Nach 16 Abs. 1a AufenthG kann einem Studienbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von höchstens 9 Monaten erteilt werden. Die Regelung soll es dem an einem Hochschulstudium interessierten Bewerber ermöglichen, zunächst ohne formelle Bewerbung und ohne Zulassung einer Hochschule in das Bundesgebiet einzureisen, sich dort weitergehend über den Studienstandort Deutschland zu informieren, ggf. fehlende Voraussetzungen für die Bewerbung oder zur Aufnahme eines Studiums zu schaffen und u.U. vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG zu erhalten, ohne erneut ausreisen zu müssen.
Die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit ist untersagt, § 16 Abs. 3 S.2 AufenthG.
Der Aufenthaltstitel ist davon abhängig, dass der Studienbewerber geeignete Vorbildungsnachweise besitzt, die ihn zu einem Hochschulstudium in Deutschland berechtigen. Das Schweigefristverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 3 AufenthV kommt zur Anwendung, sofern die Vertretung keine ergänzenden Nachprüfungen durch die Ausländerbehörde für erforderlich erachtet.
Hat sich der Bewerber noch nicht abschließend festgelegt, an welchem Ort in Deutschland er sich für ein Studium bewerben will, so legt die Auslandsvertretung (ggf. in Absprache mit ihm) einen entsprechenden Ort in Deutschland fest. Sofern diesbezüglich überhaupt keine Vorstellungen bestehen und auch keine Nachweise über bereits im Vorfeld aufgenommene Kontakte mit deutschen Hochschulen erbracht werden können, spricht dies in der Regel gegen eine ernsthafte Studienabsicht.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst der Aufenthaltszweck eines Studiums auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Auf die Verlängerung eines solchen Titels besteht folglich kein Rechtsanspruch, über entsprechende Anträge entscheidet die zuständige Behörde im Wege des Ermessens. Zur Beantwortung der Frage nach der Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks in einem angemessenen Zeitraum ist eine Prognose anzustellen, die sich in erster Linie an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten hat, das Ziel seines Aufenthalts im Bundesgebiet in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Dabei ergibt sich aus der Sollvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, dass die Aufenthaltsdauer für studienvorbereitende Maßnahmen in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten soll. (Vgl. BayVGH, B. v. 11.01.2012 – 10 CS 11.2487 – juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, B. v. 01.12.2010 – 8 ME 292/10 – juris, Rn. 7 ff.). Zwar handelt es sich dabei auch mit Blick auf den Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nicht um eine starre Obergrenze im Hinblick auf den Gesamtaufenthaltszeitraum für studienvorbereitende Maßnahmen (vgl. OVG NRW, B. v. 05.06.2012 – 18 B 1483/11 – juris, Rn. 5 ff.). Allerdings wird eine überlange Studienvorbereitung in der Regel die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die studienvorbereitenden Maßnahmen nicht in angemessener Zeit ab-schließen kann. In diesem Zusammenhang sind die Ausländerbehörden etwa im Rahmen einer nach § 16 Abs. 1 Satz 5 2. HS AufenthG zu treffenden Prognoseentscheidung oder bei der Ausübung des ihnen im Übrigen eingeräumten Ermessens grundsätzlich nicht gehindert, anzunehmen, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. VG Dresden, B. v. 21.04.2015 – 3 L 228/15 – juris, Rn. 18).
Während des Besuchs des Studienkollegs kann mit Einschränkungen einer Beschäftigung nachgegangen werden. Im ersten Jahr des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen darf nur in der Ferienzeit gearbeitet werden. Ebenso wie für Studierenden aus Drittstaaten gilt die Beschränkung auf 120 volle Tage (bzw. 240 halbe Tage) im Jahr, in denen zustimmungsfrei gearbeitet werden darf. (Rechtsgrundlage: §16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Die Beschränkung auf die Ferienzeit bezieht sich auf das Kalenderjahr (VwV 16.3.2). Als erstes Aufenthaltsjahr gilt also das Kalenderjahr, in welchem der Person erstmals die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienvorbereitung erteilt worden ist. Erfolgt die Ersterteilung beispielsweise im März 2016, entfällt die Einschränkung des Abs. 3 Satz 2, bereits am 01.01.2016 und nicht erst zum März 2017.
Mit der neuen Studentenrichtlinie vom 11.05.2016 (RL 2016/801/EU) entfällt für Studentenbewerber die Beschränkung im ersten Studienjahr Studienbewerber (siehe Definition Student in Art. 3 Nr. 3 RL 2016/801/EU). Der Art. 24 RL 2016/801/EU hebt diese Einschränkung auf und erweitert die Beschäftigungsmöglichkeit auf 15 Stunden pro Woche. Damit sind auch dreimal wöchentlich 5 Stunden Beschäftigung möglich.
Die Aufenthaltserlaubnis für die studienvorbereitenden Maßnahmen wird für max. zwei Jahre erteilt. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die ggf. erforderlichen studienvorbereitenden Maßnahmen in der Regel abgeschlossen sein. Die gesetzlich zugelassene Ausübung einer Beschäftigung während der studienvorbereitenden Maßnahmen rechtfertigt kein Abweichen von diesem Regelzeitraum.
Wird eine Aufenthaltserlaubnis zu einem Studium erteilt, so stellt sich häufig die Frage, ob und bis wann ein Studienplatzwechsel möglich ist. Nach § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG soll während eines durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ermöglichten Aufenthalts keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG knüpft indes an das konkret betriebene Studium und nicht etwa an den abstrakten Aufenthaltszweck "Studium" an, sodass deshalb schon bei einer Änderung der Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) ein anderer Aufenthaltszweck im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG vorliegt (vgl. OVG RP, B. v. 12.05.2015 – 7 B 10364/15.OVG – juris, Rn. 4; B. v. 10.12.2008 – 7 B 11227/08.OVG – NVwZ-RR 2009, 305 [306] sowie OVG NRW, B. v. 21.11.2011 – 18 B 1220/11 – AuAS 2012, 62 m.w.N.).
Eine bloße Schwerpunktverlagerung, bei der die betreffenden Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die im zunächst durchgeführten Studiengang absolvierten Semester auf den anderen Studiengang zumindest überwiegend angerechnet werden, ist nicht als Zweckwechsel anzusehen.
OVG RP, B. v. 12.05.2015 – 7 B 10364/15.OVG – juris, Rn. 5; B. v. 10.12.2008 – 7 B 11227/08.OVG – NVwZ-RR 2009, 305 [306]; vgl. ferner die Nrn. 16.2.6.1 und 16.2.6.2 der AVwV-AufenthG
Ein Ausnahmefall nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Zwar wird in der Praxis ein Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums zugelassen (so auch Nr. 16.2.5 S. 1 AVwV-AufenthG). Die generelle Gewährung einer achtzehnmonatigen "Orientierungsphase" kann mit Blick auf die in § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG angeordnete Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck im Regelfall nämlich als Berücksichtigung eines generellen Ausnahmefalles angesehen werden.
OVG RP, B. v. 12.05.2015 – 7 B 10364/15.OVG – juris, Rn. 5; B. v. 10.12.2008 – 7 B 11227/08.OVG – NVwZ-RR 2009, 305 [306] m.w.N.
Hingegen besteht ein Ausnahmefall, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, nicht allein schon dann, wenn das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Zwar kann gemäß Nr. 16.2.5 Satz 2 AVwV-AufenthG ein Wechsel des Studiengangs nach – wie hier – mehr als 18 Monaten nach Beginn des Studiums im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann, wovon gemäß Nr. 16.2.5 Satz 3 AVwV-AufenthG in der Regel nicht auszugehen ist, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des hierfür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann.
Gemäß § 16 Abs. 1 S. 5 HS 2 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium (nur dann) verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Gesetzlich nicht geregelt ist, was unter einem angemessenen Zeitraum zu verstehen ist. Von Bedeutung ist hierfür in erster Linie, ob das Studium in einer – am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen – vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet sein wird.
BayVGH, U. v. 05.05.2010 – 19 BV 09.3103 – juris, Rn. 49 m.w.N.
Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann.
NdsOVG, B. v. 07.04.2006 – 9 ME 257/05 – juris, Rn. 2
Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit ergeben sich aus der für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Regelstudienzeit sowie der durchschnittlichen Studiendauer (vgl. Nr. 16.1.1.6.2 AVwV-AufenthG). Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist.
NdsOVG, B. v. 07.04.2006 – 9 ME 257/05 – juris, Rn.3; SaalOVG, B. v. 16.02.2011 – 2 B 352/10 – juris, Rn. 8
Das gleiche gilt, wenn das Studium voraussichtlich nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann.
SächsOVG, B. v. 21.01.2011 – 3 B 178/10 – juris, Rn. 6 unter Hinweis auf Nr. 16.1.1.7 AVwV-AufenthG
Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können sich vor allem aus durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen ergeben.
BayVGH, U. v. 05.05.2010 – 19 BV 09.3103 – juris, Rn. 56 m.w.N.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es auch dann geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann.
BremOVG, B. v. 17.09.2010 – 1 B 169/10 – juris, Rn. 2, SächsOVG, B. v. 21.01.2011 – 3 B 178/10 – juris, Rn. 6
Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG gilt der Lebensunterhalt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs verfügt, der nach den §§ 13 und 13a BAföG zu bestimmen ist. Der Nachweis hinreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Ersterteilung kann durch ein Sperrkonto erbracht werden, auf das der zwölffache Monatsbetrag des vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger veröffentlichten Betrages eingezahlt ist (16.0.8.1 f. AVwV-AufenthG). Daneben muss nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Studentenrichtlinie ein Nachweis über die notwendigen Mittel zur Begleichung der von der Hochschule berechneten Studiengebühren erbracht werden.
Neben dem Studium dürfen ausländische Studenten 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten, ohne hierfür die Zustimmung der Ausländerbehörde zu benötigen. (Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Studentische Nebentätigkeiten an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sind sogar ohne zeitliche Begrenzung möglich. Dazu zählen auch hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen (z.B. in Wohnheimen des Deutschen Studentenwerks, in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Allgemeinen Studierendenausschüsse (AStA) und der World University Service), wenn sie im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium stehen. Die Ausländerbehörde sollte über die Tätigkeit informiert werden.
Wenn mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit (in der Regel 8 Stunden) gearbeitet wird, gilt dies als ganzer Arbeitstag (d.h. auch 6-Stunden-Tage gelten als volle Arbeitstage). Wenn bis zur Hälfte der üblichen Arbeitszeit (in der Regel 4 Stunden) gearbeitet wird, gilt dies als halber Arbeitstag. Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit.
Auf das eingeräumte Beschäftigungsrecht werden nur die Tage angerechnet, an denen die ausländischen Studierenden der Beschäftigung tatsächlich nachgehen. Bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage werden demzufolge nicht auf die 120 Tage zustimmungsfreier Beschäftigung angerechnet.
Wer mehr als 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr (außerhalb der Hochschule oder einer wissenschaftlichen Einrichtung) arbeiten will, braucht eine Genehmigung der Ausländerbehörde, die prüfen muss, ob eine Genehmigung der zuständigen Bundesagentur für Arbeit einzuholen ist.
Mit der neuen Studentenrichtlinie vom 11.05.2016 (RL 2016/801/EU) wird eine Änderung der Beschäftigungsregelung notwendig. Der Art. 24 RL 2016/801/EU erweitert die Beschäftigungsmöglichkeit auf 15 Stunden pro Woche. Damit sind auch dreimal wöchentlich 5 Stunden Beschäftigung möglich, was zurzeit 150 ganzen Tagen entspricht.
Hinsichtlich des Ehegattennachzugs ist zu differenzieren:
Wenn die Ehe bereits bestand, als die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums (gem. § 16 Abs. 1 AufenthG) erteilt wurde, hat der/die Ehepartner/in das Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der/die Ehepartner/in vorhat, länger als ein Jahr in Deutschland zu bleiben (siehe § 30 Abs. 1 Nr. 3e AufenthG) und die sonstigen Voraussetzungen (beide Ehepartner haben das 18 Lebensjahr vollendet und der/die nachziehende Ehepartner/in verfügt über deutsche Sprachkenntnisse einfacher Art) erfüllt.
Ist die Eheschließung erst erfolgt, nachdem dem/der Student/in die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, kann dem/der Ehepartner/in eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der/die nachziehende Ehepartner/in die allgemeinen Voraussetzungen (s.o.) erfüllt und der/die Student/in bereits seit zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis darf zudem nicht ausgeschlossen sein (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 3d AufenthG).
Auf der Grundlage der sog. Studentenrichtlinie (RL 2004/114/EG) vom 13.12.2004 gewährt § 16 Abs. 6 AufenthG Drittstaatsangehörigen, welche bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Studium zugelassen worden sind, einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland von mehr als drei Monaten zur Fortführung bereits begonnener Studien und zur Ergänzung durch verwandte Studien.
Bei den Antragstellern muss es sich um Studenten i. S. d. Art. 2 lit. b Studentenrichtlinie handeln, d.h. Drittstaatsangehörige, die von einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates (mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks, die die Studentenrichtlinie nicht umgesetzt haben) zugelassen worden sind, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie ein Diplom, Zertifikat (Bachelor, Master, Staatsexamen) oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß nationalem Recht.
§ 16 Abs. 6 AufenthG unterscheidet zwei Gruppen von Aufenthaltsberechtigten im Rahmen der Mobilitätsregelungen:
Antragsteller, die einen Teil ihres Studiums an einer Ausbildungseinrichtung in Deutschland durchführen möchten, weil sie im Rahmen ihres Studienprogramms im ersten EU-Mitgliedstaat verpflichtet sind, einen Teil ihres Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen EU-Mitgliedstaats durchzuführen (Art. 8 Abs. 2 Studentenrichtlinie), integrierte internationale Studiengänge).In diesem Fall sind weder die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG noch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG zu erfüllen, da nach der Studentenrichtlinie die in Art. 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht gelten. Mit der neuen Studentenrichtlinie vom 11.05.2016 (RL 2016/801/EU) entfällt diese Privilegierung. Der Art. 7 Abs. 1 lit. e RL 2016/801/EU sieht zwingende Lebensunterhaltssicherung vor.
Antragsteller, die einen Teil eines von ihnen in dem ersten EU-Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium in Deutschland ergänzen möchten und a) an einem Austauschprogramm zwischen den EU-Mitgliedstaaten oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. c, 1. Alt. Studentenrichtlinie), oder b) in dem ersten EU-Mitgliedstaat für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden sind, d.h. im Besitz eines dortigen Aufenthaltstitels zu Studienzwecken mit mindestens zweijähriger Gültigkeitsdauer sind (Art. 8 Abs. 1 lit. c, 2. Alt. Studentenrichtlinie). In diesem Fall sind sowohl die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG als auch die Voraussetzungen für einen Studienaufenthalt nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu erfüllen. Für die Lebensunterhaltssicherung gilt § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG.
Der Anspruch besteht unter den vorgenannten Voraussetzungen auch dann, wenn noch keine konkrete Zulassung zu einem Studienplatz in Deutschland erfolgt ist, der Antragsteller somit zunächst zur Studienbewerbung einreisen möchte.
Die Durchführung eines Visumverfahrens gegenüber (visumpflichtigen) Drittstaatsangehörigen ist auch bei der Mobilitätsausübung im Sinne der Studentenrichtlinie zulässig (vgl. Erwägungsgrund 17 und Art. 19 Studentenrichtlinie). Antragsteller, die aufgrund ihres studienbezogenen längeren Voraufenthaltes im ersten EU-Mitgliedstaat über einen dort ausgestellten Aufenthaltstitel verfügen, welcher zur visumfreien Einreise innerhalb des Schengen-Gebiets nach Art. 21 SDÜ berechtigt, können grundsätzlich gemäß § 39 Abs. 6 AufenthV den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 AufenthG im Inland stellen. Voraussetzung für eine unmittelbare Antragstellung bei der Ausländerbehörde nach § 39 Abs. 6 AufenthV ist die Erfüllung aller Voraussetzungen des Mobilitätsanspruchs nach § 16 Abs. 6 AufenthG, da nur dann ein Rechtsanspruch „wird“ vorliegt.
In den Fällen des § 34 Satz 1 Nr. 3 AufenthV ist die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich. Dies gilt auch für den mit-oder nacheinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Einreise in das Bundesgebiet bestand, sowie für die minderjährigen ledigen Kinder, § 34 Satz 3 AufenthV.
Das Studium muss von einer deutschen Wissenschafts-oder Mittlerorganisation (z.B. DAAD, AvH) oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt worden sein, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergeben. Der Antragsteller muss ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln oder aufgrund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten. Zum von § 34 Nr. 3 AufenthV umfassten Personenkreis zählen auch ERASMUS-Stipendiaten (da die Stipendien in Deutschland vom DAAD vergeben werden), sowie Studenten, die zwar kein Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln, aber ein Stipendium während ihres Aufenthalts in Deutschland, erhalten, sofern sie das Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten.
Zu unterscheiden sind Sprachkurse nach § 16 Abs. 1 AufenthG und § 16 Abs. 5 AufenthG:
Ein Visum an Sprachschüler kann entweder
Ausländern, die eine Ausbildung an einer deutschen Hochschule anstreben, kann ein Aufenthaltstitel für die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs erteilt werden, wenn die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ausländische Studienbewerber geltenden Voraussetzungen (siehe „Studienbewerber“ und „Studenten") vorliegen und der Intensivsprachkurs auf die Vorbereitung einer für den Hochschulzugang notwendigen Sprachprüfung ausgerichtet ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Der Inhaber eines entsprechenden Aufenthaltstitels hat direkt nach Beendigung des Sprachkurses die Möglichkeit, das Studium aufzunehmen, ohne die Bundesrepublik in der Zwischenzeit wieder verlassen zu müssen. Denn nach § 39 Nr. 1 AufenthV ist ein Zweckwechsel in dieser Konstellation grundsätzlich möglich, da § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur einen Zweckwechsel sperrt.
Intensivsprachkurse, die nicht der Studienvorbereitung dienen, werden nach § 16 Abs. 5 AufenthG genehmigt. Es liegt im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, dass Ausländer die deutsche Sprache erlernen, sei es etwa, weil sie die in Deutschland erlernten Sprachkenntnisse im Ausland anwenden werden oder sei es, weil sie eine Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit in Deutschland anstreben. Für Sprachkursteilnehmer mit einem Visum nach § 16 Abs. 5 AufenthG, die nach erfolgreicher Beendigung des Sprachkurses eine Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, kann der Wechsel des Aufenthaltszwecks während des Aufenthalts im Bundesgebiet in Frage kommen.
Sprachkurse im Sinne des § 16 Abs. 5 AufenthG sind nur Intensivsprachkurse. Es muss i. d. R. ein täglicher Unterricht mit mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche stattfinden. Abend-und Wochenendkurse sind nicht ausreichend. Der Sprachkurs muss auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet und die Dauer von vorneherein zeitlich begrenzt sein.
Die Erlaubnis für einen Intensivsprachkurs steht im Ermessen der Behörde („kann“). Im Rahmen der Visumerteilung an Sprachschüler ist dem öffentlichen Interesse an der Förderung der deutschen Kultur und Sprache Rechnung zu tragen, sind die privaten Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen und ist schließlich das öffentliche Interesse an einer geregelten Steuerung der Zuwanderung in Rechnung zu stellen.
Das Visum ist mit folgender Auflage zu versehen: "Berechtigt nur zur Teilnahme an einem Sprachkurs der ....schule. Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet."