Gliederung
51.1 Erlöschen der Aufenthaltstitel
51.1.0.1
Die Erlöschenswirkung tritt kraft Gesetzes mit Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 51 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 8) oder auf Grund eines Verwaltungsaktes mit dessen Wirksamwerden (§ 51 Absatz 1 Nummer 3–5, § 43 VwVfG) ein. Auf die Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes kommt es nicht an (§ 84 Absatz 2 Satz 1).
51.1.0.2
Das Erlöschen des Aufenthaltstitels wird durch die Anbringung des Stempels „Ungültig" auf dem im Pass des Ausländers eingetragenen Aufenthaltstitel dokumentiert, um den Rechtsschein eines fortbestehenden Aufenthaltsrechts zu beseitigen. Mangels eigenen Regelungsgehalts ist hierin regelmäßig nicht der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zu sehen.
51.1.1
Rücknahme (Nummer 3) Da das Aufenthaltsgesetz keine spezielle Regelung für die Rücknahme von Aufenthaltstiteln vorsieht, findet § 48 des maßgeblichen VwVfG Anwendung.
51.1.2
Widerruf (Nummer 4) Der Widerruf eines Aufenthaltstitels erfolgt nach Maßgabe des § 52. Auf Nummer 52 wird verwiesen.
51.1.3
Ausweisung (Nummer 5) Im Falle der Ausweisung eines Asylbewerbers erlischt nicht die Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG (vgl. §§ 55, 67 AsylVfG), sondern nur ein etwaiger asylunabhängiger Aufenthaltstitel. Ist die Ausweisung nach § 56 Absatz 4 bedingt, erlischt der Aufenthaltstitel erst mit Eintritt der Bedingung.
51.1.4
Abschiebungsanordnung (Nummer 5a) Mit Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 58a erlischt zugleich der Aufenthaltstitel. Hierdurch wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Betroffene auf richterliche Anordnung in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen werden kann. Durch das Erlöschen des Aufenthaltstitels wird zugleich sichergestellt, dass mit dem Vollzug der Abschiebungsanordnung eine erneute (legale) Einreise nicht mehr möglich ist. Nach § 11 Absatz 1 Satz 5 kann dann auch bei einem Anspruch kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden. Für die Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gilt § 41 VwVfG.
51.1.5
Nicht nur vorübergehende Ausreise (Nummer 6)
51.1.5.1
Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist oder wenn er sich zur endgültigen Ausreise verpflichtet hat (z. B. zur Abwendung einer Ausweisung). Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland bleiben oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht. Die vorübergehende Natur des Auslandsaufenthalts ist auch im Fall von ausländischen Familienangehörigen von Deutschen zu bejahen, die als Beschäftigte des Auswärtigen Dienstes und anderer Behörden in Begleitung ihrer Familie aus dienstlichen Gründen für einen befristeten Zeitraum im Ausland eingesetzt werden. Es besteht ein Interesse daran, dass im Fall der dienstlich veranlassten Ausreise der Aufenthaltstitel der mitausreisenden Familienangehörigen nicht erlischt. Eine während des Auslandsaufenthalts ggf. erforderliche Verlängerung des Aufenthaltstitels kann bei der ausstellenden Ausländerbehörde beantragt werden.
51.1.5.2
Wenn die Ausländerbehörde vor der Ausreise des Ausländers eine Wiedereinreisefrist nach Nummer 7 bestimmt hat, steht verbindlich fest, dass dieser Aufenthaltstitel nicht durch die Ausreise nach Nummer 6 erlischt.
51.1.5.3
Auf Nummer 51.2 und 51.7 wird Bezug genommen.
51.1.6
Nicht rechtzeitige Rückkehr (Nummer 7)
51.1.6.1
Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung besitzen, kommt grundsätzlich die Bestimmung einer längeren Frist nicht in Betracht. Zu Ausnahmen siehe Nummer 16.0.4.
51.1.6.2
Bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 24, 25 Absatz 3 bis 5 wird eine längere Frist grundsätzlich nur bestimmt, wenn der Aufenthalt im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt oder wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder Berufsausübung erforderlich ist.
51.1.6.3
Bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis zu den nicht in Nummer 51.1.6.1 und 51.1.6.2 genannten Zwecken oder einer Niederlassungserlaubnis kann im Allgemeinen eine längere Frist bestimmt werden, wenn ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht oder wenn der Auslandsaufenthalt aus Gründen der Ausbildung oder Berufsausübung oder dringenden persönlichen Gründen erforderlich ist, sowie um älteren Ausländern zur Betreuung durch ihre Familienangehörigen im Herkunftsland auch längerfristige Aufenthalte zu ermöglichen.
51.1.6.4.1
Ausnahmen vom Grundsatz des Verlusts des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 beinhaltet Absatz 2 (siehe Nummer 51.2).
51.1.6.4.2
Die Erlöschenswirkung nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 tritt auch dann nicht ein, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist (§ 51 Absatz 3, vgl. Nummer 51.3).
51.1.6.4.3
Gleiches gilt im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist (§ 51 Absatz 7, vgl. Nummer 51.7).
51.1.6.4.4
Für die Aufenthaltserlaubnis von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gilt Folgendes: Nach Artikel 14 ARB 1/80 erlischt das Aufenthaltsrecht nur, wenn der gemäß Artikel 7 ARB 1/80 berechtigte Familienangehörige aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgewiesen wurde oder wenn das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen wurde. In den Fällen der Heiratsverschleppung, in denen die Betroffenen im Herkunftsland festgehalten werden und ihnen der Pass abgenommen wird, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht von einem Verlassen des Hoheitsgebiets ohne berechtigten Grund ausgegangen werden (EuGH, Rs. C- 351/95 – Kadiman, Urteil vom 17. April 1997, Rn. 51).
51.1.6.5
§ 51 Absatz 4 sieht eine regelmäßige Verlängerung der Wiedereinreisefrist bei Ausländern vor, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen wollen oder deren Aufenthalt im Ausland Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (vgl. im Einzelnen Nummer 51.4).
51.1.6.6
Der Aufenthaltstitel erlischt nicht bereits zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten oder der von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist.
51.1.6.7
Die Frist muss nicht notwendig bereits vor der Ausreise bestimmt werden. Sie kann allerdings nur bestimmt oder ggf. verlängert werden, solange der Aufenthaltstitel noch besteht und nicht nach Nummer 6 oder 7 erloschen ist. Die Frist darf niemals die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschreiten. Über die Bestimmung der Frist wird nach Ermessen entschieden. Die Bestimmung einer längeren Frist kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer einen Auslandsaufenthalt anstrebt, der seiner Natur nach vorübergehend und zeitlich absehbar ist. Zuständig für die Fristbestimmung ist nach § 71 Absatz 1 die Ausländerbehörde, auch wenn der Ausländer sich noch im Ausland befindet.
51.1.6.8
Die Erlöschenswirkung kann von der Ausländerbehörde auch nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit im Rahmen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellt werden. Eines gesonderten Verwaltungsakts bedarf es nicht. Der Ausländer ist auf die Rechtsfolgen einer erneuten Einreise nach Eintritt der Erlöschenswirkung (vgl. § 14 Absatz 1 und § 50 Absatz 1, § 58 Absatz 2) hinzuweisen.
51.1.6.9
Stellt die Ausländerbehörde das Erlöschen des Aufenthaltstitels fest, ist dies im Ausländerzentralregister zu speichern (§ 2 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, § 3 Nummer 2, 6 und 7, § 6 Absatz 1 Nummer 1 AZRG, Tabelle 9 Buchstabe b) der Anlage 1 zur AZRG-DV). Darüber hinaus ist eine Ausschreibung im Geschützten Grenzfahndungsbestand zur grenzpolizeilichen Überprüfung gemäß § 30 Absatz 3 BPolG zu veranlassen. Es besteht die Möglichkeit der Ausschreibung in den Fahndungsmitteln der Polizei nach § 50 Absatz 7. Dies ist erforderlich, um auch in den Fällen, in denen es nicht möglich ist, den erloschenen Aufenthaltstitel ungültig zu stempeln, eine Einreise zu verhindern.
51.1.7
Asylantragstellung bei Aufenthalt aus humanitären Gründen (Nummer 8) Der Aufenthaltstitel gemäß §§ 22, 23 oder 25 Absatz 3 bis 5 erlischt, wenn der Ausländer einen Asylantrag (§ 13 AsylVfG) stellt. Der Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 3 erlischt jedoch nicht, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2, 3 oder Absatz 7 Satz 2 besteht. Im Hinblick auf Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nummer L 304 S. 12, so genannte Qualifikationsrichtlinie) ist in diesen Fällen von einem Entzug des Aufenthaltstitels abzusehen.
51.1.8
Im Übrigen erlischt bei Asylantragstellung ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von bis zu sechs Monaten (§ 55 Absatz 2 Satz 1 AsylVfG).
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts in bestimmten Fällen
§ 51 Absatz 2 privilegiert Ausländer, die sich seit langem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, soweit deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nummer 5 bis 7 oder § 55 Absatz 2 Nummer 8 bis 11 vorliegt. Die in § 51 Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Absatz 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Absatz 1 und 2). Die in § 51 Absatz 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichen Aufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).
51.3 Erfüllung der Wehrpflicht
Der Ausländer hat ggf. nachzuweisen, dass er sich wegen Erfüllung der Wehrpflicht länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat und dass er rechtzeitig wieder eingereist ist.
51.4 Wiedereinreisefrist bei Niederlassungserlaubnis oder wegen öffentlicher Interessen
51.4.1 § 51
Absatz 4 enthält eine Privilegierung für Ausländer, die schon einen verfestigten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet haben und für Ausländer, deren Aufenthalt deutschen Interessen dient. Konkret wird
51.4.1.1
– allen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z. B. für ein Studium oder eine sonstige Ausbildung) länger als sechs Monate im Ausland aufhalten wollen, und
51.4.1.2
– den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z. B. als Entwicklungshelfer, ausländische Ehegatten deutscher Diplomaten oder zur Förderung entwicklungsrelevanter Geschäftsbeziehungen oder Beschäftigungsverhältnisse im Ausland) eine längere Frist für einen Auslandsaufenthalt ohne Verlust des Aufenthaltstitels eingeräumt. Ein Regelanspruch nach Absatz 4, 2. Alternative besteht auch dann, wenn der Aufbau und das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen oder Beschäftigungsverhältnissen im Ausland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit Aufenthaltsstaaten deren wirtschaftlicher Entwicklung dienen und daher im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen. In diesen Fällen beträgt die Frist für einen Auslandsaufenthalt ohne Verlust des Aufenthaltstitels maximal zwei Jahre. Nicht zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert.
51.4.2
Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die Wiedereinreise bleiben. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, solange sie noch nicht abgelaufen ist.
51.4.3
Die Voraussetzungen des § 51 Absatz 4 gelten nur für den durch diese Vorschrift begründeten Regelanspruch, nicht für eine Ermessensentscheidung nach Absatz 1 Nummer 7. Auch Ausländern, die lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel besitzen, kann nach Ermessen durch Bestimmung einer Wiedereinreisefrist ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Verlust ihres Aufenthaltstitels ermöglicht werden. Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient oder die einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels haben, kann jedoch die Bestimmung der Wiedereinreisefrist ggf. mit einer vorzeitigen befristeten Verlängerung des Aufenthaltstitels verbunden werden.
51.5 Fortfall der Befreiung vom Genehmigungserfordernis
51.5.1
Ein Erlöschen des Aufenthaltstitels scheidet bei denjenigen Ausländern aus, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts dieser Ausländer muss in bestimmten Fällen enden. Dies regelt § 51 Absatz 5 für den Fall der Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung. Ein ausgewiesener, zurückgeschobener oder abgeschobener Ausländer, der zuvor vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit war, bedarf für den Fall einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels.
51.5.2
Damit die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels wieder eintritt, bedarf es keiner gesonderten Fristsetzung neben der Befristung der Ausweisungswirkung nach § 11 Absatz 1. Sobald das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 entfallen ist, lebt die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels wieder auf.
51.6 Fortgeltung von Beschränkungen
Beschränkungen und Auflagen sind nicht an den Fortbestand des Aufenthaltstitels oder die Durchführbarkeit der Abschiebung geknüpft. Die in § 51 Absatz 6 genannten Beschränkungen bleiben auch bestehen, wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, weil er in diesem Fall nach § 50 Absatz 4 seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist.
51.7 Wiederkehr eines Asylberechtigten und eines Flüchtlings
51.7.1
Abweichend von § 51 Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Asylberechtigten nicht, wenn er im Besitz eines gültigen und von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist (vgl. Anlage D7 zur AufenthV). Das Gleiche gilt für Ausländer, denen unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
51.7.2
Der Ausländer hat im Falle seiner Ausreise keinen Anspruch auf Neuerteilung des Aufenthaltstitels, wenn die Zuständigkeit für die Ausstellung des Reiseausweises auf einen anderen Staat übergegangen ist. Die Zuständigkeit geht gemäß § 11 der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention auf den anderen Staat über, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen Vertragsstaates der Genfer Flüchtlingskonvention niederlässt. Dies setzt einen von den Behörden genehmigten Aufenthalt mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive im anderen Staat voraus. Ein illegaler, vorübergehender oder nur tolerierter Aufenthalt, etwa weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchführbar sind, reicht nicht aus. Das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (BGBl. 1994 II S. 2645) konkretisiert den Zuständigkeitsübergang nach § 11 der Anlage der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach Artikel 2 des Übereinkommens geht die Zuständigkeit für die Erneuerung des Reiseausweises u. a. unter folgenden Voraussetzungen auf einen anderen Vertragsstaat über: Zwei Jahre tatsächlicher und dauernder Aufenthalt mit Zustimmung der Behörden des anderen Staates, Gestattung des dauernden Aufenthalts durch den anderen Staat, Gestattung des Aufenthalts über die Geltungsdauer des Reiseausweises hinaus. Zu beachten ist, dass nicht alle europäischen Staaten das Übereinkommen unterzeichnet haben und es insoweit nur eingeschränkt anwendbar ist. Zudem können einzelne Bestimmungen auf Grund von nationalen Vorbehalten im Verhältnis zu den jeweiligen Staaten nicht angewendet werden. In Zweifelsfällen ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Stellungnahme einzuholen.
51.7.3
Hält sich ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, in seinem Heimatland auf, ist insbesondere § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 1a AsylVfG zu beachten. Der danach eintretende Verlust der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft wird von der Ausländerbehörde festgestellt, ohne dass eine Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erforderlich ist. In Zweifelsfällen kann die Ausländerbehörde anregen, dass das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Absatz 1 AsylVfG einleitet.
51.8 Konsultationsverfahren bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 38a
51.8.0
§ 51 Absatz 8 ist eine Sonderregelung des in § 91c geregelten Konsultationsverfahrens (vgl. Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen [ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44, so genannte Daueraufenthalt-Richtlinie]).
51.8.1
Die Ausländerbehörde, die aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen einen Ausländer erlassen will, um diesen in ein Land außerhalb des Geltungsbereichs der Daueraufenthalt-Richtlinie (Drittstaaten sowie Vereinigtes Königreich, Irland und Dänemark) abzuschieben, ist verpflichtet, dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, der dem Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliehen hat. Dabei ist die Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle zu beachten (vgl. § 75 Nummer 5).
51.8.2
Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der Ausländerbehörde berücksichtigt.
51.9 Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG
51.9.0.1
§ 51 Absatz 9 regelt das Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1, 3 und 4 Unterabsatz 1 und 2 Daueraufenthalt-Richtlinie.
51.9.0.2
Für die sich aus dem Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ergebenden Rechtsfolgen gelten die allgemeinen Voraussetzungen: Eintragung im Ausländerzentralregister durch die Ausländerbehörde, Vernichtung des Rechtsscheins (Ungültigstempeln des Aufenthaltstitels).
51.9.1
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 51 Absatz 9 Satz 1, der eine abschließende Sonderregelung darstellt. § 51 Absatz 1 – und damit auch das Erlöschen in Folge Widerrufs nach Nummer 4 – findet keine Anwendung. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nach § 51 Absatz 9 Satz 1
51.9.1.1
– Nummer 1, wenn sie wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wurde. Andere Rücknahmegründe sind damit ausgeschlossen;
51.9.1.2
– Nummer 2, wenn der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung bekannt gegeben wurde. Die im Aufenthaltsgesetz enthaltenen allgemeinen Regelungen zur Ausweisung finden Anwendung. §§ 54a und 58a bleiben uneingeschränkt anwendbar. Dies gilt auch für die Regelungen des Ausweisungsschutzes nach § 56 Absatz 1. Auf § 56 Absatz 1 Nummer 1a wird hingewiesen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch in den Fällen einer Regelausweisung eine Ermessensausübung nach Artikel 12 der Daueraufenthalt-Richtlinie zwingend zu erfolgen hat;
51.9.1.3
– Nummer 3, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in einem Gebiet aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erworben werden kann. Hierbei handelt es sich neben Drittstaaten auch um das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark, die an der Daueraufenthalt- Richtlinie nicht teilnehmen;
51.9.1.4
– Nummer 4, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält. Hiermit wird auf die besondere Regelung des § 9a Absatz 2 Nummer 1 Bezug genommen, nach der der Ausländer grundsätzlich nach fünfjährigem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat dort die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten kann. Sollte dieser Rechtserwerb scheitern, bleibt dem Ausländer noch ausreichend Zeit, durch Rückkehr nach Deutschland seinen Daueraufenthalt-EG zu sichern;
51.9.1.5
– Nummer 5, wenn der Ausländer die Rechtsstellung des langfristigen Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat erwirbt.
51.9.2
Damit Inhaber der Erlaubnis Daueraufenthalt- EG nicht schlechter gestellt sind als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, werden durch § 51 Absatz 9 Satz 2 die Vorschriften in § 51 Absatz 2 bis 4 für entsprechend anwendbar erklärt. Dies ist nach Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 4, Unterabsatz 3 Daueraufenthalt-Richtlinie zulässig.