Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 34 – Aufenthaltsrecht der Kinder

34.1 Verlängerung bei Weiterbestehen der familiären Lebensgemeinschaft oder bei Bestehen eines Wiederkehrrechts

34.1.1
Absatz 1 betrifft Kinder, die noch nicht volljährig sind und die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges besitzen. Die Vorschrift vermittelt einen Anspruch, sofern nicht kraft Verweisung auf Regelungen in § 37, die eine Ermessensausübung vorsehen, eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu erteilen ist.

34.1.2
Die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Absatz 1 Nummer 1) und das Wohnraumerfordernis (§ 29 Absatz 1 Nummer 2) sind bei der Verlängerung unbeachtlich.

34.1.3
Wie aus der 2. Alternative des § 34 Absatz 2 Satz 2 ersichtlich ist, bezieht sich das Erfordernis, dass mindestens noch ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind mit diesem Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben muss, nur auf die 1. Alternative des Absatzes 1 Satz 1, also auf Fälle, in denen im Falle einer Ausreise noch kein Wiederkehrrecht nach § 37 entstanden wäre.

34.1.4
Alternative 2 des Absatzes 1 Satz 1 – entsprechende Anwendung von § 37 – bezieht sich auch auf § 37 Absatz 2, so dass unter den dort genannten Voraussetzungen von den in § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Umgekehrt findet auch § 37 Absatz 3 Nummer 2 und 3 entsprechende Anwendung, während § 37 Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechend herangezogen werden kann, da ein hiervon erfasster Fall in hiesigem Zusammenhang nicht vorliegen kann und das Vorhandensein von Ausweisungsgründen bereits durch § 37 Absatz 3 Nummer 2 abgedeckt ist.

34.1.5
Für die Anwendung von § 37 Absatz 4 ist wegen des weitergehenden Ausschlusses von § 5 Absatz 1 Nummer 1 durch § 34 Absatz 1 kein Raum.

34.1.6
Wenn ein Kind von einem Träger im Bundesgebiet Rente – etwa Waisenrente – bezieht und sich das Kind acht Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, findet § 37 Absatz 5 entsprechende Anwendung. Auch bei sehr geringen Renten ist die Entscheidung, ob eine Abweichung vom Regelfall des § 37 Absatz 5 vorliegt, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Ausschlusses des Merkmals der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 1) sowie des langjährigen Aufenthaltes des Ausländers zu treffen. Bei Waisenrenten ist zudem ein besonderes persönliches Schicksal des Betroffenen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

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34.2 Eigenständiges Aufenthaltsrecht bei Erreichen der Volljährigkeit

34.2.1
Nach Satz 1 finden § 27 und § 28 bzw. § 32 keine Anwendung mehr, sobald das Kind das Volljährigkeitsalter erreicht und ihm bislang eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft erteilt war.

34.2.2
Satz 2 stellt klar, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 (vgl. dazu Nummer 34.1) nicht vom Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft abhängig ist.

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34.3 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

34.3.1
Die Aufenthaltserlaubnis, die nach Absatz 2 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vermittelt hat, kann nach Absatz 3 nach Ermessen verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (vgl. § 35) noch nicht vorliegen.

34.3.2
Es finden die allgemeinen Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis Anwendung; vgl. § 8 Absatz 1. Während insbesondere § 5 im vollem Umfang zu berücksichtigen ist, sind die §§ 27 bis 33 nicht einschlägig, da das Aufenthaltsrecht eigenständig und somit vom Zweck des Familiennachzuges abgekoppelt ist.

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