Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 52 – Widerruf

52.0 Allgemeines

52.0.1
§ 52 regelt die Gründe für den Widerruf eines Aufenthaltstitels abschließend. Insoweit sind die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf von Verwaltungsakten auf Aufenthaltstitel nicht ergänzend anwendbar. Entfällt jedoch nachträglich eine für die Erteilung, Verlängerung oder Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung, kann der Aufenthaltstitel zeitlich beschränkt werden (§ 7 Absatz 2 Satz 2).

52.0.2
Entsprechend § 49 Absatz 2 Satz 2 VwVfG i.V. m. § 48 Absatz 4 VwVfG ist die Jahresfrist auch bei Widerrufsentscheidungen nach § 52 anzuwenden.

52.0.3.
Die Regelung über den Widerruf schließt nicht die Rücknahme eines Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. § 48 VwVfG bzw. den entsprechenden Regelungen der VwVfG der Länder aus (z. B. wenn der Ausländer den Aufenthaltstitel mittels falscher Angaben oder Urkunden erschlichen hat). Hat der Ausländer die Rechtswidrigkeit zu vertreten, soll die Rücknahme auf den Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels angeordnet werden, im Übrigen mit Wirkung für die Zukunft. Die Zuständigkeit für die Rücknahme richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften bzw. den Zuständigkeiten nach § 71 Absatz 1 und Absatz 2 (vgl. Nummer 71.2.1). Der Aufenthaltstitel ist mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen.

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52.1 Widerrufsgründe

52.1.0
Sobald die Ausländerbehörde oder eine andere für den Widerruf zuständige Behörde von dem Eintritt eines gesetzlichen Widerrufsgrunds Kenntnis erlangt, ist sie verpflichtet, unverzüglich darüber zu entscheiden, ob der Aufenthaltstitel widerrufen werden soll. Wird von dem Widerruf abgesehen, ist dies in der Ausländerakte zu vermerken. Über den Widerruf darf i. d. R. erneut nur entschieden werden, wenn neue Umstände eingetreten sind (z. B. wenn es dem Ausländer wieder möglich ist, in zumutbarer Weise einen Pass zu erlangen).

52.1.1 Nichtbesitz eines Passes oder Passersatzes

52.1.1.1
Der Widerruf des Aufenthaltstitels ist i. d. R. gerechtfertigt, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Erlangung eines neuen Passes nicht erfüllt. Von dem Widerruf kann z. B. abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und durch den Verzicht auf den Widerruf die tatsächliche Aufenthaltsbeendigung nicht wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

52.1.1.2
Ist es dem Ausländer nicht möglich, in zumutbarer Weise einen Pass zu erlangen, wird über den Widerruf des Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung des aufenthaltsrechtlichen Status entschieden. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht,

52.1.1.2.1
– wenn für den Ausländer ein späterer Daueraufenthalt im Bundesgebiet ausgeschlossen ist, weil eine Aufenthaltsverfestigung nach § 8 Absatz 2 ausgeschlossen worden ist,

52.1.1.2.2
– wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder § 25 Absatz 1 bis 5 ist und die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft oder ein Abschiebungsverbot nicht mehr besteht (siehe auch Nummer 52.1.5) oder

52.1.1.2.3
– wenn gegen einen Ausländer, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, ein Ausweisungsgrund vorliegt. Sofern der Aufenthaltstitel nicht widerrufen wird, ist § 48 Absatz 2 zu beachten.

52.1.2 Wechsel oder Verlust der Staatsangehörigkeit

52.1.2.1
Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht bei Wechsel oder Verlust der Staatsangehörigkeit den Widerruf des Aufenthaltstitels aus zwei Gründen:

52.1.2.1.1
– Die Aufenthaltsgewährung und der gegenwärtige aufenthaltsrechtliche Status können wesentlich auf der bisherigen Staatsangehörigkeit beruhen. Insoweit ist der Widerrufsgrund eine spezielle, abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht nur für die befristete, sondern für alle Aufenthaltstitel geltende Regelung des Wegfalls einer für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung.

52.1.2.1.2
– Der Wechsel, vor allem aber der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit können eine spätere Aufenthaltsbeendigung erschweren oder unmöglich machen.

52.1.2.2
Sofern mit der bisherigen Staatsangehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels entfallen ist, kann von einem Widerruf nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels ohnehin innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und deshalb ein Widerruf weder zweckmäßig noch erforderlich ist. Zwingende Erteilungsvoraussetzung ist die Staatsangehörigkeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 Absatz 3 oder 4 i.V. m. § 34 BeschV.

52.1.2.3
Ebenso ist der Widerruf des Aufenthaltstitels bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit geboten, wenn der Aufenthaltstitel nur wegen der Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung gewährt wurde und dieser Grund durch den Staatsangehörigkeitswechsel entfallen ist.

52.1.2.4
Nicht zwingende, aber wesentliche Voraussetzung kann die Staatsangehörigkeit gewesen sein z. B. für

52.1.2.4.1
– die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder § 25 Absatz 3 bis 5,

52.1.2.4.2
– die Zulassung des Familiennachzugs zu Auszubildenden,

52.1.2.4.3
– die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder

52.1.2.4.4
– generell die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung. Bei der Entscheidung über den Widerruf ist auch der Grund für den Staatsangehörigkeitswechsel von Bedeutung. Im Allgemeinen kann von einem Widerruf abgesehen werden, wenn derWechsel auf einer Eheschließung beruht.

52.1.2.5
Der Widerruf ist regelmäßig geboten, wenn der Ausländer den Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit durch Beantragung der Entlassung selbst herbeigeführt und dadurch eine etwaige spätere Aufenthaltsbeendigung unmöglich gemacht hat.

52.1.3 Widerruf vor der Einreise

52.1.3.1
Die Widerrufsmöglichkeit nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 besteht

52.1.3.1.1
– ausschließlich in Bezug auf den vor der Einreise erteilten Aufenthaltstitel, also im Allgemeinen nur für Visa und

52.1.3.1.2
– grundsätzlich nur in dem begrenzten Zeitraum zwischen Erteilung und erstmaliger Einreise.

52.1.3.2
Der Widerruf eines Visums vor der Einreise ist bei nachträglichem Eintritt oder bekannt werden eines Versagungsgrundes zulässig. Zu denken ist hier insbesondere an § 5 Absatz 4 i.V.m. § 54 Nummer 5 oder 5a. Ein Widerruf nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht und keine Versagungsgründe, die diesen Anspruch ausschließen können, vorliegen. Über den Widerruf ist nach Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden.

52.1.3.3
Zuständig für den Widerruf des Visums vor der Einreise ist grundsätzlich die Behörde, die den Aufenthaltstitel erteilt hat; i. d. R. also die vom Auswärtigen Amt ermächtigte Auslandsvertretung, die zuvor das Visum erteilt hat (§ 71 Absatz 2). Die Ausländerbehörde, die die Zustimmung zur Erteilung eines Visums erteilt hat, kann von der Auslandsvertretung und der Grenzbehörde (§ 71 Absatz 3 Nummer 3) bis zur Einreise des Ausländers verlangen, dass das Visum widerrufen wird. Die Auslandsvertretung ist an den Widerruf der Zustimmung grundsätzlich in gleicher Weise gebunden wie an die Versagung der Zustimmung. Die Grenzbehörde hat ein Visum zu widerrufen, wenn eine deutsche Auslandsvertretung darum ersucht. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Auslandsvertretung eines Schengen-Staates, die das Schengen-Visum erteilt hat, darum ersucht. In Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann die Grenzbehörde ohne Ersuchen der ausstellenden Behörde (§ 71 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a)) ein Visum widerrufen, wenn sie gegen den Ausländer zuvor eine Zurückweisung (insbesondere gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2) verfügt hat. Dies gilt auch in Bezug auf ein durch eine Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates des SDÜ erteiltes Visum.

52.1.4 Widerruf bei Asylberechtigten und Flüchtlingen

52.1.4.1
Der Widerruf des Aufenthaltstitels setzt voraus, dass die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 72 Absatz 1 AsylVfG erloschen ist oder der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 AsylVfG unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Bei Erlöschen der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft oder Unanfechtbarkeit oder sofortiger Vollziehbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist der Anerkennungsbescheid und der Reiseausweis nach Artikel 28 Genfer Flüchtlingskonvention unverzüglich zurückzugeben (§ 72 Absatz 2 und § 73 Absatz 6 AsylVfG). Weigert sich der Ausländer, ist die Abgabepflicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Selbst wenn der Ausländer gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde Widerspruch erhebt, bleibt die Wirkung des Widerrufs bestehen (u. a. Begründung der Ausreisepflicht, nicht rechtmäßiger Aufenthalt; § 84 Absatz 2 Satz 1). Bis zum Verfahrensabschluss ist daher eine Verfestigung des aufenthaltsrechtlichen Status nicht möglich (jedoch § 84 Absatz 2 Satz 2). Da nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Widerrufsgrund der Verlust des Flüchtlingsstatus ist, ist die Vorschrift auf im Ausland anerkannte Flüchtlinge nur anwendbar, wenn die Verantwortung für den Flüchtling auf Deutschland übergegangen ist (siehe Nummer 51.7.2).

52.1.4.2
Ob die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft ohne vorherigen Verwaltungsakt kraft Gesetzes erloschen ist (§ 72 AsylVfG), hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in eigener Zuständigkeit zu prüfen (z. B. die Behörde erfährt von der Grenzbehörde, dass ein Asylberechtigter vom Heimatstaat einen Pass erhalten hat). Stellt sie fest, dass der Schutzstatus erloschen ist, ist das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten. Dieses hat dafür Sorge zu tragen, dass das Ausländerzentralregister entsprechend geändert wird.

52.1.4.3
Über den Widerruf des Aufenthaltstitels nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen. Dabei hat sie zugunsten des Ausländers die in § 55 Absatz 3 für das Ausweisungsermessen genannten Umstände zu berücksichtigen (vgl. Nummer 55.3). Im Falle der Rücknahme eines zu Unrecht erlangten Asyl- oder Flüchtlingsstatus (§ 73 Absatz 2 AsylVfG) ist – vorbehaltlich einer vorrangig zu prüfenden Rücknahme nach § 48 VwVfG – der Widerruf des Aufenthaltstitels im Allgemeinen gerechtfertigt, auch wenn den Familienangehörigen des Ausländers der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gewährt werden kann oder muss. Halten sich Familienangehörige i. S. v. § 52 Absatz 1 Satz 2 bei dem ehemaligen Flüchtling auf, kann die Ausländerbehörde über den Widerruf ermessensfehlerfrei nur entscheiden, indem sie zugleich über den weiteren Aufenthalt der Familienangehörigen im Falle des Widerrufs befindet. Ggf. sind die Widerrufsverfahren nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und nach § 52 Absatz 1 Satz 2 gleichzeitig zu betreiben. Sieht die Ausländerbehörde von einem Widerruf des Aufenthaltstitels ab, ist dies in der Ausländerakte zu begründen.

52.1.4.4
Der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis nach § 52 Absatz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war oder wenn ihm im Hinblick auf seine bisherige aufenthaltsrechtliche Situation (unabhängig von seiner Anerkennung als Flüchtling) eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könnte.

52.1.4.5
Da der Widerruf lediglich an den Wegfall der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft geknüpft ist, kann er durch andere gesetzliche Aufenthaltsrechte beschränkt werden. Solche gesetzlichen Beschränkungen können sich auf Grund der Familiennachzugsbestimmungen (§§ 27 bis 36) ergeben. Der Besitz eines eigenständigen Aufenthaltrechts nach §§ 31, 34 und 35 entfällt nicht nach Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme des Familienasyls oder des Familienflüchtlingsschutzes (§ 26 AsylVfG). Ein Anspruch nach § 28 schränkt das Ermessen nach § 52 weitgehend ein.

52.1.4.6
Der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis kann trotz Wegfalls des Flüchtlingsstatus im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation des Ausländers (vgl. z. B. Erfüllung der Voraussetzungen nach den Familiennachzugsvorschriften) dazu führen, dass dem Ausländer danach eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird bzw. werden kann, wenn er die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. In diesem Fall erübrigen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

52.1.4.7
Im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist zu berücksichtigen, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes widerrufen oder zurückgenommen hat (vgl. § 73 Absatz 3 AsylVfG).

52.1.4.8
Nach § 103 Satz 2 findet § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechend Anwendung auf Ausländer, die vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nach § 1 HumHAG (so genanntes Kontingentflüchtlingsgesetz) aufgenommen worden waren. Die Rechtsstellung dieser Personen kann weiterhin nach §§ 2a, 2b HumHAG erlöschen oder widerrufen werden (§ 103 Satz 1).

52.1.5 Widerruf nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1

52.1.5.1
Der Aufenthaltstitel kann widerrufen werden bei Wegfall, Aufhebung oder Unwirksamwerden eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7 sowie bei Vorliegen von Ausschlusstatbeständen nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a) bis d).

52.1.5.1.1
Widerruf bei Wegfall eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7 Die Regelung in § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a) betrifft den Fall, dass nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7 zuständig ist. Selbst wenn der Ausländer gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde Widerspruch erhebt, bleibt die Wirkung des Widerrufs bestehen (u. a. Begründung der Ausreisepflicht, nicht rechtmäßiger Aufenthalt; § 84 Absatz 2 Satz 1). Bis zum Verfahrensabschluss ist daher eine Verfestigung des aufenthaltsrechtlichen Status nicht möglich (jedoch § 84 Absatz 2 Satz 2). Da der Widerruf lediglich an den Wegfall des Abschiebungsverbotes geknüpft ist, kann er durch andere gesetzliche Aufenthaltsrechte beschränkt werden. Solche gesetzlichen Beschränkungen können sich auf Grund der Familiennachzugsbestimmungen (§§ 27 bis 36) ergeben. Über den Widerruf des Aufenthaltstitels nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a) entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen. Dabei hat sie zugunsten des Ausländers die in § 55 Absatz 3 für das Ausweisungsermessen genannten Umstände zu berücksichtigen (vgl. Nummer 55.3). Im Falle eines zu Unrecht festgestellten Abschiebungsverbotes (vgl. § 73 Absatz 3, 1. Alternative AsylVfG) ist der Widerruf des Aufenthaltstitels im Allgemeinen gerechtfertigt, auch wenn den Familienangehörigen des Ausländers der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gewährt werden kann oder muss. Halten sich Familienangehörige i. S. v. § 52 Absatz 1 Satz 2 bei dem Ausländer auf, kann die Ausländerbehörde über den Widerruf ermessensfehlerfrei nur entscheiden, indem sie zugleich über den weiteren Aufenthalt der Familienangehörigen im Falle des Widerrufs befindet. Ggf. sind die Widerrufsverfahren nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a) und nach § 52 Absatz 1 Satz 2 gleichzeitig zu betreiben.

52.1.5.1.2
Widerruf bei Vorliegen von Ausschlusstatbeständen nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a) bis d) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlusstatbestände des § 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a) bis d) ist der Aufenthaltstitel zu widerrufen, wenn nicht aufgrund anderer Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht besteht. Ein solches Recht kann sich z. B. aus den Familiennachzugsbestimmungen (§§ 27 bis 36) ergeben. Halten sich Familienangehörige i. S. v. § 52 Absatz 1 Satz 2 bei dem Ausländer auf, kann die Ausländerbehörde über den Widerruf ermessensfehlerfrei nur entscheiden, indem sie zugleich über den weiteren Aufenthalt der Familienangehörigen im Falle des Widerrufs befindet. Ggf. sind die Widerrufsverfahren nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a) und nach § 52 Absatz 1 Satz 2 gleichzeitig zu betreiben. Der Widerruf berührt nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7.

52.1.5.1.3
Widerruf bei Aufhebung oder Unwirksamwerden der Abschiebungsverbote nach § 42 Satz 1 AsylVfG § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c) regelt den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach Aufhebung oder Unwirksamwerden eines durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7. Die Ausführungen zu Nummer 52.1.5.1 gelten entsprechend.

52.1.6 Widerruf der Aufenthaltstitel bei Familienangehörigen

52.1.6.1
Dem Widerruf nach § 52 Absatz 1 Satz 2 steht nur ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels entgegen, der dem Familienangehörigen ausschließlich aus eigenem Recht (§ 31) zusteht und nicht vom Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten (Asylberechtigte, Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und Ausländer, für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist) abgeleitet ist. In den Fällen des § 31 Absatz 4 Satz 2 liegt ein Anspruch nicht vor. Auch ein auf § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 gestützter Anspruch steht einem Widerruf nicht entgegen. Der Widerruf erübrigt sich, wenn der Ehegatte des Stammberechtigten selbst alle Voraussetzungen des § 9 bzw. des § 26 Absatz 3 erfüllt. Keine abgeleiteten, sondern eigene Ansprüche sind die nach §§ 34, 35 sowie die durch Eheschließung der Kinder des Stammberechtigten mit einem Dritten erworbenen Ansprüche auf Aufenthaltsgewährung.

52.1.6.2
Über den Widerruf nach § 52 Absatz 1 Satz 2 wird nach Ermessen entschieden. Dabei hat die Ausländerbehörde insbesondere die vom Aufenthalt des Stammberechtigen unabhängigen eigenen Bindungen des Familienangehörigen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Ein Absehen vom Widerruf kommt insbesondere bei volljährig gewordenen Kindern in Betracht, die ihren wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden haben und mit Ablauf der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nach § 35 Absatz 1 Satz 2 erfüllt haben werden. Andererseits ist bei Familienangehörigen, die lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24, 25 Absatz 3 bis 5 besitzen und die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 nicht erfüllen, grundsätzlich der Widerruf geboten, da die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen stets ein zunächst vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt.

52.1.6.3
Zwingende Voraussetzung für den Widerruf nach § 52 Absatz 1 Satz 2 ist zwar, dass der Aufenthaltstitel des stammberechtigten Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 widerrufen wird, aber die Ausländerbehörde braucht nicht bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 zu warten. Sie kann vielmehr den Aufenthaltstitel des Stammberechtigten und seiner Familienangehörigen gleichzeitig widerrufen. Allerdings muss sie in diesem Falle den Widerruf nach § 52 Absatz 1 Satz 2 mit der auflösenden Bedingung der Aufhebung des Widerrufs nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 versehen.

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52.2 Widerruf bei einem Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung

52.2.1
§ 52 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet die Ausländerbehörde, das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis, die ausschließlich zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18, 19) erteilt wurden, zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung widerrufen hat. Im Unterschied zu den Regelungen des § 52 Absatz 1 besteht für die Ausländerbehörde kein Ermessen. Allerdings kann der Ausländer auf Grund anderer Bestimmungen einen gesetzlichen Anspruch auf Neuerteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck (z. B. Familiennachzug) haben.

52.2.2
Nach § 52 Absatz 2 Satz 2 wird der Widerruf auf die Gestattung der Beschäftigung beschränkt, wenn der Ausländer ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als zur Beschäftigung besitzt und die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung nach § 41 widerruft. Dies betrifft die Fälle, in denen der Ausländer nicht bereits auf Grund des Gesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung berechtigt ist.

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52.3 Widerruf einer zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis

52.3.0
§ 52 Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem freiwilligen Dienst (ABl. EU Nummer L 375 S. 12, so genannte Studentenrichtlinie).

52.3.1
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Ausländer den gesetzlich erlaubten Rahmen der Beschäftigung nach § 16 Absatz 3 ohne Erlaubnis überschreitet.

52.3.2
Zur Bemessung der Studiendauer sind die Nummer 16.1.1.6.2 und 16.1.1.7 zu beachten.

52.3.3
Nach § 52 Absatz 3 Nummer 3 kann die Aufenthaltserlaubnis auch dann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, unter denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 oder 6 erteilt werden könnte. Damit ist neben dem Abbruch des Studiums auch der Wegfall von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 zu zählen.

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52.4 Widerruf einer zum Zweck der Forschung nach § 20 erteilten Aufenthaltserlaubnis

52.4.1
§ 52 Absatz 4 dient der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 und des Artikels 10 der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nummer L 289 S. 15, so genannte Forscherrichtlinie).

52.4.2
Der Widerrufsgrund nach § 52 Absatz 4 Nummer 1 ist nur dann einschlägig für den Widerruf einer einem Forscher erteilten Aufenthaltserlaubnis, wenn der Forscher an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat. Die Gründe, die nach § 38b AufenthV zu der Aufhebung der Anerkennung führen können, sind jedoch so erheblich, dass eine Weiterbeschäftigung des Forschers bei diesem Unternehmen im Rahmen von § 18 oder § 19 nicht in Betracht kommt. War der Forscher nicht an einer Handlung beteiligt, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat, ist ihm unter Berücksichtigung des bisherigen Aufenthaltszeitraumes hinreichend Gelegenheit zu geben, eine Anschlussbeschäftigung zu finden, bevor eine nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis wegen Wegfalls des Erteilungsgrundes in Betracht kommt. Macht der Ausländer persönliche Härten (z. B. Kosten einer verfrühten Rückreise; Arbeitslosigkeit) geltend, ist ihm in geeigneten Fällen zu empfehlen, bei einer zur Rechtsdienstleistung befugten Person oder Stelle (z. B. Fachanwältin oder Fachanwalt für Arbeitsrecht; Gewerkschaft) die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Forschungseinrichtung als ehemaliger Arbeitgeber auf Schadenersatz durch den Forscher und die Aussichten der tatsächlichen Durchsetzung solcher Ansprüche überprüfen zu lassen. Das Ergebnis dieser Überprüfung soll bei der Entscheidung der Ausländerbehörde Berücksichtigung finden; entsprechende Angaben muss der Ausländer ggf. nach § 82 Absatz 1 beibringen.

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52.5 Widerruf beim Aufenthalt von Opfern von Menschenhandel

52.5.0
In Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. EU Nummer L 261 S. 19, so genannte Opferschutzrichtlinie) sieht § 52 Absatz 5 eine spezielle Regelung vor, um einen Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 4a zu widerrufen.

52.5.1
Der Widerrufstatbestand stellt dabei auf die besonderen Erteilungsvoraussetzungen ab:

52.5.1.1
Nach § 52 Absatz 5 Nummer 1 war oder ist der Ausländer nicht mehr bereit, im Strafverfahren auszusagen. Dabei wird auf § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 Bezug genommen.

52.5.1.2
Nach § 52 Absatz 5 Nummer 2 sind die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Angaben des Ausländers nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafge- richts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen.

52.5.1.3
Nach § 52 Absatz 5 Nummer 3 hat der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen. Ein Kontakt, der nur durch die Täter initiiert und aufrechterhalten wird, z. B. durch Telefonanrufe, ist unerheblich. Bei der Frage, ob eine freiwillige Kontaktaufnahme vorliegt, ist auch zu beachten, ob das Opfer sich auf Grund bestehender Zwänge zu einer Fortsetzung des Kontakts genötigt sieht, oder ob der Täter den Kontakt zum Opfer aufnimmt, insbesondere um eine Einbeziehung des Opfers als Zeuge im Strafverfahren zu behindern.

52.5.1.4
Nach § 52 Absatz 5 Nummer 4 wurde das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge aussagen sollte, eingestellt.

52.5.1.5
Nach § 52 Absatz 5 Nummer 5 erfüllt der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a Absatz 4a. Hierunter sind zunächst die Fälle zu fassen, in denen der Aufenthalt des Ausländers nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Gefahr für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellt oder die in § 5 Absatz 4 Satz 1 (§ 54 Nummer 5 und 5a) genannten Ausweisungsgründe vorliegen. Hierunter zu subsumieren sind jedoch auch die Fälle, in denen das Verfahren, in dem der Ausländer als Zeuge ausgesagt hat, durch rechtskräftige Verurteilung abgeschlossen wurde.

52.5.2
Als Rechtsfolge sieht der als Soll-Regelung ausgestaltete Absatz 5 einen Regelwiderruf bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen vor. Dem entsprechend darf die Ausländerbehörde nur in atypischen Sonderfällen die Aufenthaltserlaubnis nicht widerrufen. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn

52.5.2.1
– die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis alsbald abläuft oder

52.5.2.2
– dem Ausländer in Folge des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a ein anderer Aufenthaltstitel – z. B. gemäß § 25 Absatz 3, 4 oder 5 – erteilt werden müsste.

52.5.3
Vor Widerruf des Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a muss die Ausländerbehörde die Beteiligungspflicht nach § 72 Absatz 6 beachten (vgl. Nummer 72.6).

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52.6 Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a

52.6.1
Nach § 52 Absatz 6 soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat verliert. Tatbestandlich setzt § 52 Absatz 6 den Verlust der Rechtsstellung des langfristigen Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat als Erststaat i. S. d. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44, so genannte Daueraufenthalt- Richtlinie) voraus. Auf der Rechtsfolgenseite besteht ein gebundenes Ermessen, der Aufenthaltstitel nach § 38a soll widerrufen werden. Nur in atypischen Sonderfällen ist daher vom Widerruf abzusehen. Ein atypischer Sonderfall liegt jedoch nicht in den Fällen des § 51, sondern nur dann vor, wenn der Ausländer in Deutschland ohne Verschulden und nur deshalb keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erwerben kann, weil die daran geknüpften Voraussetzungen (z. B. bei der Altersvorsorge) in Deutschland höher sind als in anderen Mitgliedstaaten.

52.6.2
Die Ausgestaltung als Regelbestimmung beruht auf dem Gedanken, dass der Aufenthaltstitel nach § 38a gerade auf Grund der Rechtsstellung erteilt wurde, die im Anwendungsfall des § 52 Absatz 6 weggefallen ist. Diese Rechtsstellung bildete zuvor die rechtliche Grundlage des Aufenthalts. Zudem ist der Ausländer in diesen Fällen i. d. R. nicht besonders schutzwürdig. Die Rechtsstellung im anderen Mitgliedstaat kann bei einem Aufenthalt in Deutschland als Zweitstaat i. S. d. Daueraufenthalt-Richtlinie nur aus dem Grunde entzogen werden, dass die Rechtsstellung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, dass der Ausländer aus dem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wird, oder dass eine ähnliche Entscheidung nach dem Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates gegen ihn ergeht (vgl. Artikel 22 Absatz 1 Daueraufenthalt-Richtlinie). Der Erlöschenstatbestand, der an den Aufenthalt des Ausländers für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anknüpft, in denen die Rechtsstellung nach § 2 Absatz 7 erworben werden kann, kommt bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in Betracht. Der weitere denkbare Erlöschenstatbestand, dass sich der Ausländer außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats für einen Zeitraum von sechs Jahren aufgehalten hat, führt ebenfalls nicht zu seiner Schutzbedürftigkeit, weil er in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Erlangung eines langfristigen Aufenthaltsrechts in Deutschland erfüllen kann. Die Widerrufsmöglichkeit steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsgrundlagen als § 38a nicht entgegen.

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52.7 Widerruf bei einem Aufenthalt mit Schengen-Visum

52.7.0.1
Absatz 7 enthält die Rechtsgrundlage für den Widerruf eines Schengen-Visums für den Fall der Einreise und des Aufenthalts mit einem nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Schengen-Visum.

52.7.0.2
Für den Widerruf eines Visums eines Ausländers, der sich im Inland befindet, sind entsprechend der Zuständigkeitsregelung des § 71 Absatz 1 die Ausländerbehörden oder nach § 71 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a) die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zuständig.

52.7.1.1
Vom Tatbestand erfasst sind diejenigen Ausländer, die ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte i. S. d. § 2 Absatz 5 bzw. des Artikels 10 SDÜ besitzen, unabhängig davon, ob es sich um ein deutsches Schengen-Visum nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder um ein Schengen-Visum eines anderen Schengen-Staates handelt.

52.7.1.1.1
Satz 1 Nummer 1 erfasst diejenigen Ausländer, bei denen festgestellt wurde, dass sie bereits eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die sie die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Erlaubnis nicht besitzen. Durch das Wort „erforderliche" wird verdeutlicht, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit sich nicht auf diejenigen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten bezieht, die nicht als Beschäftigung i. S. d. Aufenthaltsgesetzes gelten.

52.7.1.1.2
Erfasst werden mit Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 zudem Fälle einer erst noch beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Auf Grund der Formulierung „Tatsachen die Annahme rechtfertigen" ist dies anhand objektiver Kriterien (z. B. Mitführen von Arbeitswerkzeugen) festzustellen.

52.7.1.2
Die Tätigkeit muss ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Erlaubnis ausgeübt werden oder beabsichtigt sein. Damit sind auch Fälle des § 41 Absatz 1 AufenthV ausgeklammert, in denen visumfreie Staatsangehörige zur Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet einreisen dürfen, um mit einer im Inland zu erlangenden Erlaubnis erwerbstätig zu werden.

52.7.1.3
Nicht erfasst werden Inhaber eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, weil diese im Gegensatz zu Besuchern über festere Bindungen zum Bundesgebiet verfügen oder diese aufzubauen beabsichtigen, regelmäßig Vertrauensschutz genießen und bei denen – etwa im Zusammenhang mit dem Familiennachzug – auch grundrechtliche Positionen bei der aufenthaltsrechtlichen Sanktionierung unerlaubter Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen sind.

52.7.2
Satz 2 setzt hinsichtlich des Widerrufs die Vorgaben der Nummer 2 des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/ Com-ex (93) 24; ABl. EG Nummer L 239 S. 154) um. Es handelt sich um die nach Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 SDÜ erforderliche nationale Eingriffsnorm. Zugleich wird geregelt, dass die vorgeschriebene Notifizierung zentral über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt. Der genannte Beschluss des Exekutivausschusses bildet die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung, Schengen- Visa anderer Mitgliedstaaten zurückzunehmen, zu widerrufen oder ihre Gültigkeitsdauer zu beschränken.

52.7.3
Auf § 95 Absatz 1a wird hingewiesen.

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