Gliederung
9c.0.1
§ 9c enthält Spezifizierungen zu dem in § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmal „feste und regelmäßige Einkünfte" im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung. § 2 Absatz 3 findet daher auch in Bezug auf § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i.V. m. § 9c Anwendung.
9c.0.2
Die in § 9c Satz 1 enthaltenen Voraussetzungen sind als Regeltatbestände ausgestaltet. Sind diese Regeltatbestände nicht erfüllt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist.
9c.1.1
Nach § 9c Satz 1 Nummer 1 soll auch die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen überprüft werden, was regelmäßig anhand einer Bescheinigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes nachzuweisen ist (so genannte „Auskunft in Steuersachen"). Steuerliche Unregelmäßigkeiten stellen erfahrungsgemäß ein frühes Indiz für eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit dar, so dass das Merkmal der Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen für die Prüfung einer dauerhaften Leistungsfähigkeit des Ausländers besonders geeignet ist.
9c.1.2
Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9c Satz 1 Nummer 2 nachweisen. Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine angemessene Altersversorgung verfügt. Insoweit sind auch in der Vergangenheit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung nicht geleistete Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung nach dem letzten Halbsatz unschädlich. Bei der Prüfung der angemessenen Altersversorgung können neben erworbenen Anwartschaften inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger berücksichtigt werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden kann. Der in § 9c Satz 3 enthaltene Verweis auf § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.
9c.1.3
In § 9c Satz 1 Nummer 3 werden im Hinblick auf das unbefristete Aufenthaltsrecht die Anforderungen an eine ausreichende Kranken und auch Pflegeversicherung konkretisiert (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Daueraufenthalt- Richtlinie) (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen an einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz Nummer 2.3.5). Qualitativ muss der Krankenversicherungsschutz im Wesentlichen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (bzw. Pflegeversicherung) entsprechen, wobei Abweichungen hinsichtlich einzelner Leistungsdetails unschädlich sind. Der Versicherungsschutz muss unbefristet sein oder sich automatisch verlängern. Dies dient dem Ausschluss der missbräuchlichen Nutzung neuerer Versicherungsprodukte, die gezielt an jüngere Zuwanderer mit der Erwartung eines Daueraufenthaltsrechts zu niedrigen Preisen veräußert werden und eine Krankenversicherung vorsehen, deren Schutz nach zehn oder fünfzehn Jahren automatisch endet, so dass die Versicherten zu einer Zeit, in der das Risiko ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit größer wird, keinen Versicherungsschutz mehr genießen.
9c.1.4
Das in § 9c Satz 1 Nummer 4 genannte Merkmal stellt die Voraussetzung für feste und regelmäßige Einkünfte aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit dar und konkretisiert damit die zwingende Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Daueraufenthalt-Richtlinie.
9c.2
§ 9c Satz 2 entspricht dem Inhalt des § 9 Absatz 3 Satz 1. Beiträge zur Altersversorgung betreffend ist der Inhalt des § 9 Absatz 3 Satz 1 in der Formulierung des neuen § 9c Satz 1 Nummer 2 entsprechend berücksichtigt.
9c.3
In § 9c Satz 3 wird festgelegt, dass die Anforderungen, die nach Satz 1 Nummer 2 an die Altersversorgung gestellt werden, i. S. d. Festlegung einer absoluten Obergrenze nicht höher sein dürfen als diejenigen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Niederlassungserlaubnis.