Gliederung
34.1 Verlängerung bei Weiterbestehen der familiären Lebensgemeinschaft oder bei Bestehen eines Wiederkehrrechts
34.1.1
Absatz 1 betrifft Kinder, die noch nicht volljährig sind und die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges besitzen. Die Vorschrift vermittelt einen Anspruch, sofern nicht kraft Verweisung auf Regelungen in § 37, die eine Ermessensausübung vorsehen, eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu erteilen ist.
34.1.2
Die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Absatz 1 Nummer 1) und das Wohnraumerfordernis (§ 29 Absatz 1 Nummer 2) sind bei der Verlängerung unbeachtlich.
34.1.3
Wie aus der 2. Alternative des § 34 Absatz 2 Satz 2 ersichtlich ist, bezieht sich das Erfordernis, dass mindestens noch ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind mit diesem Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben muss, nur auf die 1. Alternative des Absatzes 1 Satz 1, also auf Fälle, in denen im Falle einer Ausreise noch kein Wiederkehrrecht nach § 37 entstanden wäre.
34.1.4
Alternative 2 des Absatzes 1 Satz 1 – entsprechende Anwendung von § 37 – bezieht sich auch auf § 37 Absatz 2, so dass unter den dort genannten Voraussetzungen von den in § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Umgekehrt findet auch § 37 Absatz 3 Nummer 2 und 3 entsprechende Anwendung, während § 37 Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechend herangezogen werden kann, da ein hiervon erfasster Fall in hiesigem Zusammenhang nicht vorliegen kann und das Vorhandensein von Ausweisungsgründen bereits durch § 37 Absatz 3 Nummer 2 abgedeckt ist.
34.1.5
Für die Anwendung von § 37 Absatz 4 ist wegen des weitergehenden Ausschlusses von § 5 Absatz 1 Nummer 1 durch § 34 Absatz 1 kein Raum.
34.1.6
Wenn ein Kind von einem Träger im Bundesgebiet Rente – etwa Waisenrente – bezieht und sich das Kind acht Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, findet § 37 Absatz 5 entsprechende Anwendung. Auch bei sehr geringen Renten ist die Entscheidung, ob eine Abweichung vom Regelfall des § 37 Absatz 5 vorliegt, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Ausschlusses des Merkmals der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 1) sowie des langjährigen Aufenthaltes des Ausländers zu treffen. Bei Waisenrenten ist zudem ein besonderes persönliches Schicksal des Betroffenen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
34.2 Eigenständiges Aufenthaltsrecht bei Erreichen der Volljährigkeit
34.2.1
Nach Satz 1 finden § 27 und § 28 bzw. § 32 keine Anwendung mehr, sobald das Kind das Volljährigkeitsalter erreicht und ihm bislang eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft erteilt war.
34.2.2
Satz 2 stellt klar, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 (vgl. dazu Nummer 34.1) nicht vom Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft abhängig ist.
34.3 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
34.3.1
Die Aufenthaltserlaubnis, die nach Absatz 2 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vermittelt hat, kann nach Absatz 3 nach Ermessen verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (vgl. § 35) noch nicht vorliegen.
34.3.2
Es finden die allgemeinen Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis Anwendung; vgl. § 8 Absatz 1. Während insbesondere § 5 im vollem Umfang zu berücksichtigen ist, sind die §§ 27 bis 33 nicht einschlägig, da das Aufenthaltsrecht eigenständig und somit vom Zweck des Familiennachzuges abgekoppelt ist.