Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 36 – Nachzug sonstiger Familienangehöriger

36.1 Nachzugsrecht der Eltern Minderjähriger

36.1.1
Nach § 36 Absatz 1 haben Eltern eines minderjährigen Ausländers mit Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 oder Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3) einen Anspruch auf Familiennachzug, sofern sich in Deutschland nicht bereits ein personensorgeberechtigter Elternteil aufhält. Für diesen Nachzug sind die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum keine Voraussetzungen. Auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht ein Anspruch, so dass von § 5 Absatz 2 abgesehen werden kann. Der Titel ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erteilen; die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a und 2 müssen jedoch erfüllt sein.

36.1.2
Minderjährige Asylberechtigte und Flüchtlinge i. S. d. Regelung sind Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die sich im Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 bzw. 2 und danach ohne Begleitung eines sorgeberechtigten Elternteils in Deutschland aufhalten. Die Voraussetzung, dass sich kein sorgerechtsberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, ist auch dann erfüllt, wenn ein Elternteil zeitgleich oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem anderen Elternteil den Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlagert.

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36.2 Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige

36.2.0
Die Aufenthaltserlaubnis darf nach Absatz 2 Satz 1 im Wege des Ermessens sonstigen Familienangehörigen, die nicht von §§ 29 bis 33 erfasst werden, nur nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 Satz 1 erteilt werden, d. h. die allgemeinen in § 27 und – beim Nachzug zu Ausländern – in § 29 normierten Familiennachzugsvoraussetzungen müssen vorliegen. Die insoweit allgemeine Beschränkung des Familiennachzugs auf Ehegatten und minderjährige Kinder liegt im öffentlichen Interesse (Zuwanderungsbegrenzung). Die Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3 sind zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Familiennachzugs zu Deutschen findet § 36 entsprechende Anwendung (§ 28 Absatz 4).

36.2.1 Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft

36.2.1.1
Nach § 27 Absatz 1 darf die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt werden, die grundsätzlich auf Dauer angelegt ist (Beistandsoder Betreuungsgemeinschaft). Diese Gemeinschaft erschöpft sich nicht in der Kindererziehung, sondern umfasst den Unterhalt und eine materielle Lebenshilfe.

36.2.1.2
Die familiäre Lebensgemeinschaft muss durch Artikel 6 GG geschützt sein. Besonders geschützt werden Ehegatten und die engere Familie im Sinne einer Eltern-Kind-Beziehung, die nicht nur durch Abstammung, sondern auch rechtlich vermittelt sein kann. Dem Schutz des Artikels 6 GG unterliegt daher auch die familiäre Gemeinschaft mit Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern. Dabei ist nicht auf den formellen Bestand des Rechtsverhältnisses, sondern wie allgemein auf die tatsächliche, über einen längeren Zeitraum gewachsene Bindung und Betreuungsgemeinschaft abzustellen. Bei einem im Ausland begründeten Pflegeverhältnis oder einer Vormundschaft ist das Einverständnis der Behörden des Heimatstaates des Kindes mit der Ausreise herzustellen und nachzuweisen.Wenn die Ausreise zum Zweck der Adoption erfolgt, muss auch die Zustimmung der ausländischen Behörde zur Adoption vorliegen. Bei Stiefkindern vollzieht sich der Nachzug grundsätzlich nicht nach § 36 Absatz 2, sondern als Nachzug zu bzw. mit dem leiblichen Elternteil (vgl. Nummer 27.1.5 und Nummer 32.0.5). Nur in Ausnahmefällen ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 denkbar, etwa wenn der personensorgeberechtigte leibliche Elternteil verstirbt oder dessen Aufenthaltsrecht entfällt. Wenn zu dem Stiefelternteil zu diesem Zeitpunkt eine über einen längeren Zeitraum gewachsene Bindung und Betreuungsgemeinschaft besteht, kommt eine Erteilung nach § 36 Absatz 2 in Betracht (zur Lebensunterhaltssicherung vgl. Nummer 32.0.5). Zur Scheinvaterschaft siehe auch Nummer 27.1a.1.3 und 90.5.

36.2.1.3
Für einen Nachzug nach § 36 kommen in Abgrenzung zu den abschließenden Nachzugsvorschriften der §§ 28 bis 33 insbesondere in Betracht:

  • Eltern zu ihren deutschen oder ausländischen volljährigen oder ausländischen minderjährigen Kindern,
  • volljährige Kinder zu ihren Eltern oder
  • Minderjährige zu engen volljährigen Familienangehörigen, die die alleinige Personensorge in der Weise innehaben, dass eine geschützte Eltern-Kind-Beziehung besteht.

36.2.1.4.1
Ein Nachzug minderjähriger sonstiger Familienangehöriger zu Verwandten in aufsteigender Linie kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn sie Vollwaisen sind (z. B. Enkelkinder zu Großeltern) oder wenn die Eltern nachweislich auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Personensorge auszuüben (z. B. wegen einer Pflegebedürftigkeit). Dem steht es gleich, wenn zum Schutze des Kindes den Eltern durch eine für deutsche Stellen maßgebliche gerichtliche oder behördliche Entscheidung die Personensorge auf Dauer entzogen wurde und diese Maßnahme nicht nur auf dem Umstand beruht, dass dem Kind ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft werden soll. Dem Wohl des Kindes kommt bei der Feststellung, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, besonderes Gewicht zu. Bei der Ermessensausübung ist Nummer 32.4.4 zu beachten.

36.2.1.4.2
Der Nachzug minderjähriger wie volljähriger nicht mehr lediger Kinder zu ihren Eltern ins Bundesgebiet scheidet grundsätzlich aus, solange die Ehe des Kindes im Ausland noch besteht. Die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen bleibt unberührt.

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36.2.2 Außergewöhnliche Härte

36.2.2.0
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (unbestimmter Rechtsbegriff) erforderlich sein, d. h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das geeignete und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden.

36.2.2.1
Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen des im Bundesgebiet lebenden Ausländers oder des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen mindestens genauso stark berührt wären, wie dies im Fall von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern der Fall sein würde. Nach Art und Schwere müssen so erhebliche Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. § 36 setzt dabei nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus.

36.2.2.2
Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z. B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug infolge einer Überschreitung der Altersgrenze für den Nachzug stellt grundsätzlich keinen Härtefall dar.

36.2.2.3
Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z. B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Keinen Härtefall begründen danach z. B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend. Dringende humanitäre Gründe, die nicht auf der Trennung der Familienangehörigen beruhen, sind nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung zu berücksichtigen (§§ 22 ff.) und begründen keinen Härtefall i. S. d. § 36.

36.2.2.4
Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist im Allgemeinen nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, wenn im Ausland andere Familienangehörige leben, die zur Betreuung und Erziehung in der Lage sind. Dies ist bei einem Nachzug volljähriger Kinder und volljähriger Adoptivkinder zu den Eltern, beim Nachzug von Eltern zu volljährigen Kindern, beim Enkelnachzug und dem Nachzug von Kindern zu Geschwistern besonders zu prüfen.

36.2.2.5
Im Falle einer lediglich vorübergehenden erforderlichen familiären Betreuung kommt nicht der grundsätzlich auf Dauer angelegte Familiennachzug, sondern allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, die unter Ausschluss der Verlängerung erteilt wird (§ 8 Absatz 2), in Betracht. In solchen Fällen hat die Ausländerbehörde vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Benehmen mit der Arbeitsverwaltung zu prüfen, ob eine familiäre Hilfeleistung oder eine Beschäftigung vorliegt. In diesem Falle findet § 18 vorrangig Anwendung.

36.2.2.6
Die Anwendung von Absatz 2 Satz 1 scheidet auch dann regelmäßig aus, wenn die Eltern eines im Bundesgebiet lebenden Kindes geschieden sind und dem nachzugswilligen geschiedenen ausländischen Elternteil kein Personensorgerecht zusteht. Aufgrund der auch in diesen Fällen schutzwürdigen familiären Beziehung nach Artikel 6 GG zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind kann es jedoch im Einzelfall bei der Übernahme tatsächlicher Verantwortung durch den nicht personensorgeberechtigten Elternteil geboten sein, dem Elternteil den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Voraussetzungen für die Bejahung des Vorliegens einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft sind aber in jedem Fall, dass der Elternteil die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung durch regelmäßige Kontakte zum Ausdruck bringt sowie eine emotionale Verbundenheit. Zu den konkreten Anforderungen an eine geschützte familiäre Gemeinschaft vgl. Nummer 28.1.5).

36.2.2.7
Die Betreuungsbedürftigkeit von minderjährigen Kindern im Bundesgebiet stellt für sich allein keinen außergewöhnlichen Härtefall dar. Ein Zuzug sonstiger Familienangehöriger zur Kinderbetreuung kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Eltern die Kinderbetreuung nicht selbst übernehmen können, weil sie beispielsweise beide (ganztägig) erwerbstätig sind. Soweit eine außergewöhnliche Härte angenommen werden kann (z. B. ein Elternteil kann infolge einer schweren Erkrankung die Kinder nicht mehr betreuen, ein Elternteil ist verstorben), ist zu prüfen, ob der Zuzug sonstiger Verwandter zwingend erforderlich ist oder ob nicht, wenn sich der Ausländer bereits in Deutschland aufhält, eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Absatz 4 Satz 1 ausreichend ist.

36.2.2.8
Bei den Ermessenserwägungen nach Absatz 2 Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Betreuung oder Pflege des nachziehenden Familienangehörigen tatsächlich und rechtlich gewährleistet sind (z. B. Verpflichtung nach § 68, Stellung einer Bankbürgschaft).

36.2.2.9
Soweit es sich bei dem Betroffenen um einen Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers handelt, der nicht bereits nach dem FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht hat, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung bei Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigen, wenn der Unionsbürger dem Familienangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat Unterhalt gewährt hat, Unionsbürger und Familienangehöriger im Herkunftsmitgliedstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen. Sofern der Stammberechtigte Student ist, gilt dies nur, wenn es sich um Verwandte in gerade aufsteigender Linie handelt, denen Unterhalt gewährt wird. Dies führt nicht zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs, sondern ist lediglich bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen.

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36.2.3 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

36.2.3.1
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des § 36 weiterhin vorliegen und die familiäre Lebensgemeinschaft weiter fortbesteht. Bei minderjährigen Familienangehörigen schließt der Wegfall der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt haben, allerdings nicht notwendig die weitere Verlängerung aus. Nach mehrjährigem Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kann die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis dem Wohl des Kindes in so erheblichem Maße widersprechen, dass sie Artikel 6 GG nicht gerecht und eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

36.2.3.2
Bei minderjährigen Familienangehörigen muss nach § 36 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 34 Absatz 1 und bei volljährigen Familienangehörigen kann nach § 36 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 30 Absatz 3 bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des § 29 Absatz 1 Nummer 2 abgesehen werden.

36.2.3.3
Die im Zeitpunkt des Nachzugs bereits volljährigen Familienangehörigen erwerben nach § 36 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 31, Minderjährige nach § 36 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. 34 Absatz 2 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

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