Studienaufenthalte

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 16 – Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung, des Studiums, für Sprachschüler und für den Schulbesuch

16.0
Allgemeines

16.0.1
Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums besteht kein Rechtsanspruch. Über entsprechende Anträge wird nach § 16 Absatz 1, Absatz 1a oder Absatz 2 im Wege des Ermessens entschieden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Versagungsgründe des § 5 Absatz 4, § 10 und § 11 sind zu beachten.

16.0.2
Bei der Entscheidung über Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums soll die Ausländerbehörde in Fragen der Studienvoraussetzungen, des Studienverlaufs, des Studienabschlusses und sonstiger akademischer Belange Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen. § 82 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 in der Weise zu befristen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsganges einschließlich der Ausbildungsabschnitte gewährleistet ist (siehe Nummer 16.1.1.5). Hierbei ist den besonderen Schwierigkeiten, die Ausländern bei der Aufnahme und Durchführung eines Studiums entstehen können, angemessen Rechnung zu tragen.

16.0.3
Die Aus- oder Fortbildung kann an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) oder an vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen, an vergleichbaren Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs durchgeführt werden. Zu vergleichbaren weiteren Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen zu rechnen, die auf einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder auf die Verleihung eines Grades durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule vorbereiten. Zu vergleichbaren weiteren Ausbildungseinrichtungen sind auch Einrichtungen zu rechnen, die eine staatliche Anerkennung beantragt haben, und Einrichtungen, die einzelne akkreditierte Studiengänge anbieten. Vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium an den vergleichbaren weiteren Ausbildungseinrichtungen soll eine Stellungnahme der für Hochschulfragen zuständigen obersten Landesbehörde eingeholt werden. Im Fall der Beantragung der staatlichen Anerkennung kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn nach Auskunft der für die Anerkennung zuständigen Behörde innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (höchstens ein Jahr) mit der Anerkennung zu rechnen ist.

16.0.4
Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise ein Abend-, Wochenendoder Fernstudium nicht. Für den kurzfristigen Aufenthalt zur Durchführung von Prüfungen oder zur Wahrnehmung einer mehrwöchigen Anwesenheitspflicht im Rahmen so genannter Einsemesterstudien wird ein Schengen-Visum (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) erteilt. In Ausnahmefällen (z. B. bei Schwangerschaft oder längere Erkrankung) kann auch im Falle der Beurlaubung von der Hochschule eine vorübergehende Fortsetzung des Aufenthalts mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 erlaubt werden. Im Falle einer Beurlaubung für einen mehr als sechsmonatigen Studien- oder Praktikumsaufenthalt im Ausland ist i. d. R. vor Abreise eine verlängerte Frist zur Wiedereinreise und Fortsetzung des Studiums zu vereinbaren.

16.0.5
Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzelfall gehören dazu

  • Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung,
  • Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen,
  • für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika,
  • ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss bzw. bei konsekutiven und nicht konsekutiven Bachelor-/ Master-Studiengängen auch bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grundund Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland,
  • nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatzoder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion,
  • praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 BeschV) und
  • Studien, die ein im Ausland begonnenes Studium ergänzen und Studien, die in Deutschland begonnen und im Ausland beendet werden.

Der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für das Studium, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Dieser wird i. d. R. die schriftliche Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung und des Prüfungsergebnisses sein. Der Tag der Exmatrikulation ist dabei unerheblich.

16.0.6
Die für die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an Deutschsprachkursen (siehe Nummer 16.1.2), Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen und studienbezogenen vorbereitenden Praktika darf i. d. R. nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern. Die gesetzlich zugelassene Ausübung einer Beschäftigung während der studienvorbereitenden Maßnahmen (siehe Nummer 16. 3. 10) rechtfertigt kein Abweichen von diesem Regelzeitraum.

16.0.7
Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme der beabsichtigten Ausbildung können im Bundesgebiet nicht nachgeholt werden (siehe auch Nummer 16.5.2.1 ff.).

16.0.8
Erforderlich ist der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 Satz 5 (§ 82 Absatz 1), siehe auch Nummer 2.3.6. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Förderungshöchstsatz (§§ 13 und 13a Absatz 1 BAföG) entsprechen. Dieser wird jährlich zum Jahresende durch das Bundesministerium des Innern im Bundeszeiger veröffentlicht; dieser Betrag ist der für die Berechnung maßgebende. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten den in § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG genannten Betrag unterschreiten, vermindert sich der zu fordernde Betrag entsprechend, höchstens jedoch um den in § 13 Absatz 3 BAföG genannten Betrag.

16.0.8.1
Den Anforderungen genügt insbesondere – die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder – eine Verpflichtung gemäß § 68 oder – die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto bei einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf; das Sperrkonto ist auf den Namen des Studenten einzurichten und der Sperrvermerk ist zugunsten der öffentlich- rechtlichen Gebietskörperschaft, der die zuständige Ausländerbehörde zuzurechnen ist, einzutragen oder – die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet oder einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, soweit die Bankbürgschaft nicht über eine längere Laufzeit verfügt.

16.0.8.2
Der Umfang der einzuzahlenden Sicherheitsleistung oder der Bankbürgschaft ist nach dem durch das Bundesministerium des Innern im Bundeszeiger veröffentlichten Monatsbetrag, gerechnet auf ein Jahr, zu bestimmen. Servicepakete der Studentenwerke mindern den einzuzahlenden Betrag um den Preis des Servicepaketes, wenn dieses die Unterkunft umfasst. Der Nachweis ausreichender Mittel gilt auch als geführt, wenn der Aufenthalt in Höhe des nach Nummer 16.0.8 maßgeblichen Betrags finanziert wird durch

  • Die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG (siehe Nummer 16. 0. 11).
  • Stipendien aus deutschen öffentlichen Mitteln,
  • Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder
  • Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die deutsche Hochschule übernommen hat.

16.0.8.3
Kann der Ausländer die Lebensunterhaltssicherung nur für die Dauer von weniger als einem Jahr nachweisen, hat dies keine Auswirkung auf den Verlängerungszeitraum der Aufenthaltserlaubnis. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage zu versehen, vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen wurde, die weitergehende Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen.

16.0.9
Darüber hinausgehende Sicherheitsleistungen sind nicht zu erbringen. Ein Nachweis über das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums am Studienort ist vor der Einreise nicht zu führen. Der Ausländer hat die entsprechenden Nachweise im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorzulegen (vgl. § 82 Absatz 1). Die Möglichkeit eines zustimmungsfreien Zuverdienstes kann bei der Entscheidung über die Verlängerung mit berücksichtigt werden. Vertraglich nachgewiesene zu erwartende Einkünfte aus einer erlaubten Tätigkeit (z. B. Praktikumsvergütung, Einkünfte als Tutor) werden auf die nachzuweisende Finanzierungshöhe angerechnet.

16. 0. 10
Die Mittel zur Deckung der Studienkosten, die nicht zum Lebensunterhalt zählen (etwa Studiengebühren), sind nicht nachzuweisen, da die Bildungseinrichtung die Möglichkeit hat, die Zulassung zum Studium, die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, von einer entsprechenden Deckung abhängig zu machen.

16. 0. 11
Erhält der Ausländer Leistungen nach dem BAföG, ist der Lebensunterhalt gesichert, da diese Leistungen der Ermöglichung des Aufenthalts zum Zwecke des Studiums in Deutschland dienen und bedarfsdeckend gewährt werden (siehe Nummer 2.3.4).

16. 0. 12
Der Familiennachzug bestimmt sich nach Kapitel 2 Abschnitt 6 (siehe auch Nummer 30.1.4.2.3.2). Hinsichtlich des Arbeitsmarktzuganges von Familienangehörigen sind die Bestimmungen des § 29 Absatz 5 zu beachten (Nummer 29.5).

16. 0. 13
Bei türkischen Staatsangehörigen ist Nummer 27.0.6.8 zu beachten.

 

16.1
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums sowie vorbereitender Sprachkurse

16.1.1
Studierende

16.1.1.1
§ 16 Absatz 1 regelt Aufenthalte zum Zweck des Studiums. Klarstellend werden studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitende Sprachkurse und Studienkollegs) in § 16 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich entsprechend Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nummer L 375 S. 12, so genannte Studentenrichtlinie) dem Aufenthaltszweck Studium zugerechnet. Die in § 16 Absatz 1 Satz 3 aufgestellte Voraussetzung der Zulassung zum Studium ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer an studienvorbereitenden Maßnahmen teilnimmt. Im Übrigen gelten Ausländer als Studierende, wenn sie für ein Studium an einer der in Nummer 16.0.3 genannten Einrichtungen zugelassen sind. Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides (im Original) der Bildungseinrichtung geführt. Er kann ersetzt werden durch

  • 16.1.1.1.1
    eine Studienplatzvormerkung einer Hochschule oder einer staatlichen, staatlich geförderten oder staatlich anerkannten Einrichtung zum Erlernen der deutschen Sprache,
  • 16.1.1.1.2
    eine Bescheinigung einer Hochschule oder eines Studienkollegs, aus der sich ergibt, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die persönliche Anwesenheit des Ausländers am Hochschulort erforderlich ist oder
  • 16.1.1.1.3
    eine Bestätigung über das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bewerbung zur Zulassung zum Studium (Bewerber-Bestätigung).

16.1.1.2
Das nationale Visum wird erteilt

  • mit einer Gültigkeitsdauer von regelmäßig drei Monaten, sofern im Einzelfall nach der Einreise keine frühere Vorsprache bei der Ausländerbehörde erfolgen soll,
  • mit einer Gültigkeit von sechs Monaten bei einem Studierendenaustausch für ein Semester im Rahmen von Hochschulkooperationen,
  • mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr, wenn die Ausländerbehörde ausdrücklich zustimmt oder
  • gemäß abweichender Bestimmungen der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer den Zulassungsbescheid vorlegt,
  • mit einer Gültigkeitsdauer bis zum Ablauf der Stipendienzusage, höchstens jedoch von einem Jahr, auch wenn der Aufenthalt zunächst der Studienvorbereitung (§ 16 Absatz 1 Satz 2) dient und über ein Stipendium nach Nummer 16.0.8.2 finanziert wird.

16.1.1.3
Das Visum kann auch erteilt werden, wenn der Zulassungsbescheid von einer anderen Bildungseinrichtung als derjenigen vorgelegt wird, mit deren Bewerberbestätigung das Visumverfahren in Gang gesetzt wurde (Mehrfachbewerbung). Die einmal erteilte Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde umfasst auch dieses Studium an einer entsprechenden Bildungseinrichtung.

16.1.1.4
Die zum Studium erforderlichen Sprachkenntnisse sind i. d. R. nicht durch die Ausländerbehörden zu prüfen, da diese regelmäßig durch die Hochschulen bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden. Auch kann die Aufenthaltserlaubnis ohne Prüfung der Sprachkenntnisse erteilt werden, wenn die erforderlichen Sprachkenntnisse in studienvorbereitenden Maßnahmen erworben werden sollen. Besteht nicht die Absicht, die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse in einer studienvorbereitenden Maßnahme zu erwerben und liegt noch keine förmliche Zulassungsentscheidung einer deutschen Hochschule vor, so hat der Visumantragsteller den Nachweis zu erbringen, dass er über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.

16.1.1.4.1
Dabei können nur Nachweise eines nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen des Europarats (GER) zertifizierten Sprachkursveranstalters (zurzeit neben dem Goethe- Institut lediglich „The European Language Certificate“ – TELC) oder des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD) anerkannt werden. Für das Goethe-Institut sind dies das „Zertifikat Deutsch“ sowie das „Zertifikat Deutsch für Jugendliche“. Eine Liste der aktuellen TELC-Anbieter im Ausland ist im Internet über den Link http://telc.net/Ausland. 208+M54a708de802.0.html abrufbar.

16.1.1.4.2
Der Sprachnachweis gilt ferner als erbracht im Fall des Nachweises, dass eine der beiden hochschulspezifischen Zugangsprüfungen

  • Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)
  • Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)

bereits erfolgreich abgelegt wurde oder der Bewerber gemäß Beschlusslage der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) aufgrund seiner schulischen Vorbildung von diesen Zugangsprüfungen befreit ist. Letzteres ist der Fall, wenn (Aufzählung abschließend!)

  • das deutsche Abitur,
  • das Deutsche Sprachdiplom der Stufe II der KMK (DSD-II),
  • die Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts,
  • das Kleine Deutsche Sprachdiplom (KDS) des Goethe-Instituts oder
  • das Große Deutsche Sprachdiplom (GDS) des Goethe-Instituts abgelegt wurde.

16.1.1.5
Nach § 16 Absatz 1 Satz 5, 1. Halbsatz wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, womit auch studienvorbereitende Maßnahmen umfasst sind, für mindestens ein Jahr erteilt. Diese Regelung gilt jedoch nur, soweit eine studienvorbereitende Maßnahme oder ein Studienprogramm eine Laufzeit von mindestens einem Jahr hat. Das hat zur Folge, dass die Aufenthaltserlaubnis nur in den Fällen für mindestens ein Jahr zu erteilen ist, in denen die Bildungsmaßnahme mindestens ein Jahr andauert. Die Studentenrichtlinie sieht in Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich vor, in den Fällen, in denen die Dauer des Studienprogramms weniger als ein Jahr beträgt, die Aufenthaltserlaubnis auf die Dauer des Programms zu befristen. Eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf weniger als ein Jahr kommt damit insbesondere in der Phase studienvorbereitender Maßnahmen – auch in den Fällen, in denen die Studentenrichtlinie nicht anwendbar ist – in Betracht. Dabei ist die Aufenthaltserlaubnis auf die Dauer der jeweiligen Maßnahme zu beschränken, soweit die Zulassung für eine Anschlussmaßnahme oder die Aufnahme des Studiums noch nicht vorliegt; soweit aus im Verantwortungsbereich der Hochschule liegenden organisatorischen Gründen die Aufnahme des Studiums erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden. Bei Aufnahme des Studiums wird die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig auf zwei Jahre befristet. Zur Begleitung des Aufenthalts durch die Ausländerbehörden sollte aus sicherheitspolitischen Erwägungen die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bei Ersterteilung an Antragsteller aus konsultationspflichtigen Staaten (Liste konsultationspflichtiger Staaten gemäß § 73 Absatz 4) auf ein Jahr beschränkt werden. Auch bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann die Verlängerung um jeweils nur ein Jahr geboten sein. Neben einer kürzeren Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis können im Einzelfall auch andere Nebenbestimmungen zur Wahrung von Sicherheitsbelangen bei Studenten gerechtfertigt sein. Dazu kommt vor allem in Betracht, den Aufenthalt (weiterhin) auf einen bestimmten Studienort oder den Studienzweck auf einen bestimmten Studiengang zu beschränken. Es kann es darüber hinaus geboten sein, dem Ausländer aufzugeben, dass die Inanspruchnahme von Urlaubssemestern der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. Bei der Bemessung des zeitlichen Rahmens der Verlängerung sind Nachweise über erbrachte Leistungen als Anhaltspunkte für einen ausreichenden Studienfortschritt sowie Abwesenheitszeiten, insbesondere Auslandsaufenthalte, zu berücksichtigen. Grundsätzlich soll die Geltungsdauer bei Erteilung und Verlängerung zwei Jahre nicht überschreiten.

16.1.1.6
Die Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich um jeweils zwei Jahre zu verlängern, soweit aus- reichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden und nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann.

16.1.1.6.1
Wird die Sicherung des Lebensunterhalts in Form einer Bankbürgschaft oder einer Sicherheitsleistung nachgewiesen, ist die Aufenthaltserlaubnis für diese Dauer, jedoch höchstens um zwei Jahre zu verlängern. Nummer 16.1.1.2 letzter Spiegelstrich gilt für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend.

16.1.1.6.2
Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet (siehe auch Nummer 16.1.1.7). Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z. B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht.

16.1.1.7
Wird die zulässige Studiendauer (Nummer 16.1.1.6.2) überschritten, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der in Nummer 16.2.7 genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung i. d. R. abzulehnen. Erhält die Ausländerbehörde während der Laufzeit einer Aufenthaltserlaubnis Kenntnis davon, dass die Studienfortschritte des Ausländers nicht im vorgenannten Sinne ausreichend sind, besteht die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen (vgl. Nummer 52.3.2). Zur Beendigung des Aufenthalts von Studierenden, die keine ausreichenden Studienfortschritte nachweisen können, kommt der Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis bzw. deren Nichtverlängerung eine besonders zu beachtende Bedeutung zu, da für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG die Studienzeiten auch dann zur Hälfte angerechnet werden, wenn das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. Nummer 9b.1.4.1). Ein ordnungsgemäßes Studium kann auch durch Vorlage einer Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG belegt werden.

16.1.1.8
Die umfangreichen Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Absatz 3 dürfen den Zweck des Studiums und damit auch dessen Erfolg nicht gefährden. Die kraft Gesetzes eröffneten Beschäftigungsmöglichkeiten während des Studiums können nicht eingeschränkt werden. Wird die zulässige Studiendauer überschritten (Nummer 16.1.1.6.2) und wird der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts im Wesentlichen über Vergütungen aus Beschäftigungen nach § 16 Absatz 3 geführt, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter der Maßgabe erfolgt, dass das Studium innerhalb der in Nummer 16.2.7 genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen wird und eine weitere Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus nicht erfolgen wird.

16.1.2
Studienvorbereitende Sprachkurse

16.1.2.1
Ausländern, die eine Ausbildung an einer deutschen Hochschule anstreben (siehe Nummer 16.0.3 und 16.0.4), soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ausländische Studienbewerber geltenden Voraussetzungen vorliegen (siehe Nummer 16.1a.1) und der Intensivsprachkurs zur Vorbereitung auf einen der von der Kultusministerkonferenz anerkannten Nachweise ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch (z. B. DSH, TestDaF, ZOP des Goethe-Instituts) ausgerichtet ist; nach erfolgreichem Abschluss des Sprachkurses kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Besuchs eines Studienkollegs bzw. eines Studiums verlängert werden (siehe Nummer 16.0.6), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis sind mit folgender Nebenbestimmung zu versehen:

„Aufenthalt für einen studienvorbereitenden Sprachkurs in ... (Ort)“.

16.1.2.2
Ist das Ausbildungsziel des Sprachkurses zum Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis noch nicht erreicht und besteht aufgrund vorliegender Unterlagen der Bildungseinrichtung die Aussicht, dass es noch erreicht werden kann, soll die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer von 18 Monaten verlängert werden (siehe Nummer 16.0.4 und 16.0.5).

 

16.1a
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung

16.1a.1
Als Studienbewerber gelten Ausländer, die ein Studium anstreben, aber noch nicht an einer der in Nummer 16.0.3 genannten Einrichtungen zugelassen sind.

16.1a.2
Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Visumerteilung (§ 31 Absatz 1 AufenthV) beschränkt sich die Prüfung der Ausländerbehörde i. d. R. auf die Abfrage beim Ausländerzentralregister. Ob die Voraussetzungen für den Zugang zu einer bestimmten Bildungs- einrichtung und der Finanzierungsnachweis bezüglich des Studienaufenthalts vorliegen, wird im Einzelfall nur dann geprüft, wenn aufgrund der Angaben der deutschen Auslandsvertretung eine entsprechende Prüfung im Bundesgebiet für erforderlich gehalten wird.

16.1a.3
Nach § 31 Absatz 1 Satz 3 AufenthV gilt die Zustimmung der Ausländerbehörde als erteilt, wenn innerhalb der Verschweigensfrist von drei Wochen und zwei Arbeitstagen der deutschen Auslandsvertretung keine gegenteilige Mitteilung vorliegt, und zwar stets mit der Bedingung, dass die Erfordernisse der Zugangsberechtigung, der gesicherten Finanzierung und des Passbesitzes erfüllt sind. Die Verschweigensfrist gilt nicht, wenn von der Ausländerbehörde ergänzende Nachprüfungen vorzunehmen sind. Die Verschweigensfrist hindert die Ausländerbehörde nicht an einer ausdrücklichen Zustimmung vor Fristende, um die Visumerteilung im Einzelfall zu beschleunigen.

16.1a.4
Das Visum wird als nationales Visum mit einer Gültigkeitsdauer von regelmäßig drei Monaten erteilt, sofern im Einzelfall nach der Einreise keine frühere Vorsprache bei der Auslandsvertretung erfolgen soll. Es kann von der Ausländerbehörde als Aufenthaltserlaubnis um sechs Monate verlängert werden mit der Auflage, dass der Studienbewerber innerhalb dieser Frist die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder in ein Studienkolleg nachzuweisen hat (vgl. § 82 Absatz 1). Die Gesamtaufenthaltszeit als Studienbewerber ist nach § 16 Absatz 1a Satz 2 auf höchstens neun Monate beschränkt. Diese Aufenthaltszeit als Studienbewerber vor Aufnahme einer studienvorbereitenden Maßnahme wird nicht auf die Aufenthaltszeit der studienvorbereitenden Maßnahmen wie Sprachkurse, Studienkollegs oder vorbereitende Praktika (siehe Nummer 16.0.5) angerechnet.

16.1a.5
Die weitere Aufenthaltserlaubnis ist erst zu erteilen, wenn die Zulassung zur Ausbildungsstelle unter genauer Bezeichnung des beabsichtigten Studiums nachgewiesen ist. Hinsichtlich der Geltungsdauer siehe Nummer 16.1.1.5.

 

16.2
Wechsel des Aufenthaltszweckes

16.2.1
Die Beschränkung des § 16 Absatz 2 gilt nur in Fällen, in denen der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 besitzt. Nach § 16 Absatz 2 ist zu beurteilen, ob ein Regelfall oder ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Abweichen von dem Regelversagungsgrund rechtfertigt. Ausnahmefälle sind durch einen außergewöhnlichen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Entsprechendes gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Der Regelversagungsgrund greift lediglich vor der Ausreise des Ausländers ein.

16.2.2
Ein Zweckwechsel kommt beispielsweise nicht in Betracht, wenn der Ausländer die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestimmten Ausbildung oder zu einem bestimmten Studium noch nicht erfüllt (siehe auch Nummer 16.0.7). Eine Abweichung von § 16 Absatz 2 kommt in Betracht, wenn dies eine völkerrechtliche Vereinbarung erfordert. In diesem Falle kann die Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bis zu der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert werden.

16.2.3
Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt oder weggefallen und begehrt der Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen als nach § 16 Absatz 4 zugelassenen Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst möglich, nachdem der Ausländer ausgereist ist. Ohne vorherige Ausreise ist ein unmittelbarer Wechsel des Aufenthaltszwecks ohnehin nur möglich, wenn der Ausländer (z. B. durch Eheschließung) einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat, ihm die Ausreise unzumutbar ist (vgl. auch § 5 Absatz 2 Satz 2) oder er im Rahmen von § 41 AufenthV einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann.

16.2.4
Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt. Der Zweck des Studiums ist in der Aufenthaltserlaubnis durch die Bezeichnung der Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) anzugeben.

16.2.5
Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel des Studienganges (z. B. Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (z. B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt. Ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel kann im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann. Ein angemessener Zeitraum ist i. d. R. dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z. B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen Beschränkungen hinzuweisen. Wird ein Studium innerhalb kurzer Frist erfolgreich abgeschlossen, kann für ein weiteres Studium die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn dadurch die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht überschritten wird.

16.2.6
Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums liegt vor, wenn

  • 16.2.6.1
    sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden,
  • 16.2.6.2
    der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden, oder
  • 16.2.6.3
    wenn aus organisatorischen, das Studium betreffenden Gründen (z. B. Aufnahme nur zum Wintersemester) nach Ablauf der Studienvorbereitungsphase die Aufnahme des angestrebten Studiums nicht sofort möglich ist und daher die Zeit durch ein Studium in einem anderen Studiengang im Umfang von einem Semester überbrückt wird.

16.2.7
Abgesehen von den in Nummer 16.0.5 genannten Fällen stellt die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Soweit für diese zweite Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 erteilt werden kann, kann die bestehende Aufenthaltserlaubnis für die zweite Ausbildung verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren erreicht werden kann.

16.2.8
Hat sich der Ausländer bei Stipendienvergabe zur Rückkehr verpflichtet, ist die Aufnahme einer dauerhaften Beschäftigung ausgeschlossen, vgl. Nummer 16.4.5.

16.2.9
Während des Aufenthalts zum Zweck des Studiums (siehe Nummer 16.0.5) ist die Anwendung des § 9 ausgeschlossen.

 

16.3
Erwerbstätigkeit neben dem Studium

16.3.1
§ 16 Absatz 3 regelt den Arbeitsmarktzugang ausländischer Studenten während des Studiums. Die Erlaubnis zu den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten ist kraft Gesetzes von der Aufenthaltserlaubnis mit erfasst. Eine separate Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Die Tätigkeiten dürfen jedoch den Zweck „Studium“ nicht gefährden.

16.3.2
Die durch den Aufenthaltstitel kraft Gesetzes eröffnete Möglichkeit berechtigt zur Beschäftigung an bis zu 90 Arbeitstagen oder 180 halben Arbeitstagen pro Jahr. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr. Es ist keine Anteilsberechnung erforderlich, sofern der Aufenthaltstitel nicht das gesamte Kalenderjahr abdeckt. Als Beschäftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum verteilt erfolgt, sondern zusammenhängend z. B. in den Semesterferien ausgeübt wird, nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Über die Zeiten der erfolgten Beschäftigung ist in geeigneter Weise ein Nachweis zu führen. Berechnungsgrundlage für die Beschäftigung an halben Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten des Betriebes. Als halber Arbeitstag sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden beträgt. Die Höchstdauer ist fünf Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden beträgt.

16.3.3
Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben. Zu den studentischen Nebentätigkeiten sind auch solche Beschäftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (wie z. B. Tutoren in Wohnheimen der Studentenwerke, Tätigkeiten in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Asten und des World University Service) beschränken. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten soll die Hochschule beteiligt werden.

16.3.4
Die zu verfügende Nebenbestimmung lautet: „Beschäftigung bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit gestattet.“

16.3.5
Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind, sind als zustimmungsfreie Beschäftigungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 BeschV keine Beschäftigung i. S. v. Nummer 16.3.1 und 16.3.2. Sie werden entsprechend nicht auf die Beschäftigungszeit nach Nummer 16.3.2 angerechnet.

16.3.6
Sonstige empfohlene oder freiwillige Beschäftigungen, die als Praktika bezeichnet werden, kommen als zustimmungspflichtige Beschäftigungen im Rahmen von Nummer 16.3.7 in Betracht. Hospitationen bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Hospitation ist kein Beschäftigungsverhältnis und ist gekennzeichnet durch die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Aufschluss kann der Praktikums-/Hospitationsvertrag geben.

16.3.7
Eine über die gesetzlich bereits vorgesehenen Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehende längerfristige Erwerbstätigkeit (z. B. ganzjährig) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und die Erreichung dieses Zwecks nicht erschwert oder verzögert wird (vgl. § 16 Absatz 1 Satz 5 2. Halbsatz). Dies ist anzunehmen, wenn die Erwerbseinkünfte nach Abzug der Werbungskosten die in § 23 Absatz 1 BAföG genannten Beträge nicht übersteigen. Durch die Zulassung einer Erwerbstätigkeit darf ein Wechsel des Aufenthaltszwecks i. S. v. § 16 Absatz 2 nicht vor Abschluss des Studiums ermöglicht werden. Ansonsten handelt es sich um eine Unterbrechung des Studiums. Die Zulassung dieser Beschäftigung wird durch Nebenbestimmung im Ermessenswege gesteuert und bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie nicht nach §§ 2 bis 15 BeschV zustimmungsfrei ist.

16.3.8
Die Zulassung einer über die gesetzlich bereits vorgesehenen Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehenden Beschäftigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers durch Umstände gefährdet ist, die er und seine Unterhalt leistenden oder hierzu rechtlich verpflichteten Angehörigen nicht zu vertreten haben und das Studium unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten, die Ausländern bei der Aufnahme und Durchführung eines Studiums entstehen können, bisher zielstrebig durchgeführt worden ist und nach der Bestätigung der Hochschule daher von einem erfolgreichen Abschluss ausgegangen werden kann. Im Übrigen hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Absatz 1 Nummer 1 entgegensteht oder ob eine nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Absatz 2 in Betracht kommt.

16.3.9
Im Hinblick auf die Zweckbindung des Aufenthalts und zur Vermeidung eines Zweckwechsels nach § 16 Absatz 2 ist der Ausländer mit der Änderung der Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung aktenkundig darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigung nur zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Beendigung des Studiums ermöglicht worden ist.

16.3.10
Eine Beschäftigung während des Aufenthalts zur Studienbewerbung sowie im ersten Jahr des Aufenthalts während vorbereitender Sprachkurse oder Studienkollegs außerhalb der Ferien ist durch Nebenbestimmung auszuschließen. Aufenthaltszeiten der Studienbewerbung werden nicht auf die Jahresfrist angerechnet. Studenten, die ohne studienvorbereitende Maßnahmen unmittelbar nach der Einreise das Studium aufnehmen, unterliegen diesen Beschränkungen nicht.

16.3.11
Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Januar 2008 (Rs. C-294/ 06 – Payir u. a.) ist bei türkischen Staatsangehörigen, die auf der Grundlage des § 16 Absatz 3 Satz 1 einer Beschäftigung nachgehen, zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen des Artikel 6 ARB 1/80 erfüllen und daher nur den beschäftigungsrechtlichen Beschränkungen des Artikels 6 ARB 1/80 – nicht aber denen des § 16 Absatz 3 – unterliegen. Diese Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn – der Zeitraum der Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber sich auf mindestens ein Jahr beläuft, – das Arbeitsverhältnis nicht nur formal ununterbrochen für die Dauer von mindestens einem Jahr bestand, sondern auch tatsächlich die Arbeitsleistung kontinuierlich erbracht wurde und nicht etwa für drei Monate oder länger unterbrochen war, – die durch den Ausländer ausgeübte Tätigkeit einen zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang hatte, nach dem sie sich nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt und – nicht bereits die Entscheidung, einen Antrag auf Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung zu stellen, von der Überlegung geprägt war, die Rechtsvorschriften des Aufenthalts zum Zweck der Erwerbstätigkeit zu umgehen und schrittweise einen Anspruch auf unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erlangen.

16.3.12
Die Regelungen zur gesetzlich erlaubten Beschäftigung sowie die weiteren beschäftigungsrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und der BeschV sowie der BeschVerfV werden mit § 52 Absatz 3 Nummer 1 ergänzt durch die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis nach Ermessen zu widerrufen (siehe Nummer 52.3.1).

 

16.4
Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums

16.4.1
Absatz 4 eröffnet neben den Möglichkeiten eines sich unmittelbar anschließenden Aufenthalts zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 bis 21 die Option, dem Studienabsolventen durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausreichend Zeit für die Suche eines seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes einzuräumen.

16.4.2
Dazu kann nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um bis zu ein Jahr ver-längert werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beendigung des Studiums siehe Nummer

16.0.5.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, müssen vorliegen. Mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis tritt ein Aufenthaltszweckwechsel vom Aufenthalt nach § 16 Absatz 1 zum Aufenthalt nach § 16 Absatz 4 ein (siehe auch Nummer 7.1.1.1.1). Zustimmungsfreie Beschäftigungen sind im Jahr der Arbeitsuche im Rahmen des § 16 Absatz 3 erlaubt. Soweit hochschulrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ist die Möglichkeit eröffnet, studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ohne zeitliche Beschränkung auszuüben. Darüber hinausgehende Beschäftigungen unterliegen der Zustimmungspflicht durch die Bundesagentur für Arbeit. Eine selbständige Tätigkeit kann im Rahmen von § 21 Absatz 6 durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Soweit kein zustimmungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, lautet die Nebenbestimmung:

„Beschäftigung bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit gestattet. Weitere Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde.“

Bei türkischen Staatsangehörigen sind die Regelungen des Artikels 6 ARB 1/80 zu beachten (vgl. Nummer 16. 3. 11).

16.4.3
Soweit der Studienabsolvent in dieser Zeit die Aufnahme einer über den gesetzlichen Rahmen von § 16 Absatz 3 hinausgehenden Beschäftigung beabsichtigt, ist dazu die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Mit der Aufnahme einer Beschäftigung, die lediglich der Sicherung des Lebensunterhalts während des Zeitraumes zur Suche eines der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes dient, erfolgt kein Aufenthaltszweckwechsel von § 16 Absatz 4 nach § 18. Sie kann ggf. mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden. Die mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit verbundenen Vorgaben sind als Nebenbestimmung zu übernehmen.

16.4.4
Für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hat der Studienabsolvent einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz gefunden oder liegen die Voraussetzungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor, so kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 i.V.m. beispielsweise § 27 Satz 1 Nummer 3 BeschV oder nach § 21 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 erteilt werden, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Hiermit ist ein Aufenthaltszweckwechsel verbunden. Der neue Aufenthaltszweck ist in dem erteilten Aufenthaltstitel zu vermerken.

16.4.5
Wurde der Aufenthalt durch Stipendien finanziert und hat sich der Geförderte verpflichtet, nach Abschluss der Ausbildung in seinen Heimatstaat zurückzukehren, soll nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 erteilt werden. Eine befristete praktische berufliche Tätigkeit in der erworbenen Qualifikation von höchstens zwei Jahren kann zugelassen werden, um die späteren Einsatzmöglichkeiten im jeweiligen Herkunftsland zu verbessern. Die Verlängerbarkeit der Aufenthaltserlaubnis ist in diesen Fällen nach § 8 Absatz 2 auszuschließen.

 

16.5
Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch

16.5.1
Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme an Sprachkursen

16.5.1.1
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache wird nur für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist (vgl. Nummer 7.2.1), i. d. R. täglichen Unterricht (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche) umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abendund Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

16.5.1.2
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs soll Ausländern erteilt werden, die lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben, wenn sie über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt während ihres voraussichtlichen Aufenthalts im Bundesgebiet verfügen (vgl. auch § 5 Absatz 1); eine Verpflichtung nach § 68 reicht aus.

16.5.1.3
Ist das Ausbildungsziel nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis noch nicht erreicht und besteht aufgrund vorliegender Unterlagen der Bildungseinrichtung die Aussicht, dass es noch erreicht werden kann, soll die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer von zwölf Monaten verlängert werden.

16.5.1.4
§ 16 Absatz 3 und 4 finden keine Anwendung. Eine Erwerbstätigkeit während eines Intensivsprachkurses kann während der Ferien nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet werden.

16.5.1.5
Das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis ist mit folgender Nebenbestimmung zu versehen:

Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Teilnahme an einem Sprachkurs der ....schule. Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde.“

16.5.1.6
§ 16 Absatz 2 gilt mit der Wirkung entsprechend, dass nach Beendigung von Sprachkursen, die für die Aufnahme einer Beschäftigung oder anderen, nicht von § 16 Absatz 1 erfassten Aus- oder Weiterbildung erforderlich sind, die zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilt werden kann.

16.5.2
Aufenthaltserlaubnisse zum Schulbesuch

16.5.2.1
Im Allgemeinen können Aufenthaltserlaubnisse zum Schulbesuch (z. B. allgemeinbildende Schulen) nicht erlaubt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Einreise zum Zweck des Schulbesuchs erfolgen soll oder wenn nicht die Eltern des ausländischen Schülers, sondern nur Verwandte im Bundesgebiet leben und sich ein Aufenthaltsrecht auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund ergibt. Die Teilnahme am Schulunterricht begründet kein Aufenthaltsrecht.

16.5.2.2
Nach Absatz 5 kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Schulbesuch nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Wenn der Lebensunterhalt und entstehende Ausbildungskosten des ausländischen Schülers z. B. durch Zahlungen der Eltern gesichert sind und die Rückkehrbereitschaft im Anschluss an die Schulausbildung sichergestellt ist, können Ausnahmen nur in Betracht kommen, wenn

  • 16.5.2.2.1
    es sich um Schüler handelt, die die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen (vgl. § 41 AufenthV) oder die als deutsche Volkszugehörige einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG besitzen und wenn eine Aufnahmezusage der Schule vorliegt oder
  • 16.5.2.2.2
    im Rahmen eines zeitlich begrenzten Schüleraustausches der Austausch mit einer deutschen Schule oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Zusammenarbeit mit einer Schule oder öffentlichen Stelle in einem anderen Staat oder einer Schüleraustauschorganisation oder einem Träger der freien Jugendhilfe vereinbart worden ist oder
  • 16.5.2.2.3
    es sich bei der Schule um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung handelt oder
  • 16.5.2.2.4
    es sich um eine Schule handelt, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet und insbesondere bei Internatsschulen eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet.

16.5.2.3
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer Schule nach Nummer 16.5.2.2.3 und 16.5.2.2.4 kommt i. d. R. nur ab der 9. Klassenstufe in Betracht. An Staatsangehörige von Staaten, bei denen die Rückführung eigener Staatsangehöriger auf Schwierigkeiten stößt, kann die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn darüber hinaus

  • 16.5.2.3.1
    die Schule die Schüler zur Hochschulreife oder einem vergleichbaren Abschluss führt,
  • 16.5.2.3.2
    die Schüler grundsätzlich in einem zur Schule gehörenden Internat untergebracht werden,
  • 16.5.2.3.3
    der Anteil der ausländischen Schüler je Staatsangehörigkeit der Staaten, mit denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen, 20 Prozent je Schulklasse nicht überschreitet und
  • 16.5.2.3.4
    die Schule oder eine andere Person, die im Bundesgebiet lebt, i. d. R. für diese Schüler eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgibt.

16.5.2.4
Schulen i. S. d. Nummer 16.5.2.2.3 sind insbesondere öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die bilinguale Bildungsgänge oder Bildungsgänge mit einem deutschen und einem ausländischen Abschluss anbieten.

16.5.2.5
Zu den Schulen i. S. d. Nummer 16.5.2.2.4 zählen die in verschiedenen Formen ausgestalteten Ergänzungsschulen, die auf die staatliche Nichtschülerprüfung vorbereiten oder z. B. zum Erwerb des „International General Certificate of Secondary Education“ (IGCSE), von High-School-Diplomen (AP-Prüfung) oder des International Baccalaureat führen. Die Schulen müssen grundsätzlich eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleisten. Ausnahmen kommen bei den so genannten Botschaftsschulen in Betracht. Da die Ergänzungsschulen keiner staatlichen Schulaufsicht unterliegen, die zu einer internationalen Schülerschaft verpflichten könnte, kann eine Steuerung nur über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erfolgen.

16.5.2.6
Zu den Aufenthaltszwecken des § 16 Absatz 5 zählen auch berufliche Bildungsmaßnahmen, die nicht einem Studium nach § 16 Absatz 1 oder einer betrieblichen Ausbildung i. S. v. § 17 entsprechen. Zu diesen Maßnahmen sind Ausbildungen in vorwiegend fachtheoretischer Form zu zählen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlichen Berufsabschluss führen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Bildungsgang bei dem Bildungsträger nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates richtet. Die Länder können bestimmen, dass Ausnahmen von Satz 2 und 3 der Billigung der obersten Landesbehörde obliegen. Berufliche Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung sind, bedürfen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

16.5.2.7
Von den Regelungen der Nummer 16.5.2.3 bis 16.5.2.6 ausgenommen sind bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der Bundesländer mit einer öffentlichen Stelle in einem anderen Staat über den Besuch ausländischer Schüler an inländischen staatlich öffentlichen Schulen. Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch können aufgrund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthaltsrecht zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt hat. Die Zustimmung der obersten Landesbehörde ist auch erforderlich für außergewöhnliche Einzelfälle, die in Nummer 16.5.2.2 bis 16.5.2.6 nicht erfasst sind.

 

16.6 Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat begonnenen Studiums

16.6.1
Mit § 16 Absatz 6 werden die Mobilitätsvorschriften des Artikels 8 Studentenrichtlinie umgesetzt. Studenten i. S. d. Richtlinie sind Drittstaatsangehörige, die von einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungsseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem einzelstaatlichen Recht. Studenten mit einem Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck (z. B. Familiennachzug) sind demnach ebenso wenig begünstigt wie Ausländer mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums, der anderweitig genutzt wird. Die Anwendung dieser Mobilitätsregelungen setzt voraus, dass der Student bereits in einem Mitgliedstaat der EU einen Aufenthaltstitel als Student besitzt. Die Mobilitätsregelungen zur Einreise nach Deutschland finden keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die in Großbritannien, Irland oder Dänemark studieren. Da § 16 Absatz 6 keine spezielle Vorschrift zur Befristung der Aufenthaltserlaubnis und zur Beschäftigung enthält, finden die allgemein diesbezüglichen Regelungen Anwendung. Auf die Erteilung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums im Rahmen der Mobilitätsregelungen besteht ein Anspruch. Zur Erfüllung des Erteilungsanspruchs sind zwei verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden, die in § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend Artikel 8 Studentenrichtlinie benannt sind.

16.6.2.1
§ 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erfasst die Fälle nach Artikel 8 Absatz 2 Studentenrichtlinie. Ist der Studierende verpflichtet, im Rahmen seines Studienprogramms einen Teil seiner Ausbildung an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU durchzuführen, besteht der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits auf Grund dieser Verpflichtung. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Studentenrichtlinie sind weitere Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere i. S. d. §§ 5, 16 Absatz 1, nicht zu erfüllen. Notwendige Informationen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 6 können die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen nach § 91d Absatz 2 auch über die nationale Kontaktstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einholen.

16.6.2.2
Von § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Fälle nach Artikel 8 Absatz 1 Studentenrichtlinie erfasst. Im Gegensatz zu den Fällen des § 16 Absatz 6 Nummer 1 handelt es sich hier nicht um eine Verpflichtung zur Mobilität, die sich zwingend aus dem Studienprogramm ergibt, sondern um eine freiwillige Mobilität. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen der Teilnahme an einem Austauschprogramm zwischen Mitgliedstaaten der EU oder einem Austauschprogramm der EU (§ 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) und der Fortführung oder Ergänzung des Studiums außerhalb dieser Programme unter der Voraussetzung, dass der Studierende in einem anderen Mitgliedstaat von einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen wurde (§ 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b). Im Gegensatz zu § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 gelten für den Studierenden auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5. Ergänzend können nach § 91d Absatz 2 weitere Informationen über die nationale Kontaktstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeholt werden.

16.7
Zustimmung der Personensorgeberechtigten

§ 16 Absatz 7 dient der Umsetzung des zwingenden Erfordernisses des Einverständnisses der erziehungsberechtigten Personen mit dem Aufenthalt Minderjähriger, das Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Studentenrichtlinie vorsieht. Eine Erlaubnis der zur Personensorge allein berechtigten Person kann auch durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.