Gliederung
8.1
Verlängerungsvoraussetzungen
8.1.1
Nach § 8 Absatz 1 gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Anspruchs- oder Ermessensbereich dieselben Vorschriften wie für ihre Erteilung. Besondere gesetzliche Verlängerungsregelungen sind vorrangig (z. B. § 16 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31 Absatz 4 Satz 1, § 34 Absatz 1).
8.1.2
Die Gewährung eines befristeten Aufenthaltsrechts gibt dem Ausländer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Soweit ein Ermessenstatbestand vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes bei der Entscheidung über die Verlängerung zugunsten des Ausländers auch zu berücksichtigen, dass während eines vorangegangenen rechtmäßigen Aufenthalts schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zum Bundesgebiet entstanden sein können. Bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks handelt es sich i. d. R. um die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels, so dass die entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck erfüllt sein müssen. Zum Fachrichtungswechsel bei Studienaufenthalten ist Nummer 16.2 zu beachten.
8.1.3
Erfüllt ein Ausländer die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG, soll die Ausländerbehörde ihn auf die Möglichkeit der Antragstellung hinweisen (§ 82 Absatz 3).Weist der Ausländer die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis bzw. die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG nicht nach, obwohl er auf den Rechtsanspruch hingewiesen wurde, darf die Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß befristet verlängert werden.
8.1.4
Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Geltungsdauer grundsätzlich so zu bestimmen, dass sie am Tage nach dem Ablauf der bisherigen Geltungsdauer beginnt. Dies gilt auch dann, wenn die Ausländerbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet. Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Absatz 4). Zur verspäteten Antragstellung vgl. ausführlich Nummer 81.4.2.1 ff..
8.1.5
Eine zu einem früheren Aufenthaltstitel erteilte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Beschäftigung gilt im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung fort, sofern das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt wird (§ 14 Absatz 2 BeschVerfV). Eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilte Arbeitsgenehmigung gilt bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen ihrer Geltungsdauer als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit fort (§ 105 Absatz 1 Satz 2). Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Absatz 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hochqualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung fort (§ 46 Absatz 2 BeschV).
8.2
Ausschluss der Verlängerung
8.2.1.1
§ 8 Absatz 2 eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch eine Nebenbestimmung auszuschließen. Dies betrifft beispielsweise kurzfristige Arbeitsaufenthalte, bei denen eine Aufenthaltsverfestigung nicht zulässig ist (Saisonarbeitnehmer, Werkvertragsarbeitnehmer) oder Aufenthalte auf Grund spezifischer Postgraduiertenprogramme der Entwicklungszusammenarbeit, bei denen sich die Geförderten von vornherein verpflichtet haben, nach Abschluss der Hochschulfortbildung zurückzukehren. Auf diese Weise soll die Ausländerbehörde von Anfang an Klarheit über die Perspektive der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet schaffen. Siehe hierzu auch Nummer 9a.3.4.1.
8.2.1.2
Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Aufenthaltszweck zwar einem zeitlichen Rahmen unterliegen mag, aber nach der gesetzlichen Wertung des Aufenthaltsgesetzes keine Bedenken gegen einen längeren Aufenthalt bestehen. – Dies ist z. B. der Fall bei Studenten (vgl. § 16 Absatz 4). Etwas anderes gilt, wenn sie bereits derart lange ein Studium betreiben, dass ein Hineinwachsen in ein verfestigtes Aufenthaltsrecht ohne Studienabschluss zu erwarten ist. Ist bei Studenten etwa damit zu rechnen, dass sie auf Grund der Vorgaben von Richtlinien der Europäischen Union ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erlangen können, obwohl sie zuvor ihr Studium nicht abgeschlossen haben werden, kommt eine Anwendung des § 8 Absatz 2 in Betracht. – Dies ist auch der Fall bei hoch qualifiziertem Personal, das sich zwar zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens in Deutschland aufhält, dessen längerer Aufenthalt aber wegen der Qualifikation migrationspolitisch erwünscht wäre.
8.2.2
Die Rechtsfolge der Nichtverlängerbarkeit tritt kraft Gesetzes ein. Widerspruch und Klage gegen die Nebenbestimmung haben aufschiebende Wirkung.
8.2.3
Eine Ausnahme von der als Regel angeordneten Nichtverlängerbarkeit kann dann in Betracht kommen, wenn sich die dem Erlass der Nebenbestimmung zu Grunde gelegten Umstände so wesentlich verändert haben, dass bei deren Kenntnis die Nebenbestimmung nach § 8 Absatz 2 nicht hätte erlassen werden dürfen. Im Falle einer solchen Ausnahme behält der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zum bisherigen Aufenthaltszweck. Kommt eine solche Ausnahme nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob ihm aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Absatz 4 Satz 2 verlängert werden kann.
8.3
Berücksichtigung der Verpflichtung zum Integrationskurs
8.3.0.1
Absatz 3 enthält drei Regelungen. Nach Satz 1 ist jede Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs bei der Verlängerung zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 differenzieren dies für Anspruchs- und Ermessenskonstellationen. Nach Satz 2 soll eine Verlängerung bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Teilnahmepflicht versagt werden, sofern kein Anspruch auf Verlängerung besteht. Nach Satz 3 kann eine Verlängerung auch in Anspruchsfällen versagt werden. Damit erfolgt eine rechtsfolgenbezogene Abstufung: Aus einer Kann-Verlängerung wird eine Soll-Versagung. Aus einem Anspruch wird eine Kann-Versagung.
8.3.0.2
Der Kursträger hat die Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 8 Absatz 3 Satz 1 IntV zu informieren, wenn er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer nicht ordnungsgemäß i. S. v. § 14 Absatz 5 Satz 2 IntV teilnimmt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt der Ausländerbehörde Informationen über die Teilnahmeverpflichtung nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 IntV auf Ersuchen. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs ist in dem bundeseinheitlichen Vordruck gemäß § 6 Absatz 3 IntV zu vermerken.
8.3.1
Nach § 8 Absatz 3 hat die Ausländerbehörde die Verletzung der nach § 44a Absatz 1 Satz 1 bestehenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu berücksichtigen.
8.3.1.1
Die Teilnahmepflicht richtet sich nach § 44a und der IntV (vgl. Nummer 44a).
8.3.1.2
Die Teilnahme am Integrationskurs ist nach § 14 Absatz 5 Satz 2 IntV ordnungsgemäß, wenn der Ausländer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist und er am Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 IntV teilnimmt. Die Teilnahme ist daher insbesondere dann nicht ordnungsgemäß, wenn der Integrationskurs gar nicht oder nur so unregelmäßig besucht wird, dass das Kursziel gefährdet wird. Die Ausländerbehörde kann vom Ausländer die Vorlage der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme nach § 14 Absatz 5 Satz 1 IntV verlangen. Die ordnungsgemäße Teilnahme ist auf Erreichung des Kursziels gerichtet, die Abschlussprüfung mit dem Ziel ausreichender Deutschkenntnisse. Zur ordnungsgemäßen Teilnahme gehört daher auch die Teilnahme am Abschlusstest; auf eine erfolgreiche Teilnahme am Abschlusstest kommt es aber nicht an. Ziel ist es, dass der Teilnehmer durch die Teilnahme dokumentiert, dass er sich bemüht, ausreichende Sprachkenntnisse i. S. v. § 43 Absatz 3 i.V. m. § 3 Absatz 2 IntV zu erlangen.
8.3.1.3
Die Berücksichtigung der nicht ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs kann z. B. durch die Festlegung einer kürzeren Verlängerungsfrist, um alsbald eine erneute Gelegenheit zur Überprüfung zu erhalten oder durch die Ablehnung der Verlängerung geschehen. Soweit die Verlängerung im Ermessen der Behörde steht, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach dem Aufenthaltsgesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer den Nachweis erbringt, dass seine Integration in das gesellschaftliche Leben anderweitig erfolgt oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, und die Versagung der Verlängerung nicht insbesondere aus den in Satz 4 genannten Gesichtspunkten als unbillige Härte anzusehen ist.
8.3.2
Die Regelung des § 8 Absatz 3 Satz 2 betrifft die Fälle, in denen der Ausländer keinen Anspruch auf die Erteilung einer Verlängerung hat. Hiernach soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, sofern der Ausländer wiederholt und gröblich gegen die Teilnahmepflicht verstoßen hat.
8.3.2.1
Wiederholt ist ein Verstoß gegen die Teilnahmepflicht dann, wenn der Ausländer – trotz der erstmaligen Meldung des Kursträgers an die Ausländerbehörde oder den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 8 Absatz 3 Satz 1 IntV – weiterhin dem Integrationskurs fernbleibt.
8.3.2.2
Das Tatbestandsmerkmal „gröblich" setzt voraus, dass der Ausländer – über das wiederholte Fernbleiben vom Integrationskurs hinaus – in besonders offenkundiger und damit schwerwiegender Weise gegen die Teilnahmeverpflichtung verstoßen hat. Der Ausländer wird auf die Teilnahmeverpflichtung und die rechtlichen Konsequenzen der Verletzung der Teilnahmepflicht im Rahmen der Titelerteilung bzw. bei Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung hingewiesen, so dass eine spätere erneute Aufklärung grundsätzlich entbehrlich ist. Verstößt der Ausländer trotz dieses ersten Hinweises wiederholt gegen die Teilnahmeverpflichtung und erhält er deshalb einen weiteren Hinweis auf die ihm obliegende Pflicht sowie die rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, so ist insbesondere im Fall des erneuten Fernbleibens eine gröbliche Verletzung der Teilnahmeverpflichtung anzunehmen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme ist insbesondere dann nicht gröblich verletzt, wenn der Teilnehmer krankheitsbedingt nicht an dem Kurs teilnehmen konnte und hierfür ein ärztliches Attest vorlegt.
8.3.3
§ 8 Absatz 3 Satz 3 betrifft die Fälle, in denen der Ausländer grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Verlängerung hat. Hiernach kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, sofern der Ausländer wiederholt und gröblich gegen die Teilnahmepflicht verstoßen hat.
8.3.3.0
Im Umkehrschluss zu § 8 Absatz 3 Satz 2 a. F. war eine Versagung der Verlängerung in Anspruchsfällen vor In-Kraft-Treten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nicht möglich, da die Ablehnung der Verlängerung ausschließlich in der Variante des Nichtvorliegens eines Anspruchs geregelt war.
8.3.3.1
Die Merkmale „wiederholt und gröblich" in Satz 2 sind ergänzend auch in Satz 3 zu berücksichtigen. Es wird auf Nummer 8.3.2.1 f. verwiesen.
8.3.3.2
Als Rechtsfolge sieht § 8 Absatz 3 Satz 3 ein pflichtgemäßes Ermessen vor. Die Ausländerbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 3 den Anspruch auf die Verlängerung auf eine Ermessensentscheidung herabstufen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung muss insbesondere der Verstoß gegen die Teilnahmepflicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind jedoch auch weitere für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis relevante Aspekte zu berücksichtigen, vgl. insbesondere § 8 Absatz 3 Satz 4.
8.3.4
Zur Vermeidung unbilliger Härten sind bei den Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen für die rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des Ausländers als maßgebliche Kriterien zu berücksichtigen. 8.4 Ausnahmen von Absatz 3 § 8 Absatz 4 regelt die Ausnahmen von der Sanktionsregelung nach Absatz 3. Die Regelung ist teilweise europarechtlich geboten, teilweise hat sie klarstellenden Charakter.
8.4.1
Die in § 8 Absatz 4 enthaltene Ausnahmeregelung ist europarechtlich geboten, da nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 S. 12, so genannte Qualifikationsrichtlinie) Asylberechtigten und Flüchtlingen ein Aufenthaltstitel (siehe § 25 Absatz 1 und 2) nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder im Falle von subsidiär Schutzberechtigten nur bei Vorliegen von Ausschlussklauseln (siehe § 25 Absatz 3 Satz 2) versagt werden kann. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
8.4.2
Zwar ist § 8 Absatz 3 bereits durch § 26 Absatz 3 grundsätzlich ausgeschlossen, da der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erhält. Jedoch kann auch bei einer nach § 25 Absatz 1 oder 2 erteilten Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall eine bloße Verlängerung in Betracht kommen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die in § 26 Absatz 3 erwähnte Mitteilung (noch) nicht getätigt hat.
8.4.3
Die Aufnahme von § 25 Absatz 4a hat klarstellenden Charakter, da diese Personengruppe auf Grund ihres nur vorübergehenden Aufenthalts nicht integrationsbedürftig ist und somit auch nicht unter die Regelung der §§ 44 und 44a fällt.
8.4.4
Ebenfalls von den Sanktionen des § 8 Absatz 3 ausgenommen sind türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, sofern sie auf der Grundlage des Assoziationsrechts mit der Europäischen Union, insbesondere nach ARB 1/80 begünstigt sind (vgl. Artikel 6 oder 7 ARB 1/80). Die nicht ordnungsgemäße bzw. Nichtteilnahme an einem Integrationskurs darf nicht bei der Entscheidung über die Beendigung des Aufenthaltes eines nach Assoziationsrecht begünstigten türkischen Staatsangehörigen berücksichtigt werden. Mangelnde Integration stellt für sich genommen keinen Grund zur Aufenthaltsbeendigung dar, die i. S. d. Artikels 14 Absatz 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen kann. Zur Auslegung der Merkmale der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof diese entsprechend der Rechtsprechung zur Beendigung des Aufenthalts freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger und deren Familienangehöriger auslegt, wobei allerdings die mit der Unionsbürgerrichtlinie eingeführten weitergehenden Ausweisungstatbestände auf türkische Staatsangehörige nicht anwendbar sind. Zur Möglichkeit der Sanktionierung bei nach Assoziationsrecht begünstigten türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen vgl. Nummer 44a.3.3.