Mangelberufe § 18 Abs. 4 AufenthG iVm § 6 BeschV

In § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wird die Zulassung qualifizierter Arbeitskräfte geregelt. Die Vorschrift knüpft an § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV an, der den Begriff der qualifizierten Ausbildung definiert. Eine qualifizierte Tätigkeit liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Damit wird hinsichtlich der Dauer der Ausbildung an§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG angeknüpft

§ 6 BeschV differenziert zwischen Berufsausbildungen, die im Inland erworben wurden (Bildungsinländer), und denen, die im Ausland erworben wurden (Bildungsausländer).

Absatz 1 sieht vor, dass Ausländer, die in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben, eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufnehmen können. Staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe sind alle anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach BBiG und HwO sowie vergleichbare bundes- oder landerechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen. Umfasst sind z.B. auch schulische Ausbildungen, die zu einem reglementierten Beruf führen (z.B. Erzieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte).

Absatz 2 regelt, dass ausländische Fachkräfte, die ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben, künftig grundsätzlich zur Beschäftigung in allen staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen zugelassen werden können, soweit die Zulassung erforderlich wird, um die Nachfrage nach entsprechend qualifizierten Kräften ausreichend zu decken und damit Engpässe an Fachkräften zu Lasten der deutschen Wirtschaft zu vermeiden.

Um zu gewährleisten, dass die ausländischen Kräfte die für eine Beschäftigung als Fachkraft erforderliche Qualifikation besitzen, muss die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einer in Deutschland absolvierten qualifizierten Berufsausbildung nach den Regelungen des Bundes oder der Länder zur beruflichen Anerkennung festgestellt haben.

Um bei zukünftig auftretendem Bedarf flexibel reagieren zu können, sieht die Regelung des § 6 BeschV für die Bundesagentur für Arbeit Elemente zur Steuerung der Zulassung der ausländischen Fachkräfte vor, die zusätzlich erfüllt sein müssen:

  • Nach Nummer 1 kann die Erteilung der Zustimmung daran geknüpft werden, dass die Fachkräfte auf der Grundlage einer Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit angeworben werden. Dieses Steuerungselement ist bereits im geltenden Recht bei der Gewinnung von Pflegefachkräften vorgesehen Solche Absprachen bieten sich an, um die Interessen der Herkunftsländer zu berücksichtigen, und so beispielsweise einen für das Herkunftsland nachteiligen „Brain Drain“ zu vermeiden. Durch die Zusammenarbeit der Arbeitsverwaltungen wird außerdem die Bewerberansprache im Ausland zur Gewinnung der Fachkräfte erleichtert.
  • Die Nummer 2 sieht vor, dass die Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Arbeitsmarktdaten über die Entwicklung des Arbeitskräfteangebots und die Arbeitskräftenachfrage für einzelne Berufe und Berufsgruppen feststellen kann, dass die Zulassung aufgrund der vorhandenen Engpässe arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist. Wesentliche Indikatoren sind das Verhältnis von Arbeitssuchenden zu offenen Stellen, die Dauer der Wiederbesetzung einer offenen Stelle sowie die Zahl der sich bereits in Ausbildung befindlichen Personen und der zu erwartenden Altersabgänge. Dabei ist auch der Einschaltungsgrad der Bundesagentur für Arbeit bei der Vermittlung offener Stellen zu berücksichtigen. Die Bundesagentur für Arbeit wird darüber hinaus auch die Erkenntnisse des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und anderer Wissenschaftsinstitute berücksichtigen sowie weitere Akteure beteiligen und deren Kenntnisse über die Entwicklung des Bedarfs an Arbeitskräften in die Beurteilung des Arbeitsmarktes berücksichtigen. Die Auffassung der Sozialpartner wird durch die Beteiligung der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit in den Meinungsbildungsprozess einbezogen. Der Auffassung der Bundesregierung zur beschäftigungspolitischen Situation kann durch die Ausübung der Fachaufsicht Geltung verschafft werden.

Für die Anwerbung von Pflegekräften bestehen Vermittlungsabsprachen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BeschV) mit folgenden Staaten: Bosnien-Herzegowina, Serbien, Philippinen, Tunesien, China.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Krankenschwestern oder -pfleger, Kinderkrankenschwestern oder -pfleger sowie Altenpfleger mit beruflicher Qualifikation bedarf gem. § 6 BeschV der Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Artverwandte Berufe, insbesondere nichtärztliche Heilberufe wie z.B. Krankenpflegehelfer, Hebammen, Masseure und Krankengymnasten, werden von § 6 BeschV nicht erfasst. Hebammen sowie Fachkräfte mit einer Ausbildung nach dem Masseur-und Physiotherapeutengesetz gehören auch nicht zu den Mangelberufen. Anderes gilt für den Beruf der Pflegefachkraft, da dieser seit Juli 2013 mit der Positivliste als Mangelberuf im Sinne dieser Vorschrift klassifiziert worden ist.

Vermittlungsabsprachen: Die Bundesagentur für Arbeit hat mit den Arbeitsverwaltungen Bosnien-Herzegowinas, Serbiens, Tunesiens, der Philippinen sowie Chinas Absprachen über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung von Pflegefachkräften getroffen. Rechtsgrundlage für die Visumerteilung an Pflegefachkräfte im Rahmen einer solchen Absprache ist § 18 Abs. 2 und 4 AufenthG i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BeschV. Die Absprachen regeln die Vermittlung von Pflegefachkräften unter Beachtung der jeweiligen arbeitsmarktpolitischen Situation und Gewährleistung von qualifizierter Berufsausbildung und angemessenen Sprachkenntnissen.

Bei erfolgreichem Abschluss von Vermittlungsprozess und Vorbereitung erhalten die Teilnehmer eine Zustimmungsbescheinigung der Zentralen Auslands-und Fachvermittlung (ZAV). Dieses Dokument ist neben dem bindenden zweisprachigen Arbeitsvertrag als Nachweis für den Einreisezweck und Prüfung der besonderen Tatbestandvoraussetzungen ausreichend für eine Visumerteilung gem. § 18 Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BeschV.

Die Sprachkenntnisse sind im Visumverfahren nicht gesondert zu überprüfen, sondern werden im Rahmen des Vermittlungs-, Auswahl-und Vorbereitungsverfahrens durch die von der ZAV beauftragten Durchführungsstellen festgestellt. Nur wenn im Visumverfahren ein offensichtlicher Mangel der Sprachkenntnisse festgestellt wird, ist einzelfallbezogen mit der Bundesagentur für Arbeit Rücksprache zu halten.

In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung auf bestimmte Berufe beschränken, bedarfsabhängige Zulassungsquoten festlegen oder die Zulassung auf bestimmte Herkunftsländer begrenzen. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, besonders flexibel auf bestimmte Bedarfssituationen zu reagieren und gegebenenfalls die Anwerbung auf die Staaten zu konzentrieren, die über Fachkräfte mit den benötigten Qualifikationen verfügen und bei denen die Anwerbung nicht gegen die Interessen der Herkunftsstaaten erfolgt. Die Auffassung der Bundesregierung, insbesondere zu außen- und entwicklungspolitischen Gesichtspunkten dieser Entscheidung, findet dabei Berücksichtigung.