Gliederung
43.0 Allgemeines
Der Integrationskurs ist ein staatliches Grundangebot zur Integration. Er richtet sich an neu nach Deutschland kommende Zuwanderer mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive sowie im Wege der nachholenden Integration an Ausländer, die schon länger rechtmäßig in Deutschland leben. Darüber hinaus können integrationsbedürftige Unionsbürger und deutsche Staatsangehörige zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden. Der Anspruch von Spätaussiedlern und der in deren Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen auf Teilnahme an einem Integrationskurs sowie die Inhalte entsprechender Integrationskurse sind in § 9 Absatz 1 BVFG geregelt. Der Schwerpunkt der Integrationsbemühungen wird auf den Erwerb der deutschen Sprache gelegt, da deutsche Sprachkenntnisse Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration sind. Darüber hinaus werden Kurse zur Einführung in die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland angeboten. Sie sollen den Zuwanderern helfen, sich in der deutschen Gesellschaft zu orientieren und im alltäglichen Leben selbständig handeln zu können.
43.1 Förderung der Integration
43.1.1
§ 43 Absatz 1 bestimmt, dass die Integration von rechtmäßig auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländern staatliche Aufgabe ist. Integration wird nicht nur gefördert, sondern auch gefordert. Dies dient umgekehrt der Klarstellung, dass Integration nicht nur gefördert wird, sondern dass von Ausländern Integrationsbemühungen auch gefordert werden. Der Umfang der Förderung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und der auf der Grundlage des § 43 Absatz 4 erlassenen IntV. Die Integration ist auf die Eingliederung in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland gerichtet.
43.1.2
Gefördert wird nach § 43 Absatz 1 die Integration von rechtmäßig auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländern. Ausländer, die sich nicht rechtmäßig oder nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten, erhalten keine Förderung nach den §§ 43 bis 45. Zur Frage der Dauer des Aufenthaltes siehe Nummer 44.1.1.
43.2 Grundangebot zur Integration
43.2.1
Nach § 43 Absatz 2 wird das Angebot der gezielten Förderung durch ein staatliches Grundangebot zur Integration realisiert, den Integrationskurs. Die Integrationskurse sollen als staatliches Grundangebot ein Minimum an erforderlicher Integration gewährleisten. Die staatliche Förderung soll die Integrationsbemühungen der Ausländer unterstützen, nicht aber ersetzen. Ohne eigenständige Integrationsbemühungen ist eine erfolgreiche Integration nicht zu erwarten.
43.2.2
Neben der bisherigen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme ist das Ziel der erfolgreichen Vermittlung der Sprache, Rechtsordnung und Kultur und Geschichte in Deutschland durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu aufgenommen worden. Noch immer erreichen zu wenige Teilnehmer der Integrationskurse das vorgesehene Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsaaten Nummer R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER). Die Prüfungsteilnahme wird deshalb als generelles Ziel für die Kursteilnahme vorgesehen. Über das Prüfergebnis wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt (siehe Nummer 43.3.2). In der Evaluation der Kurse konnte festgestellt werden, dass eine gezielte Prüfungsvorbereitung unabhängig von der Vorqualifikation der Ausländer zu höheren Erfolgsquoten im Vergleich zu denjenigen Sprachkursen führt, bei denen keine Prüfungsvorbereitung erfolgt. Mit der gesetzlichen Zielbestimmung der erfolgreichen Vermittlung wird das Ziel verfolgt, dass in der Kurspraxis durchgehend eine Prüfungsvorbereitung erfolgen wird, damit die Erfolgsquoten beim Erreichen des Kursziels erhöht werden können.
43.2.3
In Satz 3 wird das gesetzgeberische Ziel der erfolgreichen Vermittlung veranschaulicht: Der Integrationskurs fördert vor allem den zur Kommunikation und zur täglichen Verständigung unverzichtbaren Erwerb deutscher Sprachkenntnisse sowie den Erwerb von Grundkenntnissen der Rechts- und Wirtschaftsordnung, der Kultur, der Geschichte und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Wesentlich ist auch die Vermittlung von Rechten und Pflichten, die den Umgang mit Behörden und anderen Verwaltungseinrichtungen erleichtern und jedem Ausländer die eigenständige Orientierung in allen Lebensbereichen ermöglichen sollen.
43.3 Inhalte der Integrationskurse, Rahmenbedingungen
43.3.1
Nach § 43 Absatz 3 Satz 1 setzt sich der Integrationskurs zusammen aus einem Basis- und einem Aufbausprachkurs sowie einem Orientierungskurs, der die wesentlichen Kenntnisse über die Lebensverhältnisse in Deutschland, der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch derWerte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit vermitteln soll. Die abschließende Aufzählung der Kurselemente lässt für eine Erweiterung des Kursangebotes selbst keinen Spielraum. Das gesetzliche Sprachkursziel ist die Erlangung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (§ 43 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 i.V.m. Satz 2). Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B 1 des GER), vgl. § 3 Absatz 2 IntV (siehe Nummer 43.4.3.2).
43.3.2
Nach § 17 Absatz 4 IntV bescheinigt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs mit dem „Zertifikat Integrationskurs". Eine erfolgreiche Teilnahme ist nach § 17 Absatz 2 IntV bei Bestehen des Sprachtests für das Sprachniveau B 1 sowie des Tests zum Orientierungskurs gegeben. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis des Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt.
43.3.3
Der Integrationskurs wird als einheitliches Grundangebot des Bundes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt, das sich dazu der jeweils geeigneten privaten oder öffentlichen Träger bedienen kann (siehe Nummer 43.4.1). Der Bund bringt durch Organisation und Finanzierung des Integrationskurses den hohen politischen und gesellschaftlichen Stellenwert zum Ausdruck, den er der Integration beimisst.
43.3.4
§ 43 Absatz 3 Satz 3 stellt den Grundsatz der angemessenen Kostenbeteiligung für die Teilnahme am Integrationskurs klar (Soll-Regelung) und bildet die Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung (vgl. dazu § 9 Absatz 1 IntV), wobei nach § 43 Absatz 3 Satz 4 auch auf die Leistungsfähigkeit von unterhaltsverpflichteten Personen abgestellt wird (siehe Nummer 43.4.9.1).
43.4 Rechtsverordnungsermächtigung; Hinweise zur IntV
43.4.0
Die Bundesregierung hat aufgrund der Ermächtigung aus § 43 Absatz 4 die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen, die mit der Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) an die neuen gesetzlichen Bestimmungen in Folge des Richtlinienumsetzungsgesetzes angepasst wurde.
43.4.1 Zu § 1 – IntV – Durchführung der Integrationskurse
Mit § 1 IntV wird klargestellt, dass der Bund die Durchführung der Kurse grundsätzlich nicht selbst vornimmt. In tatsächlicher Hinsicht werden Integrationskurse von qualifizierten Kursträgern durchgeführt (vgl. § 43 Absatz 3 Satz 2). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt seine Koordinierungs- und Steuerungsfunktion insbesondere auf regionaler und örtlicher Ebene wahr.
43.4.2 Zu § 2 – IntV – Anwendungsbereich der Verordnung
§ 2 IntV bestimmt, dass die Verordnung auch für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gilt, die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 FreizügG/ EU i.V. m. § 44 Absatz 4 zum Integrationskurs zugelassen werden können. Hierdurch wird sichergestellt, dass die aus dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes herausfallenden Unionsbürger, deren Einreiseund Aufenthaltsrecht in der spezialgesetzlichen Regelung des FreizügG/EU niedergelegt sind, auf Antrag an Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 teilnehmen können. Einen Anspruch auf Teilnahme haben Unionsbürger und ihre Familienangehörigen dabei ebenso wenig wie bereits im Bundesgebiet vor dem 1. Januar 2005 aufhältige Ausländer (vgl. § 44 Absatz 4 i.V.m. § 5 IntV).
43.4.3 Zu § 3 – IntV – Ziel des Integrationskurses
43.4.3.1
Ziele des Integrationskurses sind die erfolgreiche Vermittlung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Vermittlung von Grundkenntnissen der Rechts- und Wirtschaftsordnung, der Kultur, der Geschichte und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Der Integrationskurs soll dem Teilnehmer zum selbständigen Handeln in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens verhelfen.
43.4.3.2
§ 3 Absatz 2 IntV definiert unter Bezugnahme auf das Sprachniveau B 1 GER den Begriff der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse. Das Niveau B 1 GER setzt folgende sprachliche Fähigkeiten bei allen Sprachkompetenzen (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben) voraus: Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
43.4.4 Zu § 4 – IntV – Teilnahmeberechtigung
43.4.4.1
§ 4 Absatz 1 IntV enthält die Definition der Teilnahmeberechtigung und umschreibt den Umfang des mit der Teilnahmeberechtigung verbundenen Rechts auf einmalige Teilnahme am Integrationskurs. Zum Erlöschen bzw. Nichtbestehen des Teilnahmeanspruchs siehe Nummer 44.2 und Nummer 44.3.
43.4.4.2
Mit § 4 Absatz 2 IntV wird definiert, wann i. d. R. von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf i. S. v. § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auszugehen ist (vgl. Nummer 30.1.4.2.3.1).
43.4.4.3
§ 4 Absatz 3 IntV beschreibt einen nicht abschließenden Regelfall der besonderen Integrationsbedürftigkeit i. S. v. § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Maßstab für die besondere Integrationsbedürftigkeit sind soziale Problemlagen im unmittelbaren Lebens- und Arbeitsumfeld aufgrund von Integrationsdefiziten, die auf fehlende Sprachkenntnisse zurückzuführen sind.
43.4.4.4
Teilnahmeverpflichteten Beziehern von Leistungen nach dem SGB II sowie Teilnahmeberechtigten, die von der Kostenbeitragspflicht nach § 9 Absatz 2 IntV befreit wurden, erstattet das Bundesamt gemäß § 4 Absatz 4 IntV die notwendigen Fahrtkosten. Anderen Teilnahmeverpflichteten kann das Bundesamt einen Fahrtkostenzuschuss gewähren. Damit trägt § 4 Absatz 4 IntV dem Wegfall des Kriteriums der zumutbaren Erreichbarkeit von Kursplätzen Rechnung. An die Stelle der Zumutbarkeit tritt die Erstattung der notwendigen Fahrtkosten bzw. die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses für Teilnahmeverpflichtete. Sie sollen Teilnahmeverpflichteten die tatsächliche Teilnahme am Integrationskurs ermöglichen. Das Nähere wird in einer Verwaltungsvorschrift des Bundesamtes geregelt, die auch die Umsetzung der Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 5 BVFG zur Fahrtkostenerstattung der Spätaussiedler einbeziehen wird.
43.4.5 Zu § 5 – IntV – Zulassung zum Integrationskurs
43.4.5.1
§ 5 Absatz 1 IntV regelt das Verfahren zur Umsetzung der Teilnahmeberechtigung nach § 44 Absatz 4.
43.4.5.2
Der Ausländer braucht für die Zulassung zur Kursteilnahme nicht persönlich beim Bundesamt vorstellig zu werden. Die Zulassung zur Kursteilnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und kann schriftlich durch das Bundesamt erledigt werden. Der Antrag soll zur Vereinfachung auch über einen Kursträger erfolgen können. Durch die Befristung der Zulassung in § 5 Absatz 2 Satz 1 IntV soll die Anmeldung des Zugelassenen innerhalb von zwei Jahren sichergestellt werden.
43.4.5.3
Bei der Verteilung verfügbarer Kursplätze im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 44 Absatz 4 ist insbesondere die individuelle Integrationsbedürftigkeit sowie die Angewiesenheit auf finanzielle Unterstützung zu berücksichtigen. Die in § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 IntV genannten Fallgruppen sind hierbei vorrangig zu berücksichtigen. § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 IntV konkretisiert den Begriff der besonderen Integrationsbedürftigkeit deutscher Staatsangehöriger gemäß § 44 Absatz 4.
43.4.5.4
Absatz 4 dient der Umsetzung der neuen Zielbestimmung der erfolgreichen Vermittlung der Sprache, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland in § 43 Absatz 2. Wer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat, aber das Kursziel im Sprachtest – Nachweis von Sprachkenntnissen des Niveaus B 1 GER – nicht erreicht, kann unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung einmalig zur Wiederholung des Aufbausprachkurses (300 Unterrichtsstunden) und der Abschlussprüfung durch das Bundesamt zugelassen werden (vgl. Nummer 43. 4. 17.3).
43.4.6 Zu § 6 – IntV – Bestätigung der Teilnahmeberechtigung
43.4.6.1
§ 6 Absatz 1 IntV sieht die Aushändigung einer Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung nach § 44 an den Ausländer durch die Ausländerbehörde bzw. den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit den erforderlichen Angaben vor.
43.4.6.2.1
Nach § 6 Absatz 2 IntV soll Personen, die gemäß § 8 Absatz 1 BVFG als (voraussichtliche) Spätaussiedler oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge registriert werden, zusammen mit dem Registrierschein vom Bundesverwaltungsamt die Bestätigung der Teilnahmeberechtigung am Integrationskurs ausgehändigt werden. Eine endgültige, für die Leistungsbehörden bindende Feststellung der Anspruchsberechtigung erfolgt jedoch erst mit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG. Bei negativer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsamt wird die Teilnahmeberechtigung aufgehoben. Auch Personen, die vor dem 1. Januar 2005 registriert worden sind, erhalten auf formlosen Antrag vom Bundesverwaltungsamt eine Bestätigung der Teilnahmeberechtigung. In diesen Fällen sind gemäß § 100b Absatz 2 BVFG noch die Länder für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens zuständig. Das Bundesverwaltungsamt erlangt in diesen Fällen von einem eventuellen negativen Ausgang des Bescheinigungsverfahrens keine Kenntnis. Deshalb zeigt es grundsätzlich der für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens zuständigen Landesbehörde an, dass die Teilnahmeberechtigung bestätigt wurde, um ggf. eine Aufhebung der Teilnahmeberechtigung zu ermöglichen. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn das Bundesverwaltungsamt durch Vorlage einer Bescheinigung Kenntnis von einem positiven Ausgang des Bescheinigungsverfahrens erlangt hat.
43.4.6.2.2
Für Familienangehörige von Spätaussiedlern, die nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen wurden und damit nicht teilnahmeberechtigt i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IntV sind, richtet sich die Bestätigung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Absatz 1 IntV. Eine Bestätigung durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt auch dann nicht, wenn die Betreffenden in das Verteilerverfahren einbezogen wurden.
43.4.6.3
Mit einheitlichen Vordrucken für die Bestätigung soll ein bundeseinheitliches Verfahren bei der Ausstellung von Teilnahmebestätigungen gewährleistet werden.
43.4.6.4
Für den Teilnehmer sind das Integrationskursangebot und dessen integrationspolitische Ziele transparent zu machen und durch ein Merkblatt zu erläutern. Dieses Merkblatt ist auch in den Hauptherkunftssprachen der Zuwanderer zu erstellen. Neben dem Anmeldeverfahren und den Kursinhalten (einschließlich Abschlusstest) sind auch die rechtlichen Aspekte (u. a. Auswirkungen auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und auf die Einbürgerung) sowie die sich aus der Teilnahme ergebenden Pflichten, insbesondere die Mitwirkungspflichten in § 7 Absatz 2 IntV (Nachweis der Kursanmeldung) und in § 14 Absatz 5 Satz 3 IntV (Nachweis der ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs) in einer für den Zuwanderer verständlichen Form darzustellen.
43.4.7 Zu § 7 – IntV – Anmeldung zum Integrationskurs
43.4.7.1
Mit § 7 Absatz 1 IntV wird darauf verwiesen, dass die Anmeldung zum Integrationskurs durch den Teilnahmeberechtigten bei einem zugelassenen Kursträger seiner Wahl selbst erfolgt. Weiterhin regelt er die in dem Anmeldeformular aufzunehmenden Informationen. Diese Daten sollen einerseits der Identifizierung der Teilnehmer (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) dienen und darüber hinaus eine sinnvolle Zusammensetzung der Kurse sowie insbesondere die Einrichtung von Kursen für spezielle Zielgruppen (insbesondere Jugendintegrations-, Eltern-/Frauen-, Alphabetisierungs- und Förderkurs) gewährleisten. Die Identifizierung der Teilnehmer ist sowohl für die spätere Abrechnung der Kurse zwischen Bundesamt und Kursträger als auch zur Vermeidung von Missbrauch notwendig (durch mehrfache Inanspruchnahme von Kursen durch denselben Kursteilnehmer). Aufgrund der Angaben zu Nationalität und Bildungsstand ist es möglich, die Kurse einerseits homogen in Bezug auf die erwartete Lerngeübtheit, andererseits aber mit Teilnehmern verschiedener Nationalitäten zusammenzusetzen, um für die einzelnen Teilnehmer einen hohen Lernerfolg zu erreichen. Die Angaben zur Schreibkundigkeit und zum Geschlecht ermöglichen eine Kursbildung für spezifische Zielgruppen.
43.4.7.2
§ 7 Absatz 2 IntV regelt im Fall der Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs die Auferlegung einer entsprechenden Mitwirkungspflicht des Ausländers. Die Anmeldung zum Kurs hat unverzüglich zu erfolgen. Zum Zwecke der Kurskontrolle kann die verpflichtende Stelle den Ausländer auffordern, den Nachweis der Anmeldung zu erbringen.
43.4.7.3
Um nach Ausstellung einer Berechtigung oder Verpflichtung eine schnelle Aufnahme des Integrationskurses zu gewährleisten, werden die Kursträger gehalten, die Kurse zeitnah nach der Anmeldung zu beginnen.
43.4.8 Zu § 8 – IntV – Datenübermittlung
43.4.8.0
Nach der Anmeldung des Teilnahmeberechtigten bei einem Kursträger übermittelt dieser die Anmeldedaten an das Bundesamt (§ 8 Absatz 2). Dort werden die Daten zentral gespeichert. Zum Zwecke der Kurskontrolle kann die verpflichtende Stelle zum einen den Ausländer auffordern, den Nachweis der Anmeldung zu erbringen (siehe § 7 Absatz 2 IntV) oder zum anderen die Daten beim Bundesamt erfragen (siehe § 8 Absatz 3 Satz 2 IntV). Ausländerbehörden und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben die Möglichkeit, über das Bundesamt den Kursverlauf verpflichteter Ausländer zu erfragen (siehe § 8 Absatz 3 Satz 2 IntV). Für teilnahmeverpflichtete Ausländer teilt der Kursträger der zuständigen Ausländerbehörde oder dem zu- ständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Verletzungen der Teilnahmepflicht mit (siehe § 8 Absatz 3 Satz 1 IntV). Die Ausländerbehörden und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme verpflichteten Ausländer auffordern, die ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Der Kursträger hat dem Ausländer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen (siehe § 14 Absatz 5 IntV).
43.4.8.1
§ 8 Absatz 1 IntV regelt die Zusammenarbeit und die Datenübermittlung zwischen den Ausländerbehörden, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dem Bundesverwaltungsamt und dem Bundesamt. Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand laufen die Meldewege zentral über das Bundesamt. Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt die Daten der von ihnen nach § 6 Absatz 1 oder 2 IntV ausgestellten Bestätigungen (Verpflichtung oder Berechtigung zur Kursteilnahme). Das Bundesamt fasst diese Informationen gebündelt zusammen. Um Doppelverpflichtungen oder das Nebeneinander von Berechtigung und Verpflichtung zu vermeiden, haben die Ausländerbehörde oder der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Möglichkeit des Datenabgleichs über das koordinierende Bundesamt.
43.4.8.2
§ 8 Absatz 2 IntV beinhaltet die Übermittlung der Anmeldedaten an das Bundesamt. Hierdurch soll die Wahrnehmung der Koordinierungs- und Durchführungsfunktion durch das Bundesamt gewährleistet werden. Absatz 2 Satz 2 sieht die Übermittlung von Daten des Kursträgers an das Bundesamt zu Zwecken der Abrechnung und Teilnahmeförderung vor. Es handelt sich um Daten, die für die Steuerung und Koordinierung des bundesweiten Kursangebotes für das Bundesamt erforderlich sind. Das Bundesamt ist aufgrund der Übermittlung der Testergebnisse des Einstufungstests in der Lage, den Bedarf an Integrationskursen für spezielle Zielgruppen festzustellen und kann ggf. den Besuch eines spezifischen Integrationskurses beim Teilnehmer direkt anregen und auf diese Weise das Zustandekommen solcher Kurse für Interessierte ermöglichen, ohne durch eine verbindliche Zuweisung in die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer einzugreifen.
43.4.8.3
Im Hinblick auf die Sanktionsregelungen ist der Kursträger nach Absatz 3 Satz 1 verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde bzw. dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Verletzungen der Teilnahmepflicht mitzuteilen (verletzt ein Kursträger wiederholt diese Mitwirkungspflicht, kann das Bundesamt die Zulassung als Kursträger widerrufen, § 20 Absatz 5 Satz 7 IntV). In engem Zusammenhang mit der Regelung in Absatz 3 Satz 1 steht die Regelung in § 14 Absatz 5 Satz 3 IntV, wonach der zur Teilnahme verpflichtete Ausländer jederzeit von der zuständigen Stelle aufgefordert werden kann, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Die in Absatz 3 Satz 2 geregelte Übermittlung der Daten zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflichteten Ausländers durch das Bundesamt an die zuständige Ausländerbehörde bzw. den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll nur dann erfolgen, wenn der Kursträger seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung nach Absatz 3 Satz 1 nicht nachkommt.
43.4.8.4
Die teilnehmerbezogenen Daten dürfen nur zur bedarfsgerechten Durchführung und Koordination des Kursangebotes, zur Umsetzung und Kontrolle der Teilnahmeverpflichtung und zur Auswertung des Kursangebotes gespeichert und verwendet werden. Durch § 8 Absatz 4 IntV wird sichergestellt, dass die Erhebung personenbezogener Daten allein der Durchführung und Abrechnung der Kurse dient. Die Speicherung des Namens und Geburtsdatums für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ist dabei zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich. Diese Daten sollen auch nach Kursabschluss die Identifizierung der Teilnehmer ermöglichen, um zu verhindern, dass Integrationskurse mehrmals auf Staatskosten von demselben Teilnehmer besucht werden.
43.4.8.5
Die Datenübermittlung insbesondere zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde bzw. den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll möglichst auf elektronischer Basis erfolgen.
43.4.9 Zu § 9 – IntV – Kostenbeitrag
43.4.9.0
§ 9 IntV regelt die Eigenbeteiligung des Teilnehmers an den Kurskosten. Es ist sowohl im Hinblick auf das mit der Zuwanderung verfolgte Eigeninteresse verhältnismäßig als auch zur Motivation zur tatsächlichen Teilnahme am Integrationskurs sinnvoll, den Teilnehmer an den Kurskosten in angemessenem Umfang zu beteiligen.
43.4.9.1
§ 9 Absatz 1 IntV legt die Höhe des Kostenbeitrages auf 1,00 Euro pro Unterrichtsstunde fest. Nicht nur der Teilnehmer selbst ist verpflichtet, den Kostenbeitrag zu erbringen, sondern bei dessen Mittellosigkeit auch der zum Lebensunterhalt Verpflichtete. Dies ist insbesondere beim Familiennachzug von Belang. In Höhe des Kostenbeitrags wird die Zahlungspflicht des Bundesamtes gegenüber dem Kursträger im Rahmen des Abrechnungsverfahrens vermindert.
43.4.9.2
Mit der Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Zuzahlung nach § 9 Absatz 2 IntV wird dem Auftrag des Gesetzgebers Rechnung getragen, die Kosten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit zu erheben (§ 43 Absatz 3 Satz 3). Das Bundesamt kann in besonderen Fällen auf Antrag einen Ausländer von seiner Kostenbeitragspflicht befreien, soweit die Übernahme des vollen Kostenbeitrags durch den Ausländer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte ergeben würde.
43.4.9.3
Mit der in § 9 Absatz 3 IntV geregelten Kostenbeitragsvorauszahlung wird das finanzielle Risiko des Kursträgers verringert. Der Kursträger erhält eine gewisse Planungssicherheit, welcher angemeldete Teilnehmer auch tatsächlich am Integrationskurs teilnehmen wird. Für den Teilnehmer wird überdies eine zusätzliche Motivation zur Kursteilnahme geschaffen.
43.4.9.4
§ 9 Absatz 4 IntV sanktioniert den vom Kursteilnehmer zu vertretenden Kursabbruch des Teilnehmers, indem ihm grundsätzlich die Erstattung des vollen Stundensatzes für den jeweiligen Kursabschnitt auferlegt wird. Um den jeweiligen Kurs auch im Interesse der anderen Teilnehmer zu Ende führen zu können, soll das durch den Kursabbruch verursachte finanzielle Risiko des Kursträgers abgefangen werden.
43.4.9.5
Spätaussiedler können aufgrund ihres Anspruchs nach § 9 Absatz 1 Satz 1 BVFG einmalig kostenlos am Integrationskurs teilnehmen.
43.4.9.
Absatz 6 trägt der gesetzlichen Zielbestimmung der erfolgreichen Teilnahme Rechnung, indem finanzielle Anreize geschaffen werden, sich zügig bei einem Kursträger anzumelden und den Integrationskurs in angemessener Zeit erfolgreich abzuschließen.
43.4.10 Zu § 10 – IntV – Grundstruktur des Integrationskurses
43.4.10.1
Nach der gesetzlichen Regelung in § 43 Absatz 3 und in § 9 Absatz 1 und 5 BVFG ist der Integrationskurs in einen Sprach- und Orientierungskurs gegliedert. Die abschließende Aufzählung der Kurselemente lässt für eine Erweiterung des Kursangebotes selbst keinen Spielraum.
43.4.10.2
§ 10 Absatz 2 IntV verweist darauf, dass das Bundesamt die inhaltliche Ausgestaltung des Sprachkurses sowie des Orientierungskurses festlegt. Das Bundesamt legt hierfür ein entsprechendes Konzept mit dem Ziel vor, dass damit ein möglichst hoher Anteil der Teilnehmer das Kursziel Sprachniveau B 1 entsprechend dem GER erreicht. Das Konzept verfolgt den Grundsatz der individuellen Förderung zur Erreichung des Kursziels. Danach kann auch vorgesehen werden, dass der Kursträger mit dem einzelnen Teilnehmer einen individuellen Lehrplan auf der Grundlage einer Sprachstandsprüfung entwickelt, in dem die einzelnen Lernabschnitte, Etappen und Maßnahmen vereinbart und schriftlich festgehalten werden.
43.4.11 Zu § 11 – IntV – Grundstruktur des Sprachkurses
43.4.11.1
Der Sprachkurs gliedert sich in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs. Um eine an den Vorkenntnissen der Teilnehmer orientierte Gestaltung der Kurse zu ermöglichen, ist ein differenzierter und modularer Aufbau in jeweils drei Kursabschnitte vorgesehen. Dies stellt gleichzeitig die Abrechnungsgröße für den Kursträger gegenüber dem Bundesamt dar. Ist eine Differenzierung der Teilnehmer nach Progressionsstufen auf Grund geringer Teilnehmerzahlen nicht möglich, soll der Kurs in einer Lerngruppe durchgeführt werden. In diesen Fällen muss mit einer Binnendifferenzierung gearbeitet werden. Der modulare Aufbau bleibt davon unberührt. Der modulare Aufbau folgt dem Grundsatz der individuellen Förderung. In Abhängigkeit vom erreichten Sprachstand und dem Lernfortschritt ist ein Wechsel und Überspringen einzelner Module möglich. Hierzu ist im Einzelfall die Zustimmung des Kursträgers erforderlich, der seine Entscheidung am Stand der Deutschkenntnisse, der Bildungsvoraussetzung und Lerngeschwindigkeit des Teilnehmers sowie an einer Prognose zum – schnelleren – Erreichen des Kursziels ausrichtet. Auch ein Überspringen des Basissprachkurses ist möglich. So ist eine Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr sinnvoll, wenn das durchschnittlich im Basissprachkurs zu erreichende Sprachstandsniveau bereits erreicht ist oder nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. In Zweifelsfällen bringt der Sprachtest am Ende des Basissprachkurses auch ohne die vorherige Teilnahme Sicherheit.
43.4.11.2
Der Einstufungstest ist verpflichtend; er gibt Aufschluss über bereits vorhandene deutsche Sprachkenntnisse. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die unterschiedlichen Voraussetzungen, die die Teilnehmenden mitbringen, bei der Kurszusammensetzung angemessen berücksichtigt werden sowie die Einordnung in das richtige Modul des Integrationskurses gewährleistet wird.
43.4.11.3
Um den aktiven Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern und die Erprobung im alltäglichen Leben zu ermöglichen, kann der Aufbausprachkurs zum Zweck eines Praktikums unterbrochen werden. Ein Praktikum zusätzlich zu den 600 Sprach-Unterrichtsstunden kann jedoch nicht über die für die Durchführung des Integrationskurses zur Verfügung stehenden Mittel finanziert werden.
43.4.12 Zu § 12 – IntV – Grundstruktur des Orientierungskurses
Der Orientierungskurs ergänzt das Sprachkursangebot und soll den Integrationsprozess beschleunigen. Die Durchführung des Orientierungskurses erfolgt im Anschluss an den Sprachkurs und in deutscher Sprache (vgl. § 10 Absatz 1 IntV). Er bietet neben der reinen Wissensvermittlung auch Anwendungs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten der erreichten Sprachkenntnisse und führt insoweit zu einem Synergieeffekt. Der Integrationskurs sollte möglichst in einer Hand bleiben, da die Lehrkraft die Teilnehmer bereits kennt und die individuellen Lernfähigkeiten und Lernvoraussetzungen einschätzen kann. In Ausnahmefällen, und zwar dann, wenn sich die Fachkompetenz der Lehrkraft ausschließlich auf den Sprachkurs bezieht, kann der Kursträger im Wege einer Trägergemeinschaft die Durchführung des Orientierungskurses einem anderen zugelassenen Kursträger überlassen.
43.4.13 Zu § 13 – IntV – Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs
43.4.13.1
Mit der Einrichtung spezieller Integrationskurse werden Erfahrungen der Praxis berücksichtigt. Um dem erhöhten Förderbedarf dieser speziellen Zielgruppen gerecht zu werden, umfassen diese Kurse ein Stundenkontingent von bis zu 900 Unterrichtstunden im Sprachkurs. Mit spezifischen Inhalten, insbesondere bei den Jugendintegrationskursen und den Förderkursen für Teilnahmeberechtigte, deren Sprachgebrauch massiv von der Sprachnorm abweicht (so genannter fossilierter Sprachgebrauch), soll die Grundlage für einen möglichst hohen Lernerfolg gelegt werden. Die speziellen Zulassungskriterien werden vom Bundesamt entwickelt und veröffentlicht. Für Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse kann nach Bedarf und mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes eine Kinderbetreuung organisiert werden. Die Aufzählung der speziellen Kurstypen ist nicht abschließend.
43.4.13.2
Für Teilnehmende, die das Kursziel des Sprachkurses in weniger als 600 Unterrichtsstunden erreichen können, sieht § 13 Absatz 2 IntV vor, den Sprach- und Orientierungskurs als Intensivkurs in 430 Stunden zu absolvieren.
43.4.14 Zu § 14 – IntV – Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme
43.4.14.1
§ 14 Absatz 1 bis 4 IntV legt die Rahmenbedingungen der Durchführung der Integrationskurse fest. Im Hinblick auf den Lernerfolg wird in § 14 Absatz 2 IntV eine Höchstzahl von 20 Teilnehmern pro Kurs festgesetzt. Die Höchstzahl von 20 Teilnehmern pro Kurs und eine bezüglich der Muttersprachen möglichst heterogene Kurszusammensetzung soll die Durchführbarkeit des Kurses realisierbar halten und daneben den deutschen Sprachgebrauch innerhalb der Gruppe fördern. Das Bundesamt kann bei nur geringer Überschreitung der Teilnehmerzahl Ausnahmen zulassen, um dadurch z. B. sehr lange Wartezeiten von einzelnen Teilnehmern für einen Kursbeginn zu vermeiden.
43.4.14.2
Die Ausländerbehörden und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können den zur Teilnahme verpflichteten Ausländer jederzeit auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs nachzuweisen. § 14 Absatz 5 IntV enthält eine Definition der ordnungsgemäßen Teilnahme, über die der Kursträger auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen hat. Zur ordnungsgemäßen Teilnahme gehört zusätzlich zum regelmäßigen Kursbesuch auch die Teilnahme an den Abschlusstests.
43.4.15 Zu § 15 – IntV – Lehrkräfte In § 15
Absatz 1 und 2 IntV wird das Niveau der Mindestqualifikation für Lehrkräfte für den Sprachkurs festgelegt. Nach Absatz 3 können hiervon abweichend bis zum 31. Dezember 2009 durch das Bundesamt auf Antrag des Kursträgers im Einzelfall Lehrkräfte anerkannt und zugelassen werden.
43.4.16 Zu § 16 – IntV – Zulassung der Lehr- und Lernmittel
Zur bundeseinheitlichen Durchführung der Integrationskurse können vom Bundesamt die Lehr- und Lernmittel entwickelt oder zugelassen werden. Die Lehr- und Lernmittel für die Kurse werden im Benehmen mit der Bewertungskommission (§ 21 IntV) zugelassen.
43. 4. 17 Zu § 17 – IntV – Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs
43.4.17.1
Die erfolgreiche Teilnahme wird durch das Bestehen des Abschlusstests nachgewiesen. Dieser setzt sich zusammen aus dem skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer" und dem bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs. Der skalierte Sprachtest dient der Feststellung der Sprachniveaus A 2 und B 1 des GER. Ein bestandener Abschlusstest gilt als Nachweis für ausreichende Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich sind und die Frist für einen Anspruch auf Einbürgerung um ein Jahr auf sieben Jahre verkürzen.
43.4.17.2
§ 17 Absatz 2 IntV definiert den Begriff der erfolgreichen Teilnahme. Im Sprachtest ist hierfür der Nachweis von Kenntnissen, die dem Niveau B 1 GER entsprechen, erforderlich.
43.4.17.3
Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme am Abschlusstest. Auch die Kosten für die einmalige Wiederholung des Sprachtests gemäß § 5 Absatz 4 IntV trägt das Bundesamt. Die Kostenübernahme gilt für alle Teilnahmeberechtigten, ungeachtet der Frage einer Verpflichtung oder Berechtigung. Dem Kursteilnehmer bleibt es unbenommen, den Abschlusstest jederzeit auf eigene Kosten zu wiederholen.
43.4.17.4
Die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest und am Test zum Orientierungskurs wird durch das Bundesamt mit der Bescheinigung „Zertifikat Integrationskurs" bestätigt. Das Zer- tifikat dient auch dazu, die in § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 für eine Niederlassungserlaubnis und in § 10 Absatz 3 StAG für die Einbürgerung genannten Erteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. Um diesen Nachweis vor Fälschungen zu sichern, enthält das Zertifikat die Angabe der Passnummer oder eines vergleichbaren Identitätsdokuments des Kursabsolventen. Wenn das für eine erfolgreiche Teilnahme erforderliche Sprachniveau nicht nachgewiesen wird, erhalten die Teilnehmenden vom Bundesamt eine Bescheinigung über den erreichten Leistungsstand und über bestandene Teilprüfungen.
43.4.18 Zu § 18 – IntV- Zulassung der Kursträger
§ 18 IntV legt fest, dass die Zulassung der Kursträger im Wege eines öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahrens erfolgt. Die Zulassung für die Kursträger aller vom Bundesamt durchgeführten Integrationskurse nimmt das Bundesamt in alleiniger Zuständigkeit vor.
43.4.19 Zu § 19 – IntV – Anforderungen an den Zulassungsantrag
Ausgehend von der Möglichkeit der Teilnahmeberechtigten, den Kursträger frei zu wählen, sind Qualitätskriterien erforderlich, die eine bundesweit einheitliche Trägerlandschaft gewährleisten. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages kommt dem Zulassungsverfahren daher eine entscheidende Bedeutung zu. Das Verfahren soll Qualität, Wettbewerb und Transparenz schaffen. Um hierbei auch bundeseinheitlich Anforderungskriterien an die Maßnahmeträger zur Anwendung zu bringen, lehnen sich die Zulassungskriterien an die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) an.
43.4.20 Zu § 20 – IntV – Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes
43. 4. 20.1
Der Prüfung zugrunde liegen der Antrag und die Antragsunterlagen des Kursträgers. Absatz 1 verweist darauf, dass die Zertifizierung für die Kursträger aller vom Bundesamt durchgeführten Kurse das Bundesamt in alleiniger Zuständigkeit vornimmt. Verfügt der Kursträger über verschiedene Standorte, an denen er Integrationskurse anbieten möchte, ist die örtliche Prüfung i. d. R. auf alle Standorte zu erstrecken. Mit einer örtlichen Prüfung ist eine Entscheidung nach Aktenlage ausgeschlossen. Die Zulassung darf erst erteilt werden, wenn die notwendigen Anforderungen und Kriterien erfüllt bzw. Abweichungen von den Anforderungen korrigiert und die Korrekturmaßnahmen überprüft worden sind. Die Kriterien, nach denen die Kursträger begutachtet werden, müssen den Anforderungen der IntV entsprechen.
43.4.20.2
Das Bundesamt hat die Entscheidung über die Zulassung auf solche Inhalte zu beschränken, die sich ausdrücklich auf den Geltungsbereich der Zulassung beziehen. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen und insbesondere der Übereinstimmung von Antragsunterlagen und den Ergebnissen der örtlichen Prüfung kann die Zulassung sofort erteilt werden. Bei nicht erfüllten Voraussetzungen kann die Zulassung zur Nachbesserung einmalig für längstens drei Monate ausgesetzt werden. Das Bundesamt hat während des gesamten Zulassungsverfahrens bis zur Entscheidung die Vertraulichkeit, die Unabhängigkeit und die Objektivität zu wahren. § 20 Absatz 2 IntV verweist darauf, dass als Nachweis für eine erfolgte Zulassung das Bundesamt ein Zertifikat ausstellt.
43.4.20.3
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesamt von den Anforderungen an den Zulassungsantrag absehen, wenn der Kursträger eine gleichwertige Zertifizierung, z. B. eine Zulassung nach Landesweiterbildungsgesetzen, nachweist, die nicht älter als drei Jahre ist. Auch bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt im Interesse eines vereinfachten Verfahrens in eigenem Ermessen auf den Nachweis bestimmter Zulassungskriterien verzichten.
43.4.20.4
§ 20 Absatz 4 IntV greift die Regelung der speziellen Integrationskurse nach § 13 IntV auf und bestimmt, dass die Zulassung für spezielle Kurse im Zertifikat gesondert zu vermerken ist. Das gleiche gilt für die Zulassung zur Abnahme der Prüfung.
43.4.20.5.1
Die Zertifizierung ist zeitlich begrenzt. Eine erneute Zulassung kann jederzeit auf der Grundlage dieser Verordnung beantragt werden. Die Zulassung kann zudem mit Auflagen erteilt werden, die Aufzählung in § 20 Absatz 5 Satz 2 IntV ist nicht abschließend. Die Möglichkeit, die Zulassung mit Auflagen, insbesondere zum Honorar der Lehrkräfte, zu erteilen dient der Qualitätssicherung der Kurse. Zusammen mit der Ausgestaltung einer Anzeigepflicht des Kursträgers bei Veränderungen in Bezug auf einzelne oder mehrere Qualifikationsmerkmale, der Berechtigung des Bundesamtes zur Kontrolle der Kursträger und dem Verfahren zur Qualitätsprüfung soll sichergestellt werden, dass die staatlich finanzierten Integrationsmaßnahmen durch geeignete Träger wahrgenommen werden.
43.4.20.5.2
§ 20 Absatz 5 Satz 7 IntV sanktioniert die Verletzung der in § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 5 Satz 4 IntV genannten Mitwirkungspflichten der Kursträger bei Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme von teilnahmeverpflichteten Ausländern. Die Möglichkeit der Teilnahmeverpflichtung ist ein Hauptelement der mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführten Reformen. Für eine effektive Umsetzung bedarf es der Mitwirkung der Kursträger. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Ziele ist daher ein angemessener Sanktionsmechanismus gegenüber Kursträgern, die ihre Mitwirkungspflichten wiederholt verletzen, erforderlich.
43.4.21 Zu § 21 – IntV- Bewertungskommission
Durch die Einrichtung einer Kommission wird eine fachliche Begleitung und Bewertung der Kursdurchführung ermöglicht. Mit der Einbeziehung von Vertretern der Länder und eines Vertreters der kommunalen Spitzenverbände wird sichergestellt, dass das Bundesangebot in Abstimmung mit anderen öffentlichen Angeboten erfolgt. Es sind sowohl wissenschaftlich ausgewiesene Experten als auch Experten mit Praxisbezug zu benennen. Die Kommission soll neben den anderen Aufgaben insbesondere ein Verfahren zur Qualitätskontrolle der Kursträger entwickeln und festlegen. Zur Transparenz der Arbeit der Bewertungskommission werden die Ergebnisse der Beratungen veröffentlicht. Die Mitglieder werden für drei Jahre vom Bundesministerium des Innern berufen.
43.4.22 Zu § 22 – IntV – Übergangsregelung
Die Übergangsregelung ist erforderlich, da der skalierte Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer" sowie der bundeseinheitliche Test zum Orientierungskurs erst ab dem 1. Januar 2009 eingeführt wurden. Der bundeseinheitliche Test zum Orientierungskurs kommt in allen Orientierungskursen zur Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 begonnen haben. Der skalierte Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer" kommt ab dem 1. Juli 2009 bundesweit in allen Integrationskursen zur Anwendung. § 22 Absatz 2 IntV stellt sicher, dass auch diejenigen, die am Tag des Inkrafttretens der Neufassung der IntV (8. Dezember 2007) den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen hatten, unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung zur Wiederholung des Aufbausprachkurses und der Abschlussprüfung zugelassen werden können, auch dann, wenn sie noch an keiner Prüfung teilgenommen hatten.
43.5 Erfahrungsbericht
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse vorgelegt (Drucksache 16/6043).