Gliederung
59.0 Allgemeines und Verfahren
59.0.1
Die Androhung der Abschiebung als Maßnahme des Verwaltungsvollstreckungsrechts geht der Abschiebung (vgl. § 58 Absatz 1) regelmäßig voraus. Sie kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs, oder, sofern das geltende Landesrecht kein Widerspruchsverfahren vorsieht, durch Klage angefochten werden. Ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (vgl. § 80 Absatz 2 Satz 2, § 80b VwGO). Gegen die Androhung der Abschiebung oder Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt (vgl. § 11 AsylVfG).
59.0.2
Die nach § 59 Absatz 1 an die Schriftform gebundene Abschiebungsandrohung muss den Formerfordernissen der §§ 37, 39 VwVfG bzw. entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen entsprechen.
59.0.3
Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers (§ 58 Absatz 1, 2). Der Erlass eines die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakts ist nicht zwingende Voraussetzung, wenn die vollziehbare Ausreisepflicht kraft Gesetzes besteht (§ 58 Absatz 2 Satz 1). Die Androhung der Abschiebung ist nicht davon abhängig, ob die Abschiebung später durchgeführt werden kann (vgl. § 59 Absatz 3).
59.0.4
Nach Wirksamwerden der Abschiebungsandrohung können zugunsten des Ausländers eingetretene Umstände von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden, ohne die Rechtmäßigkeit der Androhung zu berühren (vgl. § 59 Absatz 3 Satz 1). Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung ist jedoch der Prüfungsrahmen der Ausländerbehörde gemäß § 59 Absatz 4 Satz 1 beschränkt. Ist rechtskräftig entschieden, dass die Abschiebung zulässig ist, kommt eine Aussetzung der Abschiebung nur noch unter einem in der Abschiebungsandrohung ausgesprochenen Vorbehalt in Betracht.
59.0.5
Wird die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Absatz 5 VwGO inhaltlich bestätigt, ist die Abschiebung eines Ausländers zulässig.
59.0.6
Eine Abschiebungsandrohung wird gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht des Ausländers entfällt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Aufenthalt des Ausländers auf Grund Asylantragstellung gestattet ist (§ 55 AsylVfG). Bei einem Asylfolgeantrag gilt dies erst, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. § 71 Absatz 5 Satz 1 AsylVfG).
59.0.7
Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf die Abschiebung nicht abweichend von den Vorschriften des AsylVfG (§§ 34, 34a AsylVfG) angedroht werden. Lediglich in den Fällen des § 60 Absatz 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des AsylVfG die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden (vgl. § 60 Absatz 9). Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 5 und 7 bleiben unberührt.
59.1 Abschiebungsandrohung
59.1.1.0
Die Abschiebung ist grundsätzlich unter Fristsetzung anzudrohen, damit der Ausländer sie durch rechtzeitige, freiwillige Ausreise vermeiden kann. Außerdem soll er die Möglichkeit erhalten, Rechtsbehelfe einzulegen, bestehende Abschiebungsverbote (§ 60) geltend zu machen und seine persönlichen Angelegenheiten innerhalb der Ausreisefrist zu regeln (siehe Nummer 50.2.2).
59.1.1.1
Die sich aus der Fristsetzung ergebenden Pflichten des Ausländers regelt § 50 Absatz 2. Die Fristsetzung liegt im Ermessen der Behörde (siehe Nummer 50.2.2 und 59.1.1.2). Sie ist durch § 50 Absatz 2 Satz 2 und 3 begrenzt, wonach die Ausreisefrist spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht endet, wenn sie im Einzelfall nicht wegen Vorliegens einer besonderen Härte befristet verlängert wird. Gesetzlich festgelegte Fristen ergeben sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften (§ 50 Absatz 2a: mindestens ein Monat; § 36 Absatz 1 AsylVfG: eine Woche; § 38 Absatz 1 AsylVfG: ein Monat; § 38 Absatz 2 AsylVfG: eine Woche).
59.1.1.2
Der Beginn der Frist muss sich auf einen Zeitrahmen erstrecken, in dem der Ausländer gemäß § 50 Absatz 1 ausreisepflichtig ist. Die Ausreisefrist ist so zu bestimmen, dass sie erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist endet. Eine kürzere Frist kann bestimmt werden, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (§ 84 Absatz 1) oder die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme, die die Ausreisepflicht begründet, angeordnet worden ist (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO). Es ist aber sicherzustellen, dass der Ausländer vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Endet die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80b Absatz 1 VwGO, richtet sich das weitere Verfahren nach § 50 Absatz 3. Die Stellung eines Zulassungsantrags nach § 124a VwGO hemmt die Vollziehbarkeit nicht.
59.1.1.3
Eine Begründung der Ausreisefrist erübrigt sich, wenn dem Ausländer zur Ausreise eine Frist von mindestens einem Monat zur Verfügung steht und besondere Umstände, die eine Fristverlängerung gebieten, nicht ersichtlich sind. Eine unterlassene oder fehlerhafte Fristsetzung kann nachträglich durch die Festsetzung einer neuen Ausreisefrist geheilt werden. Die Fristsetzung ist im Pass oder Passersatz des Ausländers einzutragen.
59.1.1.4
Die Ausreisefrist ist grundsätzlich durch Angabe eines Wochen- oder Monatszeitrahmens zu bestimmen. Für den Beginn der Frist ist regelmäßig auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung (Bekanntgabe des Verwaltungsakts) abzustellen. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten oder Duldungsgründen hat keinen Einfluss auf die Fristsetzung (§ 59 Absatz 3 Satz 1).
59.1.1.5
Soweit sich der Ausländer als Besucher oder Tourist nicht länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, genügt eine Ausreisefrist von einer Woche. Die Frist ist ebenfalls eng zu bemessen, wenn – der Ausländer unerlaubt eingereist ist (§ 14 Absatz 1) und die Voraussetzungen für eine Zurückschiebung (vgl. § 57 Absatz 1) nicht mehr vorliegen, – die Rückkehrberechtigung innerhalb von vier Monaten ungültig wird, – die in einem Übernahmeabkommen bestimmte Frist ansonsten nicht eingehalten werden kann.
59.1.1.6
Eine Abschiebungsandrohung nach § 59 Absatz 1 durch die Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nach Asylverfahrensrecht angedroht oder angeordnet hat und eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts zu erwarten ist.
59.1.1.7
Grundsätzlich muss die Abschiebung nur einmal angedroht werden. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es nur im Falle der unanfechtbaren Aufhebung der Abschiebungsandrohung auf Grund eines Rechtsbehelfs. Die Abschiebungsandrohung erledigt sich durch die freiwillige Ausreise des Ausländers in einen Staat, in den er einreisen darf.
59.1.2.1
Von der Androhung und Fristsetzung kann nur in atypischen Fällen abgesehen werden. Dies ist je nach Lage des Einzelfalls gegeben, wenn eine sofortige Ausreise im öffentlichen Interesse dringend geboten ist und auch die Abschiebungsandrohung allein nicht zur Wahrung der Interessen des Ausländers oder aber im behördenseitigen Interesse aus verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn
59.1.2.1.1
– die sofortige Entfernung des Ausländers zur Vermeidung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit dringend geboten erscheint,
59.1.2.1.2
– Grund zu der Annahme besteht, dass der Ausländer während einer ihm gewährten Ausreisefrist mit Strafe bedrohte Handlungen begehen oder sich der Abschiebung entziehen wird,
59.1.2.1.3
– der Ausländer einen Pass, Passersatz oder einen Sichtvermerk eines anderen Staates mit demnächst ablaufender Gültigkeitsdauer besitzt und zu befürchten ist, dass bei Fristsetzung die Abschiebung wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer unmöglich wäre oder erschwert würde,
59.1.2.1.4
– die auswärtigen Belange oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland die sofortige Entfernung des Ausländers dringend gebieten,
59.1.2.1.5
– der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich auch künftig über die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Anordnungen der Ausländerbehörde hinwegsetzen wird,
59.1.2.1.6
– die Frist zur Rückübernahme durch einen anderen Staat abläuft und nicht verlängert werden kann.
59.1.2.2
Wird von der Androhung und Fristsetzung abgesehen, sind die maßgebenden Gründe in der Ausländerakte zu vermerken. Ergeht eine schriftliche Abschiebungsanordnung zum Zeitpunkt der Abschiebung, sind die Gründe in der Anordnung anzugeben.
59.1.2.3
Ein Mangel der fehlenden Androhung kann dadurch geheilt werden, dass sie nachträglich verfügt wird, solange dem Ausländer die Möglichkeit verbleibt, noch vor der Abschiebung seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen.
59.1.2.4
In Fällen des § 58 Absatz 3 Nummer 1 bedarf es keiner Fristsetzung (§ 59 Absatz 5 Satz 1). Die Abschiebung soll allerdings mindestens eine Woche vorher angekündigt werden (§ 59 Absatz 5 Satz 2).
59.1.2.5
§ 60 Absatz 10 erfordert ausnahmslos, dass die Abschiebung in den Fällen des § 60 Absatz 1 vor der Ausreise angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt wird (siehe auch § 34 AsylVfG).
59.1.3
Die Ausweisung eines Ausländers wird nicht mit einer Abschiebungsandrohung verbunden, wenn
59.1.3.1
– bereits eine von einer Ausländerbehörde oder vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassene vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegt oder
59.1.3.2
– das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig ist und kein Fall des § 60 Absatz 8 vorliegt.
59.2 Zielstaat
59.2.1
Grundsätzlich soll der Ausländer in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, der im Bescheid konkret zu bezeichnen ist. Ein anderer Zielstaat kommt in Betracht, wenn die Abschiebung dahin möglich ist (z. B. auf Grund eines Übernahmeabkommens; vgl. Artikel 23 Absatz 3 und 4 SDÜ) oder der Ausländer in einem Drittstaat ein Aufenthaltsrecht hat und die Abschiebung dorthin zweckmäßiger zu bewirken ist als in den Herkunftsstaat. Sofern der Zielstaat nicht abschließend bestimmt werden kann, soll in der Abschiebungsandrohung der Herkunftsstaat bezeichnet werden, damit die Wirkung des § 59 Absatz 4 Satz 1 eintritt. Für die Auswahl und Bezeichnung des Zielstaates ist die Staatsangehörigkeit des Ausländers grundsätzlich nicht maßgebend. Es ist davon auszugehen, dass der Ausländer in einen anderen Staat ausreisen darf, wenn dieser den Ausländer mit Heimreisedokumenten versehen hat und diese noch gültig sind. Ist die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und auch ein aufnahmebereiter Drittstaat nicht erkennbar, liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen.
59.2.2
Die Abschiebungsandrohung soll den Zielstaat bezeichnen und folgenden Hinweis (kein Verwaltungsakt) enthalten: „Auf Grund dieser Androhung können Sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den Sie einreisen dürfen oder der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist." Neben dem Zielstaat müssen die anderen Staaten namentlich nicht genannt werden. Hinsichtlich des Hinweises auf andere für die Abschiebung in Betracht kommende Staaten ist es nicht erforderlich, Abschiebungsverbote, die eine Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen könnten, bereits bei der Androhung der Abschiebung zu prüfen. § 60 Absatz 10 erfordert für die dort bezeichneten Fälle, dass in der Androhung die Staaten zu bezeichnen sind, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Bei Staatenlosen ist ein Zielstaat nur dann anzugeben, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat besteht und daher auch ein Abschiebeversuch nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden dieses Staates unternommen werden kann. Der Hinweis muss vor der tatsächlichen Abschiebung konkretisiert werden; die Zuständigkeit für eine solche nachträgliche Bezeichnung des Zielstaats liegt bei vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohungen ausschließlich dort.
59.3 Vorliegen von Abschiebungsverboten
59.3.1
Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. Im Hinblick auf § 59 Absatz 3 Satz 2 (Pflicht zur Bezeichnung von Staaten, in die eine Abschiebung nicht zulässig ist) ist vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 vorliegt. Bei dieser Prüfung ist die Ausländerbehörde an Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gebunden (§§ 4, 42 AsylVfG). Diesem obliegt nach Stellung eines Asylantrags abschließend die Entscheidung darüber, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 7 vorliegt (§ 24 Absatz 2 AsylVfG); dies gilt auch für die Entscheidung, ob nach § 60 Absatz 7 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Abschiebung abgesehen wird. Die Ausländerbehörde entscheidet allerdings selbst über den späteren Eintritt oder Wegfall des Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 4, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf (§ 42 Satz 2 AsylVfG). Liegen der Ausländerbehörde keine konkreten Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote vor, obliegt es dem Ausländer, entsprechende Umstände geltend zu machen (§ 82 Absatz 1).
59.3.2
Im Übrigen besteht keine rechtliche Verpflichtung, vor Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu prüfen. Die Abschiebungsandrohung soll ohne Rücksicht auf eine etwaige tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung (z. B. wegen Staatenlosigkeit, Passlosigkeit) erlassen werden.
59.4 Darlegung und Ausschluss von Abschiebungsverboten
59.4.1
§ 59 Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz betrifft nur Umstände, die der Abschiebung in denjenigen Staat entgegenstehen, der in der Androhung genannt ist (§ 59 Absatz 2). Diese Umstände darf die Ausländerbehörde nicht mehr berücksichtigen, wenn diese bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung hätten vorgebracht werden können. Dieses Verwertungsverbot gilt nicht nur für die Vollstreckung der Abschiebung, sondern auch für die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung. Macht der Ausländer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfende Verfolgungsgründe geltend, ist er auf das Verfahren nach dem AsylVfG zu verweisen (vgl. Nummer 60.0.4.1).
59.4.2
§ 59 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz betrifft sonstige Umstände, die der Abschiebung in den genannten Zielstaat entgegenstehen. Das sind
59.4.2.1
– Umstände, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind und
59.4.2.2
– Umstände, die vor oder nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind und die der Abschiebung grundsätzlich (z. B. Artikel 8 EMRK) entgegenstehen.
59.5 Abschiebung aus der Haft oder aus öffentlichem Gewahrsam
Auf Nummer 59.1.2.4 wird Bezug genommen.