Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 38a – Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte

38a.0 Allgemeines

38a.0.1
§ 38a regelt das Aufenthaltsrecht für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige anderer Mitgliedstaaten in Deutschland und setzt damit die Mobilitätsregelungen des Kapitels III der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44, so genannte Daueraufenthalt- Richtlinie) um. Es handelt sich damit um Fälle der so genannten Weiterwanderung nach Deutschland von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen mit einer Rechtsstellung i. S. d. § 2 Absatz 7.

38a.0.2
Während in § 38a Absatz 1 Erteilungsvoraussetzungen enthalten sind, wird der persönliche Anwendungsbereich durch den Ausschlusstatbestand in § 38a Absatz 2 begrenzt. Die Regelung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung und eines Studiums in § 38a Absatz 3 und 4 verdeutlicht, dass es sich um einen Sondertatbestand handelt, der anderen Erteilungstatbeständen (z. B. §§ 16, 17) vorgeht.

38a.0.3
Im Gegensatz zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG richtet sich die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a weitgehend nach den allgemeinen Bestimmungen. Es gibt keine besondere Erlöschensregelung (beachte jedoch die besonderen Konsultations- und Mitteilungspflichten nach § 91c Absatz 2 i.V.m. § 51 Absatz 8 und § 91c Absatz 3; vgl. Nummer 91c.2 und 91c.3). Für den Widerruf gelten die allgemeinen Widerrufsgründe nach § 52 Absatz 1 sowie die Sonderregelung nach § 52 Absatz 6 (Regelverpflichtung zumWiderruf).

38a.0.4
Da der aufenthaltsrechtliche Status eines Ausländers eindeutig definiert sein muss, ist eine parallele Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a und einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Aufenthaltszwecken (z. B. Familiennachzug) ausgeschlossen, selbst wenn der Ausländer die Voraussetzungen beider Aufenthaltstitel erfüllt. Ob die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a oder ein anderer Aufenthaltstitel eine weitergehende Rechtsposition einräumt, ist auf der Grundlage der Einzelfallumstände (z. B. Ausübung einer Erwerbstätigkeit) zu beurteilen.

38a.0.5
Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens sind folgende Besonderheiten zu beachten: 38a 0.5.1 Bei Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Bearbeitungsfrist von grundsätzlich vier Monaten nach Artikel 19 Absatz 1 Daueraufenthalt-Richtlinie zu beachten.

38a.0.5.2
Bei Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Mitteilungspflicht nach § 91c Absatz 1 und die damit verbundene Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle zu berücksichtigen.

38a.0.5.3
Beim Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis, die nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 erfolgt, müssen die Konsultations-und Mitteilungspflichten nach § 91c Absatz 2 i.V. m. § 51 Absatz 8 und 91c Absatz 3 beachtet werden.

38a.0.5.4
Die Erteilung eines nationalen Visums nach § 38a für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist unter den Voraussetzungen des § 39 Nummer 6 AufenthV entbehrlich. Bei visumfreier Einreise darf der Daueraufenthaltsberechtigte jedoch nicht unmittelbar eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Wegen des Ausdrücklichkeitserfordernisses nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist hierfür zunächst die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a erforderlich.

38a.0.5.5
Familienangehörige von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen i. S. d. § 38a haben einen abgeleiteten Anspruch auf Familiennachzug unter den Voraussetzungen der § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f) und § 32 Absatz 2a. Für den Nachzug des Ehegatten sind einfache Deutschkenntnisse keine Voraussetzung (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3).

38a.0.5.6
Nach § 77 Absatz 1 Satz 3 ist einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (vgl. Nummer 77.1.4.2).

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38a.1 Erteilungsvoraussetzungen

38a.1.1.1
§ 38a findet nur Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliehen wurde. In Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3 Daueraufenthalt-Richtlinie müssen die nationalen Aufenthaltstitel grundsätzlich die Bezeichnung „Daueraufenthalt- EG" in ihren jeweiligen Amtssprachen enthalten. Damit wird gewährleistet, dass die Behörden des zweiten Mitgliedstaates die besondere Rechtsstellung des Ausländers erkennen können; zum anderweitigen Nachweis der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter siehe Nummer 2.7.4. Es wird auf die nachfolgend abgebildete Sprachenliste verwiesen, in der die Bezeichnungen der Europäischen Rechtsstellung „Daueraufenthalt-EG" in den Amtssprachen der Europäischen Union aufgeführt sind.

SPRACHE LÄNDER-
ABKÜRZUNG
NATIONALER AUFENTHALTSTITEL ZUR UMSETZUNG DES DAUERAUFENTHALT-EG
bulgarisch BG „??????????? ?????????? ? ??"
dänisch DK* „Fastboende udlænding – EF“
deutsch DE, AT, BE „Daueraufenthalt – EG"
englisch UK*, IE* „long-term resident – EC"
estnisch EE „pikaajaline elanik – EL"
finnisch FI „pitkään oleskelleen kolmannen maan kansalaisen
EY-oleskelulupa"
französisch FR, BE, LU „résident de longue durée – CE"
griechisch EL, CY "?de?a µ???µ?? d?aµ???? - ??"
italienisch IT „soggiornante di lungo periodo – CE"
lettisch LV „pastvgais iedzvotjs – EK"
litauisch LT „ilgalaikis gyventojas – EB"
maltesisch MT „residenti gat-tul – KE"
niederländisch NL, BE „EG-langdurig ingezetene"
polnisch PL „rezydent dugoterminowy – WE"
portugiesisch PT „residente CE de longa duração"
rumänisch RO „rezident pe termen lung – CE"
schwedisch SE „varaktigt bosatt inom EG"
slowakisch SK „osoba s dlhodobm pobytom – ES"
slowenisch SI „rezident za daljši as – ES"
spanisch ES „Residente de larga duración – CE"
tschechisch CZ „povolení k pobytu pro dlouhodob pobvajícího rezidenta – ES"
ungarisch HU „huzamos tartózkodási engedéllyel rendelkez – EK"

* Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG" i. S. d. Daueraufenthalt- Richtlinie kann nicht erworben werden, weil die Richtlinie keine Anwendung findet.

38a.1.1.2
Auf andere unbefristete Aufenthaltstitel anderer EU-Mitgliedstaaten findet § 38a keine Anwendung.

38a.1.1.3
Im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark findet die Daueraufenthalt-Richtlinie keine Anwendung. Drittstaatsangehörige mit langfristigen britischen, irischen oder dänischen Aufenthaltstiteln können keine Aufenthaltsansprüche nach der Daueraufenthalt-Richtlinie in Deutschland und den übrigen EU-Mitgliedstaaten geltend machen, da die vorgenannten drei Staaten den zugrunde liegenden Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG" nicht ausstellen.

38a.1.2
Eine Aufenthaltserlaubnis wird darüber hinaus nur dann erteilt, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat Daueraufenthaltsberechtigte sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Für Kurzaufenthalte unter drei Monaten kommt ein Schengen-Visum nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Betracht, sofern nicht Artikel 21 SDÜ Anwendung findet.

38a.1.3
Daneben gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Daueraufenthaltsberechtigte müssen nach § 38a i.V. m. §§ 3 und 5 bei Antragstellung insbesondere folgende Nachweise zum Aufenthaltsanspruch vorlegen, um der zuständigen Ausländerbehörde die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen:

38a.1.3.1
– Nachweis des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt- EG" des ersten EU-Mitgliedstaats,
38a.1.3.2
– gültiges und von deutschen Behörden anerkanntes Reisedokument (Pass oder Passersatz),
38a.1.3.3
– Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts, der ohne Inanspruchnahme deutscher Sozialhilfeleistungen für den eigenen Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen ausreicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 2 Absatz 3, § 9c findet keine Anwendung),
38a.1.3.4
– Nachweis einer Krankenversicherung, die in Deutschland sämtliche Risiken abdeckt (siehe auch Nummer 2.3.5),
38a.1.3.5
– ggf. Nachweise zur konkret geplanten Beschäftigung bzw. zur Finanzierung der selbständigen Tätigkeit und behördlicher Erlaubnisse bei erwerbsbezogenen Aufenthalten gemäß §§ 18 bis 21,
38a.1.3.6
– ggf. Nachweise zur Studieneinschreibung etc. bei geplanten ausbildungsbezogenen Aufenthalten gemäß §§ 16, 17.

38a.1.4
Die Beschränkung nach § 8 Absatz 2 ist ausgeschlossen.

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38a.2 Ausschlussgründe

In Umsetzung von Artikel 14 Absatz 5 der Daueraufenthalt-Richtlinie enthält § 38a Absatz 2 den Ausschluss bestimmter Gruppen von Ausländern aus dem Anwendungsbereich dieser Regelung. Ausgeschlossen sind Ausländer, die

38a.2.1
– von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
38a.2.2
– sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
38a.2.3
– sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

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38a.3 Zusätzliche Voraussetzungen für besondere Aufenthaltszwecke

38a.3.1
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a berechtigt nur nach den Voraussetzungen der §§ 18 Absatz 2, 19, 20 und 21 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 2 erforderlich.

38a.3.2
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a berechtigt unter entsprechender Anwendung der §§ 16 und 17 zur Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung. Dabei richten sich die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nach § 38a, die studien- und ausbildungsspezifischen Voraussetzungen nach §§ 16 und 17.

38a.3.3
Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für Aufenthalte zum Zwecke der betrieblichen Ausbildung nach § 17 gemäß § 38a Absatz 3 Satz 3 auf Grund der Beschränkungen der Daueraufenthalt-Richtlinie nicht erforderlich: Die Absolvierung einer Berufsausbildung ist in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Daueraufenthalt-Richtlinie geregelt. Eine Arbeitsmarktprüfung ist nach Artikel 14 Absatz 3, Unterabsatz 1 Daueraufenthalt-Richtlinie jedoch nur für Fälle des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a) (Erwerbstätigkeit) vorgesehen, nicht aber für Fälle des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b) der Daueraufenthalt-Richtlinie.

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38a.4 Höchstdauer einer Nebenbestimmung nach § 38a Absatz 4

38a.4.0
§ 38a Absatz 4 ergänzt die in Absatz 3 enthaltenen Regelungen zum Zugang zur Erwerbstätigkeit. Die Regelung betrifft die Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit, die von der Ausländerbehörde im Aufenthaltstitel eingetragen wird. Dabei wird mit Absatz 4 Artikel 21 Absatz 2, Unterabsatz 2 Daueraufenthalt- Richtlinie umgesetzt.

38a.4.1
§ 38a Absatz 4 Satz 1 begrenzt die in § 39 Absatz 4 vorgesehene Möglichkeit auf zwölf Monate, die Aufenthaltserlaubnis mit einer beschränkenden Nebenbestimmung in Bezug auf die Dauer, die berufliche Tätigkeit, auf bestimmte Betriebe oder Bezirke zu verbinden.

38a.4.2
Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist muss kein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern in der betreffenden Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis von vornherein festgelegt wurde, dass die Beschränkung nur zwölf Monate lang Anwendung findet.

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