Gliederung
9a.0 Allgemeines
9a.0.1
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel neben der Niederlassungserlaubnis (siehe § 4 Absatz 1 Nummer 4). Sie beruht auf der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44, so genannte Daueraufenthalt-Richtlinie), in deren Umsetzung folgende Regelungen des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen wurden: § 2 Absatz 7, § 4 Absatz 1 Nummer 4, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, §§ 9a bis 9c, 29 Absatz 1 Nummer 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben b) und f), § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4, § 32 Absatz 2 bis 3, §§ 33, 34, 38a, 44a Absatz 2a, § 51 Absatz 8 und 9, § 52 Absatz 6, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, § 69 Absatz 3 Nummer 2a, § 75 Nummer 5, § 77 Absatz 1 Satz 3, § 91c, § 101 Absatz 3 und § 105a.
9a.0.2
§ 9a regelt den persönlichen Anwendungsbereich sowie die Erteilungsvoraussetzungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Die §§ 9b und 9c enthalten Spezifizierungen hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale des § 9a: der Bestimmung der Dauer des Voraufenthalts (§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) sowie hinsichtlich fester und regelmäßiger Einkünfte im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung (§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2).
9a.0.3
Nach § 11 Absatz 1 Satz 5 des FreizügG/EU sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 9a bis 9c vom Anwendungsbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG umfasst, da diese eine günstigere Regelung hinsichtlich der Erlöschensfristen bei Auslandsaufenthalten nach Maßgabe von § 51 Absatz 9 Nummer 4, § 4a Absatz 7 FreizügG/EU vermittelt. Zur Anrechnung von Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war, siehe Nummer 9b.1.3.
9a.0.4
Bei der Umsetzung der Daueraufenthalt- Richtlinie war es möglich, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Tatbestand und Rechtsfolge stark an der Niederlassungserlaubnis zu orientieren; dies wird hinsichtlich der Rechtsfolge insbesondere an § 9a Absatz 1 Satz 2 und 3 deutlich.
9a.0.5
Da der aufenthaltsrechtliche Status eines Ausländers eindeutig definiert sein muss, ist eine parallele Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG selbst dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Voraussetzungen beider Aufenthaltstitel erfüllt. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG eine weitergehende Rechtsposition einräumt als die Niederlassungserlaubnis, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ausländer in diesem Fall eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beantragt. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis können beantragen, dass ihnen anstelle der Niederlassungserlaubnis die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind dann vollständig zu prüfen. Werden sie nicht erfüllt, bleibt die Niederlassungserlaubnis wirksam; werden sie hingegen erfüllt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erteilen und die Niederlassungserlaubnis als ungültig zu kennzeichnen.
9a.0.6
Im Gegensatz zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG berechtigt eine Niederlassungserlaubnis nach nationalem Recht, die nach §§ 9, 19, 21 Absatz 4, § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 3 und 4, § 28 Absatz 2, § 31 Absatz 3, §§ 35 und 38 Absatz 1 Nummer 1 erteilt wird, nicht zur Mobilität nach Artikel 13 Satz 2 Daueraufenthalt- Richtlinie.
9a.0.7
In formeller Hinsicht gelten die nachfolgend dargestellten Besonderheiten:
9a.0.7.1
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sind folgende Mitteilungspflichten zu beachten:
9a.0.7.1.1
– bei Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG, § 91c Absatz 1,
9a.0.7.1.2
– bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einer deutschen Ausländerbehörde gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Ausländer, der die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG besitzt, § 91c Absatz 3 und
9a.0.7.1.3
– bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats gegen einen in diesem Mitgliedstaat lebenden Ausländer, der die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, auf Nachfrage, § 91c Absatz 5.
9a.0.7.2
Im Rahmen der innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Kooperation ist die Zentralstellenfunktion des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle zu beachten.
9a.0.7.3
Nach § 77 Absatz 1 Satz 3 ist einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (siehe Nummer 77.1.4.2).
9a.0.8
Für das Erlöschen gilt § 51 Absatz 9 als abschließende Sonderregelung, daher ist der Widerruf nach § 52 ausgeschlossen.
9a.1
Rechtsfolgen
9a.1.1
Nach § 9a Absatz 1 Satz 1 wird die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt (siehe § 4 Absatz 1 Nummer 4).
9a.1.2
Durch die Regelung des § 9a Absatz 1 Satz 2, die § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 für entsprechend anwendbar erklärt, wird die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen weitgehend an die Niederlassungserlaubnis angelehnt. Diese rechtsfolgenorientierte Gleichbehandlung wird noch durch § 9 Absatz 1 Satz 3 verstärkt, indem die an die Niederlassungserlaubnis geknüpften Rechtsfolgen, mit Ausnahme abweichender Regelungen im Aufenthaltsgesetz, auch für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gelten sollen.
9a.2
Erteilungsvoraussetzungen
9a.2.0
In § 9a Absatz 2 werden die Erteilungsvoraussetzungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG geregelt. Wie bei den Erteilungsvoraussetzungen der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Absatz 2 handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Vielmehr ist § 5 zusätzlich zu beachten. Der in § 9a Absatz 2 Satz 1 enthaltene Katalog von Tatbestandsmerkmalen ist zu einem weiten Teil identisch mit demjenigen in § 9 Absatz 2 Satz 1.
9a.2.1.1
Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt
9a.2.1.1.1
§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sieht in Umsetzung von Artikel 4 Daueraufenthalt-Richtlinie vor, dass sich ein Ausländer seit fünf Jahren ununterbrochen mit Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein, insbesondere muss der Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Antragstellung Gültigkeit besitzen. Zur Bestimmung der erforderlichen Aufenthaltsdauer muss auch die Regelung zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach § 9b beachtet werden (vgl. Nummer 9b).
9a.2.1.1.2
Mangels einschränkender Regelungen müssen dabei auch titulierte Aufenthaltszeiten vor Inkrafttreten dieser Regelung am 28. August 2007 einbezogen werden. Gleiches gilt für Aufenthaltszeiten, die vor dem In-Kraft-Treten der Daueraufenthalt-Richtlinie am 23. Januar 2006 liegen, da sich auch aus der Daueraufenthalt- Richtlinie insoweit keine Einschränkungen ergeben.
9a.2.1.1.3
Zeiten des Besitzes eines nationalen Visums werden nach § 6 Absatz 4 Satz 3 angerechnet.
9a.2.1.1.4
Die Aufenthaltszeiten mit einem deklaratorischen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 5 aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/ Türkei werden einbezogen.
9a.2.1.2
Lebensunterhaltssicherung
9a.2.1.2.0
§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 setzt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Daueraufenthalt-Richtlinie um. Nummer 2 sieht vor, dass der Lebensunterhalt des Ausländers und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist.
9a.2.1.2.1
Zur Bestimmung der Lebensunterhaltssicherungspflicht sind neben dem Ausländer alle unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Bundesgebiet einzubeziehen. Dabei wird die Familie als durch Unterhaltspflichten miteinander verbundene Wirtschaftsgemeinschaft verstanden.
9a.2.1.2.2
Die Sicherung des Lebensunterhalts muss durch feste und regelmäßige Einkünfte erfolgen. Nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist daher auf die Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Erzielung von Einkünften abzustellen. Dabei ist neben der Legaldefinition des Begriffs der Lebensunterhaltssicherung in § 2 Absatz 3 insbesondere auch § 9c hinsichtlich seiner Regel- Inhaltsbestimmung von festen und regelmäßigen Einkünften zu beachten (vgl. Nummer 9c).
9a.2.1.3
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entspricht hinsichtlich seines Wortlautes und seiner inhaltlichen Anforderung § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 (vgl. Nummer 9.2.1.7). Bei dem Erfordernis des Vorhandenseins ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache handelt es sich um Integrationsanforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 Daueraufenthalt-Richtlinie.
9a.2.1.4
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 entspricht hinsichtlich seines Wortlautes und seiner inhaltlichen Anforderung § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 (vgl. Nummer 9.2.1.8). Auch bei dem Erfordernis des Vorhandenseins von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet handelt es sich um Integrationsanforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 Daueraufenthalt-Richtlinie.
9a.2.1.5
Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
9a.2.1.5.0
Mit § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird Artikel 6 Absatz 1 Daueraufenthalt-Richtlinie umgesetzt. Um eine Parallelität zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erreichen, wurde auch § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 an die Neuregelung des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angepasst. Wie bei § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird durch die Neuregelung klargestellt, dass § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 keine ausschließende Wirkung gegenüber den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 hat. Dies gilt insbesondere für § 5 Absatz 4 Satz 1 sowie § 5 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 54 Nummer 5 und 5a.
9a.2.1.5.1.1
Der Vorbehalt der Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist i. S. d. Daueraufenthalt- Richtlinie und des weiteren EU-Rechts (Artikel 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/ 35/EWG, 90/364/EWG, 90/365 EWG und 93/ 96/EWG (ABl. EU Nummer L 229 S. 35, so genannte Freizügigkeitsrichtlinie, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 55 i.V. m. Artikel 46 Absatz 1 EGV) auszulegen.
9a.2.1.5.1.2
Vom Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit umfasst sind Verstöße gegen die Rechtsordnung, insbesondere Strafgesetze. Gleichwohl sind auch Gefährdungen der staatlichen Sicherheit unter Einbeziehung von extremistischen und terroristischen Aktivitäten einbezogen.
9a.2.1.5.2
Der Vorbehalt der Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht unter dem Gebot, die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die vom Ausländer ausgehenden Gefahr zu berücksichtigen. Dabei müssen ferner die Dauer des bisherigen Aufenthalts und das Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet berücksichtigt werden. Es ist daher eine Abwägung zwischen den für einen Daueraufenthalt sprechenden privaten Interessen eines Ausländers und den hiergegen sprechenden öffentlichen Interessen vorzunehmen.
9a.2.1.5.2.1
Dabei können die folgenden Erwägungen für die Ermessensentscheidung herangezogen werden: Die Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a. F., die bis zum 27. August 2007 galt, konnte aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 1 Daueraufenthalt-Richtlinie notwendigen Ermessensentscheidung nicht auf die entsprechende Regelung des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 übertragen werden. Daher kann auf die inhaltliche Wertung dieser Regelung in ihrer durch das Richtlinienumsetzungsgesetz modifizierten Form (vgl. z. B. § 35 Absatz 3 Nummer 2; § 12a Absatz 1 Nummer 2 und 3 StAG) als ein Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensentscheidung – nicht als Regelannahme – zurückgegriffen werden. Wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist, sind bei diesem in die Ermessensentscheidung einzubeziehenden Gesichtspunkt insbesondere die Schwere und Art der Straftat sowie die vom Ausländer ausgehende Gefahr zu bewerten. Hiervon unberührt bleibt die mögliche Rechtfertigung eines Versagungsgrundes aufgrund anderer Rechtsverstöße unterhalb dieser Schwelle einschließlich einer Gefährdung der staatlichen Sicherheit unter Einbeziehung von extremistischen und terroristischen Aktivitäten (siehe Nummer 9a.2.1.5.1.2).
9a.2.1.5.2.2
Darüber hinaus müssen die persönlichen Interessen des Ausländers an der Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, die Dauer seines Aufenthalts sowie seine Bindung im Bundesgebiet im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.
9a.2.1.6
Ausreichender Wohnraum § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 setzt Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Daueraufenthalt- Richtlinie um (vgl. Nummer 9.2.1.9).
9a.2.2
Nach § 9a Absatz 2 Satz 2 gelten § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 für die Tatbestandsmerkmale nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend.
9a.3
Ausschlussgründe
9a.3.0.1
§ 9a Absatz 3 bestimmt den personellen Anwendungsbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG, indem – in Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Daueraufenthalt-Richtlinie – bestimmte Ausländergruppen ausgeschlossen werden.
9a.3.0.2
Die Ausschlussgründe nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten auch für Inhaber entsprechender Rechtsstellungen in anderen Mitgliedstaaten. Der Ausschlussgrund des § 9a Absatz 3 Nummer 3 gilt nur für Ausländer, die eine Rechtsstellung in anderen Mitgliedstaaten besitzen, die der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 entspricht.
9a.3.1.1
Nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 findet die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG keine Anwendung auf Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, dem „Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen". Hiermit wird Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) und d) der Daueraufenthalt-Richtlinie umgesetzt, der eine Anwendung auf Flüchtlinge, subsidiär Geschützte i. S. d. Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG L 304 S. 12, ber. ABl. EG L 204 S. 24, so genannte Qualifikationsrichtlinie) oder humanitäre Aufenthalte nach nationalem Recht in den Mitgliedstaaten ausschließt. Der Begriff der subsidiären Schutzform in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) ist weitergehender als der in der Qualifikationsrichtlinie verwandte Begriff, da er auch nach nationalem Recht vorgegebene Schutzformen umfasst. Da die Qualifikationsrichtlinie zeitlich nach der Daueraufenthalt-Richtlinie erlassen wurde und lediglich Mindestkriterien für den subsidiären Schutz vorsieht, kann sie nicht zu einer gegenteiligen Auslegung führen. Da die Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme des Aufenthaltstitels nach § 23 Absatz 2 an Flüchtlinge oder subsidiär Geschützte erteilt werden, ist dieser Personenkreis vom Anwendungsbereich des § 9a Absatz 2 ausgenommen. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG ist (anstelle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9) wegen Wegfalls dieser ursprünglichen Zweckrichtung aber möglich, wenn eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 bzw. Absatz 4 erteilt werden könnte und im Fall des § 26 Absatz 3 zudem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Absatz 2 vorliegen (vgl. Nummer 9.2.0).
9a.3.1.2
Damit sind auch Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach der gesetzlichen Altfallregelung bzw. nach einer IMK-Bleiberechtsregelung vom Anwendungsbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ausgeschlossen (vgl. § 104a Absatz 1 Satz 2 und 3).
9a.3.1.3
Die Beschränkung gilt auch für nationale humanitäre Aufenthaltstitel der anderen Mitgliedstaaten. Diese berechtigen nicht zum Erwerb einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diejenigen Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten nationalen humanitären Aufenthaltstitels einen Daueraufenthalt-EG des anderen Mitgliedstaats erhalten haben, keinen Aufenthaltstitel nach § 38a erhalten dürften und somit von der Mobilität ausgeschlossen wären. Denn als Zweitstaat i. S. d. Daueraufenthalt-Richtlinie ist Deutschland an die Entscheidung des Erststaats gebunden.
9a.3.2
Ausländern, die lediglich einen Antrag auf Flüchtlingsanerkennung oder Gewährung subsidiären Schutzes gestellt haben, kann nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG nicht erteilt werden (vgl. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) bis d) Daueraufenthalt- Richtlinie).
9a.3.3
Diplomaten und andere Personen, die insbesondere nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (WÜK) eine besondere Rechtsstellung genießen, werden in Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f) Daueraufenthalt-Richtlinie vom Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgeschlossen. Der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 geregelte Grundsatz, wonach das Aufenthaltsgesetz auf diesen Personenkreis grundsätzlich keine Anwendung findet, wird durch diese Regelung hinsichtlich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG auf den Geltungsbereich der Richtlinie erweitert.
9a.3.4.0
Mit Nummern 4 und 5 wird die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG an Personen ausgeschlossen, die sich zum Studium, zur Berufsausbildung oder zu einem anderen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhalten. Die entsprechenden Gründe werden beispielhaft aufgezählt.
9a.3.4.1
Buchstabe a) ist neben § 9a Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b) erforderlich, weil nicht jeder Aufenthalt nach § 9a Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a) mit einer Befristung nach § 8 Absatz 2 einhergeht. Die Befristung nach § 8 Absatz 2 wird in der Praxis nur auf den jeweils letzten Aufenthaltstitel angewendet, der zur Ausübung einer von vornherein zeitlich beschränkten Beschäftigung ausgestellt wird. Beträgt die Höchstbeschäftigungsdauer nach der BeschV beispielsweise vier Jahre, ist es dennoch nicht unüblich, dass zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre ausgestellt wird, die dann für weitere zwei Jahre verlängert werden kann. Nur die letzte dieser Aufenthaltserlaubnisse wird mit einer Einschränkung nach § 8 Absatz 2 versehen, weil ansonsten bereits die erste Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden könnte.
9a.3.4.2
Von besonderer Bedeutung ist die Regelung in § 9a Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c). Hiernach kommt für den nachgezogenen Familienangehörigen die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht in Betracht, wenn auch der Stammberechtigte wegen der vorübergehenden Natur des Aufenthaltsrechts hierzu nicht berechtigt wäre. Eine Ausnahme gilt, wenn bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde. In diesem Fall darf das Zusammenleben des Familienangehörigen mit dem Stammberechtigten – auch im Hinblick auf Artikel 6 GG – im Vergleich zu einer Trennung nicht zu Nachteilen führen.