale Regelung – auch bei Ausübung von Erwerbstätigkeiten für Kurzaufenthalte visumfrei einreisen könnten. Insofern wird hier auf der Ebene des nationalen Rechts zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern eine Beschränkung vorgesehen.

4.1.3.2.1 Da der Erwerbstätigkeitsbegriff des § 2 Absatz 2 sehr weit geht und etwa auch typische Geschäftsreisen erfassen würde, musste eine Gegenausnahme geschaffen werden. Daher verweist § 17 Absatz 2 AufenthV durch Erwähnung der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage auf § 16 BeschV. In § 16 BeschV wird bestimmt, dass die in den §§ 2 sowie 4 bis 13 BeschV genannten Tätigkeiten nicht als Beschäftigung gelten, wenn sie bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden. Da es sich bei diesen Tätigkeiten, wenn sie innerhalb dieses Zeitrahmens ausgeübt werden, nicht um Beschäftigungen handelt, handelt es sich auch nicht um aufenthaltsrechtlich relevante Erwerbstätigkeiten. § 17 Absatz 1 AufenthV findet in diesem Falle also keine Anwendung. Der betreffende Ausländer ist in jeder Hinsicht so zu behandeln, als wäre er nicht erwerbstätig, insbesondere hinsichtlich der Frage des Erfordernisses eines Aufenthaltstitels. Für Selbständige wird in § 17 Absatz 2 AufenthV im Hinblick auf die Aufenthaltstitelpflicht eine entsprechende Anwendung des § 16 BeschV i.V. m. §§ 2 sowie 4 bis 13 BeschV angeordnet. Enthält ein Aufenthaltstitel den Vermerk, wonach eine (selbständige) Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, ist die Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten, die inhaltlich und hinsichtlich des Zeitrahmens ihrer Ausübung im Bundesgebiet den Beschäftigungen nach § 16 BeschV entsprechen, daher dennoch gestattet.

4.1.3.2.2 Von der Dreimonatsfrist ausgenommen ist nach § 17 Absatz 2 Satz 2 AufenthV das Personal, das Deutschland nur im Rahmen von Transitfahrten durchfährt, also im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern lediglich Güter durch das Bundesgebiet hindurchbefördert werden, ohne sie im Bundesgebiet zu laden oder zu entladen, oder Personen durch das Bundesgebiet reisen, ohne dass sie – außer für kurze Pausen oder Übernachtungen – ein- und aussteigen. Eine „Durchbeförderung“ lässt sich am sinnvollsten dadurch beschreiben, dass das Transportfahrzeug nicht wechselt. Nicht erfasst sind somit etwa Fälle, in denen ein Container im Bundesgebiet umgeladen wird oder Busse im Linienverkehr im Bundesgebiet eine Station anfahren, um die Fahrgäste auf andere Fahrzeuge oder auf andere Verkehrsmittel umsteigen zu lassen.

4.1.3.3 § 18 AufenthV sieht unter bestimmten Bedingungen eine Visumbefreiung für Inhaber ausländischer Ausweise für Flüchtlinge und für Staatenlose vor. Die Vorschrift geht weiter als § 16 AufenthV, da die Genfer Flüchtlingskonvention durch weitaus mehr Ausstellerstaaten, und zwar auch solche, die in Anhang II zur Verordnung (EG) Nummer 539/2001 aufgeführt sind, ratifiziert wurde als das Europäische Abkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge, auf das § 18 Satz 2 AufenthV und § 16 AufenthV Bezug nehmen. Der von § 16 AufenthV i.V. m. Anlage A Nummer 3 zur AufenthV erfasste Personenkreis ist mit demjenigen, der durch § 18 AufenthV erfasst ist, also nur teilidentisch, weshalb die besondere Regelung des § 18 AufenthV erforderlich ist. Das Verhältnis zwischen § 16 AufenthV und § 18 AufenthV wird durch § 18 Satz 2 AufenthV klargestellt. Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit nicht von den übrigen Einreisevoraussetzungen, so dass eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zur Zurückweisung berechtigen würde. In geeigneten Fällen ist also durch eine solche Ausschreibung eine Steuerung möglich.

4.1.3.4 Durch § 19 AufenthV wird die Visumfreiheit entsprechend der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 geschaffenen Möglichkeit auf Inhaber der in Anlage B zur AufenthV aufgeführten dienstlichen Pässe ausgedehnt. Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels führt unbeschadet völkerrechtlicher Verpflichtungen nicht zu einer Befreiung von den übrigen Einreisevoraussetzungen, so dass eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zur Zurückweisung führen würde. Auch durch § 20 AufenthV werden bestimmte dienstlich Reisende vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit; Vatikanpässe kommen ihrer Funktion nach amtlichen Pässen gleich. Der jeweilige konkrete Reisezweck ist bei Inhabern dieser Ausweise für die Befreiung unerheblich.

4.1.3.5 In § 21 AufenthV sind die Fälle der Grenzgängerkarten geregelt. Die räumliche Gültigkeit von Grenzgängerkarten erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

4.1.3.6 Durch § 22 Absatz 1 AufenthV wird die Befreiung von Schülern von der Aufenthaltstitelpflicht geregelt, die auf ordnungsgemäß ausgestellten Schülersammellisten aufgeführt sind. Hierzu wird im Einzelnen auf die EU-Schülersammellistenregelung vom 30. November 1994 (ABl. EG Nummer L 327 S. 1) sowie auf Nummer 3.3.6 verwiesen. Die EU-Schülersammellistenregelung betrifft Schüler, die Drittausländer sind und in einem anderen EU-Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben. Nach Artikel 1 Absatz 1 der nicht unmittelbar geltenden, sondern durch die AufenthV umgesetzten EU-Schülersammellistenregelung verlangt ein Mitgliedstaat von Schülern, die auf eine Sammelliste eingetragen sind, nach Maßgabe der in der Sammellistenregelung wiedergegebenen Voraussetzungen kein Visum. Die Schülergruppe muss von einem Lehrer begleitet sein. Die Schülersammelliste muss die Schule mit Name und Anschrift, den begleitenden Lehrer, Reiseziel und -zeitraum und sämtliche mitreisenden Schüler (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) bezeichnen und von der Schulleitung unterzeichnet sein. Der Aufbau und der textliche Inhalt sind in der Sammellistenregelung vorgeschrieben. Listen, die dieser Form nicht zumindest im Wesentlichen entsprechen, sind unwirksam. Die Schüler auf der Liste müssen sich grundsätzlich durch einen eigenen Lichtbildausweis ausweisen können. Soll die Schülersammelliste hiervon abweichend nicht nur vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreien, sondern auch als Passersatzpapier gelten, ist eine amtliche Bestätigung durch die zuständigen Behörde des Wohnsitzlandes (nicht nur der Schule) und eine Integration der Lichtbilder sämtlicher Schüler erforderlich, die keinen eigenen Lichtbildausweis besitzen und auf die sich die Passersatzfunktion daher beziehen soll. Die Sammellistenregelung wird durch § 22 Absatz 1 AufenthV von Deutschland einseitig auf Schüler mit Wohnsitz in den Staaten ausgedehnt, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, deren Staatsangehörige aber visumfrei nach Deutschland einreisen können. Diese Ausdehnung gilt aber nicht für die mögliche passersetzende Funktion. Andere Befreiungstatbestände, die zugunsten von Schülern anwendbar sind, die in Schülergruppen reisen, werden durch § 22 Absatz 1 AufenthV nicht verdrängt, bleiben also in vollem Umfang anwendbar. Somit können etwa Schülergruppen, deren Schüler ausschließlich aus visumfreien Staaten stammen, nicht zurückgewiesen werden, nur weil sie nicht auf einer Sammelliste eingetragen sind. In § 22 Absatz 2 AufenthV wird – i.V.m. Artikel 1 Absatz 2 Satz 2, 2. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 – die Wiedereinreise von in Deutschland geduldeten Schülern in das Bundesgebiet geregelt. Voraussetzung ist der Vermerk der Aussetzung der Abschiebung im Falle der Wiedereinreise; näher dazu Nummer 3.3.6.

4.1.3.7 In den §§ 23 bis 25 AufenthV sind für Personen, die im Bereich des grenzüberschreitenden, nicht straßengebundenen Transportwesens reisen, bestimmte Befreiungen vorgesehen. Die dort erwähnten Passierscheine unterscheiden sich in der Form danach, ob sie im Luft- oder Seeverkehr ausgestellt werden. Im Luftverkehr werden sie mit Computerdruckern ausgestellt. Missbrauch wird dadurch ausgeschlossen, dass auf den Passierscheinen die Dienststelle angegeben wird, an die Rückfragen zur Echtheit gerichtet werden können. Die Dienststellen, die zur Ausstellung von Passierscheinen berechtigt sind, führen ein entsprechendes Register und sind rund um die Uhr und sieben Tage in der Woche besetzt, so dass dort Rückfragen stets möglich sind. Die Passierscheine sind keine Passersatzpapiere.

4.1.3.8.1 In § 26 Absatz 1 AufenthV wird allgemein festgelegt, dass sich Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne i. S. d. § 13 einzureisen, keinen Aufenthaltstitel benötigen. Die Regelung gibt damit ein allgemeines Grundprinzip wieder. Nicht eingereist sind Personen, die noch nicht die Grenzübergangsstelle passiert haben (§ 13 Absatz 2 Satz 1) oder deren Passage vor einer voraussichtlichen Zurückweisung zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck gestattet wird, solange eine Kontrolle des Aufenthalts möglich bleibt (§ 13 Absatz 2 Satz 2). Eingereist ist jedoch etwa ein Ausländer, der die Grenzkontrollen umgangen hat oder innerhalb des Schengen-Raums oder ausnahmsweise sonst die Bundesgrenze überschreiten darf, ohne hierfür Grenzübergangsstellen zu benutzen (§ 13 Absatz 2 Satz 3). Insbesondere bedürfen danach keines Aufenthaltstitels – Personen, die den Transitbereich eines Flughafens nicht verlassen, sofern nicht eine besondere Flughafentransitvisumpflicht besteht, – Fahrgäste oder Besatzungsmitglieder von Schiffen, solange sie nur auf dem Schiff verbleiben oder sonst keine im Hafengebiet befindliche Grenzübergangsstelle (z. B. Passagierschiffs-/ Fährterminal) passieren und nicht § 4 Absatz 4 eingreift, – Personen, die sich an Bord von Flugzeugen befinden, solange sie das Bundesgebiet überfliegen, – Personen, die deutsche Küstengewässer nur durchfahren und – Personen, denen von den Grenzbehörden in den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 das Passieren gestattet wird. Eine Befreiung von der Passpflicht ist in den Transitfällen nicht vorgesehen. Flughafentransitvisa sind selbst keine Aufenthaltstitel, befreien aber – soweit Flughafentransitpflicht besteht – von der Pflicht zum Besitz eines Aufenthaltstitels.

4.1.3.8.2 § 26 Absatz 2 AufenthV weist auf eine weitere Voraussetzung der Befreiung zu Absatz 1 hin, die auf der als unmittelbares Recht im Range einer europäischen Verordnung anwendbaren Regelungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion beruht, die eine besondere Genehmigung (Flughafentransitvisum) für das Betreten des Transitbereichs durch Staatsangehörige bestimmter Staaten verlangen. Die in Teil I der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion aufgeführten Staatsangehörigen sind grundsätzlich verpflichtet, auch beim Flughafentransit eine Genehmigung zu besitzen; dasselbe gilt für Personen, die – nur – im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind. Diese Personen unterliegen jedoch nicht der Flughafentransitvisumpflicht, wenn sie im Besitz eines in Teil III der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion aufgeführten Aufenthaltstitels eines EWR-Staates oder eines dort genannten Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten sind, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht garantiert. Die Pflicht zum Besitz eines Flughafentransitvisums gilt mit Rücksicht auf Nummer 3.24 und 3.25 des Anhangs 9 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) zudem nicht für Flugbesatzungsmitglieder, die einen Flugbesatzungsausweis besitzen. Ein Aufenthalt im Transitbereich ohne Flughafentransitvisum ist ein unerlaubter Aufenthalt. Das Flughafentransitvisum stellt keinen Aufenthaltstitel dar. Die Tatsache, dass dem Ausländer mit einem Flughafentransitvisum der Aufenthalt im Transitbereich gestattet ist, bedeutet damit keine Zulassung zur Einreise in diesen Staat („legally admitted for entry“) i. S. d. Anhangs 9 Kapitel 3 I B Nummer 3.51 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944, so dass eine Zurückweisung möglich ist, wenn der Ausländer seine Reise nicht von sich aus fortsetzt.

4.1.3.8.3 § 26 Absatz 3 AufenthV ergänzt als nationale Regelung die europäische Regelung zum Flughafentransit. Als Voraussetzung für die Befreiung nach § 26 Absatz 1 AufenthV wird daher ein nach nationalem Recht bestehendes Erfordernis eines Flughafentransitvisums beibehalten. Die Staatenliste in Anlage C zur AufenthV ist maßgeblich. Für jordanische, indische und türkische Staatsangehörige wurden in Anlage C Nummer 3 und 4 zur AufenthV Sonderregelungen vorgesehen, mit der Besonderheiten des Transitflugreiseverkehrs in die und aus den in Nummer 3 und 4 der Anlage C zur AufenthV genannten Zielstaaten berücksichtigt wurden; auch auf diese Fälle ist zudem § 26 Absatz 3 Nummer 2 AufenthV anwendbar.

4.1.3.9 § 27 AufenthV sieht Befreiungen für Personen vor, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vertretungen auswärtiger Staaten im Bundesgebiet aufhalten, und die nicht bereits völkerrechtlich und wegen § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aus dem Anwendungsbereich des gesamten Aufenthaltsrechts ausgenommen sind. § 27 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 5, Absatz 2 und Absatz 3 AufenthV gilt entsprechend für das private Hauspersonal und andere zum Haushalt gehörende Personen von Bediensteten der Internationalen Organisationen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, sofern ein entsprechendes Sitzstaatsabkommen besteht. § 27 AufenthV sieht keine Freistellung von sämtlichen aufenthaltsrechtlichen Regelungen vor, sondern nur eine Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels. Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes stellt das Auswärtige Amt fest, das einen entsprechenden Protokollausweis ausstellt. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 27 Absatz 2 AufenthV erteilt das Auswärtige Amt unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit; hierzu beurteilt das Auswärtige Amt auch die Erfüllung des Merkmals der Gegenseitigkeit. Die Berechtigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit ist im Fall von Familienangehörigen im Protokollausweis vermerkt (Ausweise „D-A“ und „VB-A“). Die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis ist nicht zulässig, solange ein Befreiungstatbestand nach § 27 AufenthV besteht. Dies gilt auch für Personen, die zunächst als Entsandte einer ausländischen Vertretung in die Bundesrepublik eingereist sind, während ihres Aufenthalts in den Status einer Ortskraft der Vertretung wechseln und als solche nach § 27 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. § 27 Absatz 3 AufenthV bestimmt, dass Ausländer, die bereits eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzen und erst danach einem Befreiungstatbestand des § 27 AufenthV unterfallen, weiterhin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung der Niederlassungserlaubnis beantragen können; hierfür gelten die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen. Die Ausländer können damit ihren aufenthaltsrechtlichen Status beibehalten oder verbessern. Den Betroffenen soll es durch diese Regelung ermöglicht werden, ihren vor Aufnahme der Ortskrafttätigkeit erworbenen ausländerrechtlichen Status beizubehalten und weiter zu verfestigen. Ansonsten würde – wegen des Verlustes des bereits gesicherten ausländerrechtlichen Status – die Bereitschaft von sich bereits im Bundesgebiet befindenden ausländischen Arbeitsuchenden, als Ortskraft zu arbeiten, erheblich geschmälert, da sie nach einer etwaigen Beendigung der Tätigkeit keinen Aufenthaltstitel mehr besäßen. In der Folge würden zur Besetzung der offenen Stellen Ortskräfte und ihre Angehörigen aus dem Ausland angeworben werden, obwohl bereits auf dem deutschen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsuchende zur Verfügung stehen.

4.1.3.10 § 28 AufenthV enthält eine allgemeine Verweisung auf das Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz und setzt die darin vorgesehenen Befreiungen auf nationaler Ebene um. Die Ausstellung der im Abkommen oder in dieser Verordnung vorgesehenen Aufenthaltserlaubnisse und Grenzgängerkarten richtet sich nach den hierfür jeweils geltenden Vorschriften, die durch § 28 AufenthV nicht berührt werden. Sofern ein Schweizer Bürger also nicht bereits nach dem Freizügigkeitsabkommen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist, sondern einen Aufenthaltstitel benötigt, besteht auch keine Befreiung nach § 28 AufenthV. Nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 i.V. m. Artikel 6, 12, 20, 23, 24 und 31 des Anhangs I zum Abkommen mit der Schweiz vom 21. Juni 1999 haben Staatsangehörige der Schweiz unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis. In § 28 Satz 2 AufenthV ist daher bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen auszustellen ist. Die Ausstellung einer Grenzgängerkarte erfolgt nur in den in § 12 Absatz 2 AufenthV genannten Fällen. Für die (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis ist das gemeinsame Vordruckmuster „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates bzw. Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind“ zu verwenden.

4.1.3.11 § 29 AufenthV enthält im Hinblick auf das Erfordernis des Aufenthaltstitels eine Parallelregelung zu § 14 AufenthV. Insofern wird auf Nummer 3. 1. 13 verwiesen. Aufenthaltstitel, die nach der Beendigung der Befreiung erforderlich werden, können ohne Visumverfahren im Bundesgebiet erteilt werden, weil die Befreiung weder räumlich beschränkt war noch von vornherein zeitlich befristet ist (§ 39 Nummer 2 AufenthV).

4.1.3.12 § 30 AufenthV enthält einen Befreiungstatbestand für bestimmte Durchbeförderungen. Da das Gemeinschaftsrecht für die Fälle der Durchreise und Durchbeförderung keine Abweichung von der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 zulässt, können die Befreiungen für die danach visumpflichtigen Staatsangehörigen nur gewährt werden, wenn keine Schengen-Außengrenze überschritten wird. § 30 Nummer 1 AufenthV ist praktisch relevant insbesondere bei der Durchführung der Abkommen, die die Rückkehr der Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien aus verschiedenen europäischen Staaten auf dem Landweg betreffen. § 30 Nummer 2 AufenthV sieht für die dort genannten Fälle eine Zustimmung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm beauftragten Stelle vor. Bei der vom Bundesministerium des Innern beauftragten Stelle handelt es sich um das Bundespolizeipräsidium. In Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 ist beim Überschreiten einer Schengen-Außengrenze die Genehmigung der Durchbeförderung durch Deutschland i. S. d. Artikels 2 der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 als Visum zu werten.

4.1.4 Ausländer, die nach dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und den dazu ergangenen Assoziationsratsbeschlüssen ein Aufenthaltsrecht besitzen, sind vom Erfordernis eines konstituierenden Aufenthaltstitels befreit. Dazu korrespondierend besteht die Pflicht des begünstigten Personenkreises, sich das bestehende Aufenthaltsrecht durch die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis bestätigen zu lassen (§ 4 Absatz 5). Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen kann dem begünstigten Personenkreis eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden; die Verpflichtung nach § 4 Absatz 5, die sich nicht auf Inhaber einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bezieht, entfällt dann.

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4.2 Erwerbstätigkeit

4.2.1.1 Die Berechtigung eines Ausländers zur Erwerbstätigkeit wird in den Aufenthaltstitel eingetragen. Eine Arbeitsgenehmigung in Form eines separaten Verwaltungsaktes gibt es außer in den Fällen der Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten, die den Übergangsregelungen unterliegen (§ 13 FreizügG/EU i.V. m. §§ 284 bis 288 SGB III und der ArGV sowie ASAV) nicht mehr. Die Entscheidung über den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergeht gegenüber dem Ausländer nunmehr einheitlich durch die Ausländerbehörde („onestop- government“). Die Werkvertragsarbeitnehmerkarten, die von der Bundesagentur für Arbeit an Werkvertragsarbeitnehmer ausgestellt werden, konkretisieren den Aufenthaltstitel lediglich hinsichtlich des Beschäftigungsrechts, gelten damit aber auch als dessen Bestandteil und stellen rechtlich keine separate Erlaubnis dar. Ist eine Erwerbstätigkeit nicht zugelassen, ist auch dies im Aufenthaltstitel zu vermerken mit der Formulierung: „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet.“ Sind einige, jedoch nicht sämtliche Erwerbstätigkeiten zugelassen, ist durch entsprechende Formulierungen die Ausübung anderer Erwerbstätigkeiten auszuschließen. Auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die – insbesondere nach der BeschV – keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, muss von der Ausländerbehörde zugelassen werden. Tätigkeiten, die in § 16 BeschV genannt sind, gelten im dort genannten zeitlichen Rahmen nicht als Beschäftigung i. S. d. Aufenthaltsgesetzes; zur Ausübung entsprechender selbständiger Tätigkeiten ist § 17 Absatz 2 AufenthV zu beachten (vgl. näher Nummer 4.3.4). Selbst wenn die Nebenbestimmung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausschließt, können also die entsprechenden Tätigkeiten innerhalb des zeitlichen Rahmens, der in § 16 BeschV genannt ist, ausgeübt werden, weil es sich dabei nicht um eine Erwerbstätigkeit handelt. Eine entsprechende, in ihrer Formulierung vom Fall abhängige Klarstellung im Visum oder ggf. im Aufenthaltstitel (etwa: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Durchführung geschäftlicher Besprechungen für bis zu drei Monate im Jahr gestattet.“ oder „Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Messepräsentation auf der Messe ist gestattet.“) ist unschädlich. Ein entsprechender Hinweis soll klarstellend aufgenommen werden, wenn die Behörde besonders geprüft hat, ob die beabsichtigte Tätigkeit dem § 16 BeschV unterfällt und dies dann bejaht hat. Ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Einschränkungen gestattet, lautet der Vermerk: „Erwerbstätigkeit gestattet.“ (vgl. den Vordruck zur Niederlassungserlaubnis in Anlage D14 zur AufenthV) oder „Jede Erwerbstätigkeit gestattet.“ Jede Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Dieser Grundsatz ist zwar nur in § 9 Absatz 1 festgelegt, gilt jedoch ebenso für die auf der Grundlage des § 26 Absatz 3 und 4 erteilten Niederlassungserlaubnisse sowie in den Fällen der § 19 Absatz 1, § 21 Absatz 4, § 23 Absatz 2, § 28 Absatz 2, § 31 Absatz 3, § 35 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 Nummer 1.

4.2.1.2 Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ergibt sich in den Fällen des § 9 Absatz 1, § 22 Satz 3, § 25 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 5, § 31 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 4 und § 104a Absatz 1 und 2 ohne Einschränkungen. Sie bezieht sich nicht nur auf Beschäftigungen, sondern auch auf selbständige Tätigkeiten und beruht direkt auf dem Aufenthaltsgesetz. Unberührt bleiben spezifische Zulassungs- und Ausübungsvorschriften bei geregelten Berufen (Medizinberufe, Rechtsanwälte, Steuerberater, Handwerk etc.). Der Aufenthaltstitel ersetzt nicht entsprechende Zulassungsentscheidungen der zuständigen Behörden. Nach § 16 Absatz 3 sind Studenten während des Studiums und Personen in studienvorbereitenden Maßnahmen zur Ausübung einer Beschäftigung und zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten (siehe im Einzelnen Nummer 16.3 bis 16. 3. 11) berechtigt. § 29 Absatz 5 eröffnet dem Ausländer, der im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltserlaubnis erhält, ein abgeleitetes Arbeitsmarktzugangsrecht (Nummer 29.5). In den übrigen Fällen muss die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einzelfallbezogen entschieden werden. 4.2.2.1 Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 muss jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dies geschieht durch einen entsprechenden Eintrag in den Aufenthaltstitel. Gleiches gilt für die Duldung und die Aufenthaltsgestattung, in der eine Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit zu verfügen ist.

4.2.2.2 Bei der Niederlassungserlaubnis ist die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit bereits in das Klebeetikett eingedruckt. Einschränkungen der Erwerbstätigkeit sind nicht zulässig. Abweichendes kann gelten, wenn eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 31. Dezember 2004 erteilt wurde, mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 101 Absatz 1 als Niederlassungserlaubnis fortgilt. In derartigen Fällen ist, sofern nicht ausnahmsweise ein Grund für die Beibehaltung der Bedingung oder Auflage besteht, dem betroffenen Ausländer nahe zu legen, die Streichung der betreffenden Bedingung oder Auflage zu beantragen. Entsprechend dem Gesetzeszweck des Aufenthaltsgesetzes ist diesem Antrag regelmäßig stattzugeben.

4.2.2.3 In der Aufenthaltserlaubnis ist stets eine Aussage über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit zu treffen. Diese ist in den im Gesetz geregelten Fällen (vgl. Nummer 4.2.1.2) lediglich deklaratorisch, in den übrigen Fällen konstitutiv.

4.2.3.1 Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung sowie zur Ausübung einer Beschäftigung (§§ 17, 18) kann nur nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, es sei denn, dass es sich um eine zustimmungsfreie Beschäftigung nach §§ 2 bis 15 BeschV handelt (vgl. Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit). Über die Zulassung einer zustimmungsfreien Beschäftigung entscheidet die Behörde, die den Aufenthaltstitel erteilt. Beantragt der Ausländer ein Visum zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung oder zur betrieblichen Aus- oder Weiterbildung, wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im Visumverfahren von der Auslandsvertretung über die Ausländerbehörde eingeholt. Die Ausländerbehörde übernimmt die entsprechende Nebenbestimmung aus dem Visum in die Aufenthaltserlaubnis, ohne hierfür eine erneute Zustimmung zu benötigen, soweit die Zustimmung einen längeren Zeitraum als die Gültigkeit des Visums umfasst.

4.2.3.2 Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck (humanitäre Gründe, Familiennachzug), bei dem die Erwerbstätigkeit nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, kann die Ausländerbehörde die Aufnahme einer Beschäftigung erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder es sich um eine zustimmungsfreie Beschäftigung nach §§ 2 bis 15 BeschV handelt.

4.2.3.3 Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann unter den Voraussetzungen des § 21 erteilt werden. Hinsichtlich kurzfristiger Aufenthalte ist § 17 Absatz 2 AufenthV zu beachten. Für Ausländer, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck (humanitäre Gründe, Familiennachzug) besitzen, bei dem die Erwerbstätigkeit nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, kann die selbständige Erwerbstätigkeit nach § 21 Absatz 6 erlaubt werden.

4.2.4 Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann Beschränkungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, des Bezirks der Agentur für Arbeit und der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie eine Gültigkeitsdauer enthalten. Solche Beschränkungen sind in die Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis aufzunehmen. Falls aus Platzgründen erforderlich, ist hierfür das Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis gemäß amtlichem Muster zu verwenden.

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4.3 Die Erwerbstätigkeit erlaubende Aufenthaltstitel

4.3.1.0 § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass ein Ausländer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nur nachgehen darf, wenn ihm dies durch den Aufenthaltstitel erlaubt wurde. Die Vorschrift übernimmt damit inhaltlich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit im früheren Recht.

4.3.1.1 Die Aufenthaltsgestattung, die Aufenthaltserlaubnis und die Duldung sollen, wenn noch eine Prüfung nach § 39 Absatz 2 durchzuführen ist, mit folgendem Hinweis versehen werden: „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet.“ Besteht eine Wartezeit oder wird bei Duldungsinhabern die Erlaubnis nach § 11 BeschVerfV versagt, soll der Hinweis lauten:

„Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“

4.3.1.2 Wer einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt, darf keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies betrifft auch Ausländer, die erst nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragen; in diesem Fall greift die Fiktionswirkung des § 81 Absatz 3 nicht ein (siehe aber Nummer 81.4.2.3). Ebenso liegt kein Anwendungsfall des § 84 Absatz 2 Satz 2 vor, da kein Verwaltungsakt vorliegt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet (vgl. § 84 Absatz 2 Satz 1, auf den sich der folgende Satz 2 bezieht). Ausländer, denen gegenüber eine Ausweisungsverfügung ergangen ist oder deren Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet wurde, können eine Erwerbstätigkeit weiter ausüben, soweit vor Erlass der Entscheidung ein Aufenthaltstitel bestand, wonach die Ausübung der Erwerbstätigkeit zulässig war, und solange einer der in § 84 Absatz 2 Satz 2 genannten Sachverhalte vorliegt. Diese Wirkungen bescheinigt die Ausländerbehörde auf Antrag dem Ausländer; der Vordruck „Fiktionsbescheinigung“ (Anlage D3 zur AufenthV) ist zur Vermeidung von Missverständnissen nicht zu verwenden. Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels, gilt der alte Aufenthaltstitel nach § 81 Absatz 4 als fortbestehend. Diese Fortgeltung erstreckt sich auch auf eine in diesem Titel enthaltene Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.

4.3.2 Für Asylbewerber, denen nach § 61 Absatz 2 AsylVfG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann, gelten nach der Prüfung, ob ein mindestens einjähriger gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt, Nummer 4.2.3.2 und 4.2.4 entsprechend. An die Stelle der Aufenthaltserlaubnis tritt die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG.

4.3.3 Ausländern, deren Aufenthalt nach § 60a geduldet wird, kann die Beschäftigung nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden. § 10 BeschVerfV schreibt für Geduldete eine Wartezeit von einem Jahr vor. Anzurechnen auf die Wartezeit sind erlaubte und geduldete sowie Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsgestattung vor Erteilung der Duldung nur, wenn ein durchgängiger Aufenthalt in Deutschland besteht (vgl. Nummer 42.2.1.1.1).

4.3.4 Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des Satzes 1 enthält § 16 BeschV (Fiktion der Nichterwerbstätigkeit). Damit können diejenigen Ausländer, die nach § 17 Absatz 2, §§ 23 bis 30 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, auch ohne Aufenthaltstitel die in der Aufenthaltsverordnung genannten Beschäftigungen ausüben. Daher wird in den zeitlichen und sachlichen Grenzen der Fiktion der Nichterwerbstätigkeit durch eine beabsichtigte berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet nicht die Visumpflicht ausgelöst, die im übrigen nach § 17 Absatz 1 AufenthV bestehen würde, wenn ein ansonsten für Kurzaufenthalte visumfreier Drittausländer im Bundesgebiet erwerbstätig werden möchte. Dies betrifft – z. B – Geschäftsreisende, die für Besprechungen oder Verhandlungen in das Bundesgebiet reisen. Entsprechendes gilt auch für Drittausländer mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen- Staates, die aus beruflichen Gründen vorübergehend im Bundesgebiet tätig werden und wegen Artikel 21 Absatz 1 SDÜ mit ihrem Aufenthaltstitel des anderen Schengen-Staates für bis zu drei Monate nach Deutschland reisen dürfen, ohne hierfür ein Visum zu benötigen. 4.3.5 Im Gegensatz zu Absatz 3 Satz 1 ist in Absatz 3 Satz 2 nicht der Ausländer der Normadressat. Adressat dieser Regelung ist derjenige, der Ausländer beschäftigt oder der Ausländer mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen beauftragt. Der mit Satz 2 in Verbindung stehende Satz 4 spricht die Verpflichtung aus, sich vor einer Beschäftigung oder Beauftragung mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werksleistungen einer Person davon zu überzeugen, dass diese Person entweder nicht Ausländer oder zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Hierdurch wird der Maßstab der Fahrlässigkeit i. S. d. § 404 SGB III konkretisiert. Die Prüfungspflicht besteht bei der Beauftragung mit Dienst- und Werkleistungen nur im Falle der Nachhaltigkeit, also etwa nicht bei gelegentlichen Hilfeleistungen, Beauftragungen im Rahmen von Kontakten in Ladengeschäften oder in ähnlich flüchtigen Situationen, bei Gefälligkeiten gegen kein oder geringes Entgelt oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Die leichtfertige Beauftragung zu Werk- oder Dienstleistungen entgegen dem Beauftragungsverbot des Satzes 2 wird nach § 98 Absatz 2a sanktioniert.

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4.4 Aufenthaltstitelpflicht von Seeleuten

4.4.1 Ausländische Seeleute auf deutschen Seeschiffen benötigen auch dann einen Aufenthaltstitel, wenn das Schiff sich außerhalb des Bundesgebietes befindet. Wenn sie im Ausland anheuern, müssen sie den Aufenthaltstitel vor Ausstellung des Seefahrtbuches als Visum einholen. Das Visum bedarf gemäß § 35 Nummer 3 AufenthV nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer auf einem deutschen Seeschiff beschäftigt werden soll, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 FlaggRG), sofern nicht zugleich ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet begründet wird.

4.4.2 Seeleute, die Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 genannten Staates sind, benötigen keinen Aufenthaltstitel, wenn sie sich innerhalb der durch Schengen-Recht vorgegebenen Dreimonatsfrist ein Seefahrtsbuch ausstellen lassen. Danach gilt für sie die Befreiung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 AufenthV. Für die Ausstellung des Seefahrtsbuches, die sich nicht nach dem Aufenthaltsgesetz richtet, muss die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 nicht erfüllt sein.

4.4.3 Den nicht von der Aufenthaltstitelpflicht befreiten Seeleuten kann eine Aufenthaltserlaubnis bzw. ein nationales Visum nach § 18 für die Dauer der Beschäftigung, längstens jedoch für drei Jahre bzw. für ein Jahr erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann entsprechend verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung nur als Seemann gemäß § 14 Nummer 1 BeschV gestattet“ versehen.

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4.5 Deklaratorischer Aufenthaltstitel

4.5.1 § 4 Absatz 5 trägt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei Rechnung. Da das Aufenthaltsgesetz im Übrigen nur konstituierende Aufenthaltstitel regelt, gäbe es ohne diesen Absatz keine Verpflichtung zur Beantragung deklaratorischer Aufenthaltstitel zum Nachweis eines bestehenden Aufenthaltsrechts nach Assoziationsrecht. Die deklaratorische Aufenthaltserlaubnis ist auf Antrag auszustellen, sofern das Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei, insbesondere aus dem ARB 1/80, tatsächlich besteht. Die Möglichkeit, trotz des bestehenden Aufenthaltsrechts bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis mit entsprechend konstitutiver Wirkung zu erhalten, bleibt unberührt.

4.5.2 Die Ersteinreise türkischer Staatsangehöriger einschließlich des damit verbundenen Visumverfahrens sowie deren erstmalige Erwerbstätigkeitsaufnahme sind nach den allgemeinen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zu steuern. Hierzu bestehen zumeist keine besonderen assoziationsrechtlichen Regelungen oder Verpflichtungen. Die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum ARB 1/80 (AAH-ARB 1/80) in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden; die nach Erlass der jeweils letzten Fassung ergangene Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs, ist zu beachten.

4.5.3 Sofern nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, ist entsprechend der eigentlichen Zwecksetzung des ARB 1/80, nämlich eine Bewerbung um und die Ausübung einer Beschäftigung zu ermöglichen, die deklaratorische Aufenthaltserlaubnis für denjenigen Gültigkeitszeitraum auszustellen, für den sie erteilt würde, wenn die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung nach § 18 vorliegen würden. Ergibt sich daraus kein hinreichender Maßstab für die Bemessung des Gültigkeitszeitraums, ist die Aufenthaltserlaubnis jeweils für drei Jahre auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor, soll der Antragsteller auf die Möglichkeit der Beantragung hingewiesen werden. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis unterliegen nicht der Verpflichtung nach § 4 Absatz 5, da sie einen Aufenthaltstitel besitzen, der eine grundsätzlich weitergehende Berechtigung vermittelt als das Assoziationsrecht EWG/Türkei.

4.5.4 Zur Sanktionierung von Verletzungen der Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen vgl. Nummer 44a.3.3.