Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 10 – Aufenthaltstitel bei Asylantrag

10.1
Erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

10.1.1
§ 10 Absatz 1 findet nur Anwendung, solange das Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Die asylrechtliche Entscheidung darf daher nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden sein. Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder des Verzichts gemäß § 14a Absatz 3 AsylVfG, ohne dass eine Entscheidung in der Sache über das Asylbegehren erging, muss die Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß § 32 AsylVfG bestandskräftig geworden sein.

10.1.2
Auch ein Folgeantrag stellt einen Asylantrag i. S. d. § 10 Absatz 1 dar (vgl. § 13 Absatz 1 und § 71 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Auch wenn ein Folgeantrag nicht zwingend dazu führt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Sache über das Asylbegehren entscheidet (Asylverfahren im engeren Sinne), handelt es sich bei dem hierdurch ausgelösten Verfahren um ein Asylverfahren im weiteren Sinne, auf das § 10 Absatz 1 nach Sinn und Zweck Anwendung findet. Gleiches gilt für einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG.

10.1.3
Ein Aufenthaltstitel, auf den ein gesetzlicher Anspruch besteht, ist zu erteilen, auch wenn das Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist.

10.1.4
Die Voraussetzung, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland den Aufenthalt des Ausländers erfordern, wird nur in seltenen Ausnahmefällen zu bejahen sein. Der maßgebliche Grund muss regelmäßig in der Person des Ausländers liegen. Ein solcher Ausnahmefall kommt etwa in Betracht, wenn es sich um einen Wissenschaftler von internationalem Rang oder eine international geachtete Persönlichkeit handelt. Auch erhebliche außenpolitische Interessen können im Einzelfall eine Aufenthaltsgewährung erfordern. Der Umstand, dass Interessen der Bundesrepublik Deutschland lediglich weder beeinträchtigt noch gefährdet sind (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 3), genügt den Anforderungen nicht.

10.1.5
Die Ausländerbehörde entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Die Einholung einer Weisung der obersten Landesbehörde auf dem Dienstweg ist nur erforderlich, sofern sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls bejaht und dies begründet wird. § 10 Absatz 1 findet auch Anwendung bei der Verlängerung eines unter Beachtung dieser Vorschrift erteilten Aufenthaltstitels. Soweit die Gründe weiterhin fortbestehen, auf denen das wichtige Interesse der Bundesrepublik Deutschland für eine Aufenthaltsgewährung beruht, bedarf es keines erläuternden Berichts an die oberste Landesbehörde. Eine Berichtspflicht besteht, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach erteiltem Aufenthaltstitel beendet werden soll.

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10.2 Verlängerung eines Aufenthaltstitels

10.2.1
§ 10 Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn der Ausländer im Anschluss an die Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beantragt.

10.2.2
In allen anderen Fällen, in denen der Ausländer nicht die Verlängerung des vor dem Asylantrag erteilten Aufenthaltstitels, sondern die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck beantragt, findet nicht § 10 Absatz 2, sondern § 10 Absatz 1 Anwendung. Dies gilt auch in den Fällen des § 8 Absatz 2. Da § 10 Absatz 2 zudem nur auf nach der Einreise von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltstitel Anwendung findet, werden von der Vorschrift Fälle nicht erfasst, in denen der Ausländer mit einem nationalen oder einem Schengen-Visum eingereist ist und noch kein Aufenthaltstitel im Inland erteilt wurde. Auch in diesen Fällen findet allein § 10 Absatz 1 Anwendung.

10.2.3
Beantragt ein Ausländer nach der Stellung eines Asylantrags einen Aufenthaltstitel, ist § 55 Absatz 2 AsylVfG zu beachten. Wird der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt und liegt bereits eine nach den Vorschriften des AsylVfG vollziehbare Abschiebungsandrohung vor, richtet sich das weitere Verfahren nach § 43 AsylVfG.

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10.3 Aufenthaltstitel bei Ablehnung oder Rücknahme des Asylantrages

10.3.0
§ 10 Absatz 3 bezweckt, dass erfolglose Asylbewerber nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. § 10 Absatz 3 findet erst Anwendung, wenn das Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist. Im Falle der Rücknahme des Asylantrags, ohne dass eine Entscheidung in der Sache über das Asylbegehren erging, muss die Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 32, § 32a Absatz 2 oder § 33 Absatz 1 und 2 AsylVfG unanfechtbar geworden sein. Dies gilt nicht für den Fall des Verzichts gemäß § 14a Absatz 3 AsylVfG.

10.3.1
Die Möglichkeit einer Erteilung beschränkt sich nach § 10 Absatz 3 Satz 1 auf Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, beispielsweise im Rahmen einer Bleiberechtsregelung nach § 23 Absatz 1 oder bei positiver Entscheidung der Härtefallkommission der Landesregierung bzw. des Senats (vgl. Hinweise zu §§ 22, 23, 23a, 24, 25). Von der Sperrwirkung des § 10 Absatz 3 Satz 1 ebenfalls ausgenommen sind die Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a Absatz 1 Satz 1 i.V. m. Satz 3 und § 104a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 23 Absatz 1 Satz 1.

10.3.2
Dem Ausländer darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag zuvor gemäß § 30 Absatz 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages hierbei auf die in § 30 Absatz 3 AsylVfG genannten qualifizierten Gründe gestützt haben (z. B. Täuschung über verfahrensrelevante Tatsachen, Verletzung von Mitwirkungspflichten, vollziehbare Ausweisung nach §§ 53, 54, Asylantrag nach § 14a AsylVfG, wenn zuvor Eltern unanfechtbar abgelehnt worden sind). Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft (§ 30 Absatz 1 AsylVfG), bei Flucht aus wirtschaftlichen Gründen (§ 30 Absatz 2 AsylVfG) oder bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach § 3 Absatz 2 AsylVfG oder § 60 Absatz 8 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Die letztgenannten Fälle sind von § 10 Absatz 3 Satz 1 erfasst.

10.3.3.1
Die vorgenannten Einschränkungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Ausländer aus anderen Gründen einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat (z. B. bei einem deutschverheirateten Ausländer nach § 28 Absatz 1). Im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null besteht kein Anspruch i. S. d. Vorschrift.

10.3.3.2
§ 10 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung auf den Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 3 Satz 1. Auch wenn der Asylantrag nach § 30 Absatz 3 AsylVfG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt worden ist, findet § 25 Absatz 3 Satz 1 Anwendung, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3, 5 oder 7 festgestellt hat. Damit wird die uneingeschränkte Geltung des subsidiären Schutzes klargestellt.

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