Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 60 – Verbot der Abschiebung

60.0 Allgemeines und Verfahren

60.0.1.0
§ 60 Absatz 1 regelt das Abschiebungsverbot für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Vorschrift legt die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft fest. Sie entspricht Artikel 33 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention. Sie beinhaltet kein generelles Verbot jeder Abschiebung eines Flüchtlings, sondern nur eine Beschränkung hinsichtlich der Zielstaaten. Die Schutzwirkung gilt auch für Drittstaaten, in denen die Gefahr der Abschiebung des Ausländers in einen Verfolgerstaat (Kettenabschiebung) besteht. § 60 Absatz 1 entfaltet keine Schutzwirkung in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 (Artikel 33 Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) bzw. Satz 2 (Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention).

60.0.1.1
Das Abschiebungsverbot gilt für Verfolgte i. S. d. Artikels 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, unabhängig davon, ob ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylVfG zuerkannt worden ist oder nicht (deklaratorische Wirkung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft).

60.0.1.2
§ 60 Absatz 1 regelt ausschließlich das Abschiebungsverbot. Ob dem Verfolgten daneben weitere Rechte zustehen, hängt maßgeblich von der förmlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylVfG ab.

60.0.1.3
§ 60 Absatz 1 gilt auch für Asylberechtigte nach Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 GG, ebenso für Ausländer, die nach Maßgabe des § 26 AsylVfG Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz erhalten haben.

60.0.2
§ 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 umfassen Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat drohen (so genannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Diese sind zu unterscheiden von Gefahren, die allein durch die Abschiebung als solche oder durch ein sonstiges Verlassen des Bundesgebiets und nicht durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat eintreten (so genannte inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse). Beispiele für inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind die Trennung der Familie durch Abschiebung eines Teils der Familienangehörigen oder abschiebungsbedingte Gefahren für die körperliche Unversehrtheit (vgl. Nummer 60a.2.1.1.2.1 und 60a.2.1.1.2.2). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Asylantrag gestellt wurde oder eine negative Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 5 und 7 vorliegt. § 60 Absatz 4 enthält ein Abschiebungsverbot bei einem Auslieferungsersuchen oder einem mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenen Festnahmeersuchen eines anderen Staates.

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60.0.3 Verfahren zu § 60 Absatz 1

60.0.3.1
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet auf Antrag (§§ 5, 13 AsylVfG) über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Absatz 4 AsylVfG i.V. m. § 60 Absatz 1 Satz 6). Die Entscheidung umfasst auch die Sachverhalte, in denen trotz bestehender Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist (§ 3 Absatz 2 und 3 AsylVfG, § 60 Absatz 8).

60.0.3.2
Die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist für die Ausländerbehörde verbindlich (§§ 4, 42 AsylVfG). Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 58a (siehe Nummer 58a.3). Für die in § 60 Absatz 1 Satz 2 (Nummer 60.1.1.1) genannten ausländischen Flüchtlinge gilt das Abschiebungsverbot des § 60 Absatz 1 Satz 1. Die asylrechtliche Entscheidung ist für die Ausländerbehörde insbesondere im Hinblick darauf maßgebend, ob dem Ausländer

60.0.3.2.1
– nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 zu erteilen ist,

60.0.3.2.2
– nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 2 zu erteilen ist,

60.0.3.2.3
– und danach ein Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 Absatz 1 Genfer Flüchtlingskonvention auszustellen ist.

60.0.3.3
Die vollziehbare Ablehnung eines Asylantrages hat zur Folge, dass die nach § 58 Absatz 2 Satz 2 vollziehbare Ausreisepflicht gemäß §§ 58, 59 durchzusetzen ist, wenn der Ausländer der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt.

60.0.3.4
Hinsichtlich der Unterrichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über eine Ausweisung wird auf Nummer 56.4.3.1 und 56.4.3.2 verwiesen. Zur Ausstellung eines Reiseausweises für ausländische Flüchtlinge siehe Nummer 3.3.4.

60.0.3.5
Die Entscheidung des Bundesamtes kann gemäß § 60 Absatz 1 Satz 7 nur nach den Vorschriften des AsylVfG angefochten werden.

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60.0.4 Verfahren zu § 60 Absatz 2 bis 5 und 7

60.0.4.1
Soweit es sich nicht um Asylantragsteller handelt, ist von der Ausländerbehörde (§ 71 Absatz 1) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 2 bis 5 und 7 zu prüfen. Art und Umfang der Prüfung richten sich nach dem Vorbringen des Ausländers und sonstigen konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots. Während des Asylverfahrens und nach seinem Abschluss ist die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 durch die Ausländerbehörde ausgeschlossen (vgl. § 24 Absatz 2 AsylVfG). Soll die Abschiebung auf der Grundlage einer vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung erfolgen, darf die Ausländerbehörde nur noch das Vorliegen des Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 4 prüfen (§ 42 Satz 2 AsylVfG). Macht der Ausländer, nachdem das Bundesamt bzw. das Verwaltungsgericht über den späteren Eintritt eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 7 entschieden hat, wegen Änderung der Sachlage erneut zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7 geltend, so verweist ihn die Ausländerbehörde an das Bundesamt. Zum Vorbringen eines Asylgesuchs siehe Nummer 58.0.8. Eine entsprechende Prüfung erübrigt sich, wenn der Ausländer in einen Drittstaat, der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, abgeschoben werden kann. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 verbietet die Abschiebung nur in den Staat, in dem dem Ausländer die genannte Gefahr droht, ebenso die Abschiebung in einen Drittstaat, in dem eine Weiterschiebung in den Verfolgerstaat droht (Kettenabschiebung).

60.0.4.2
Die Ausländerbehörde entscheidet nach § 79 Absatz 1 auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den deutschen Auslandsvertretungen zugänglichen Erkenntnisse. Sie entscheidet nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 72 Absatz 2).

60.0.4.3
Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung wird begrenzt durch §§ 82, 59 Absatz 4. § 59 Absatz 4 Satz 1, 1. Halbsatz schließt für die Ausländerbehörde die Berücksichtigung von Umständen zwingend aus, die vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung im Zielstaat eingetreten sind. Es liegt in der Mitwirkungspflicht des Ausländers, Umstände, die ausschließlich den persönlichen Lebensbereich betreffen, geltend zu machen. Von der Ausländerbehörde können insbesondere Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes oder – in Fällen des § 60 Absatz 4 – der zuständigen Justizbehörde eingeholt werden. In Fällen des § 60 Absatz 3 kann auch beim Bundeskriminalamt Auskunft erbeten werden, ob dort Erkenntnisse über ein in der betreffenden Angelegenheit veranlasstes internationales Fahndungsersuchen vorliegen.

60.0.4.4
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nach Asylantragstellung des Ausländers für die Entscheidung zuständig, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 7 vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG, § 24 Absatz 2AsylVfG, § 31 Absatz 3 Satz 1 AsylVfG). Im Verfahren nach § 18a AsylVfG wirkt sich die Feststellung des Bundesamtes in Bezug auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots i. S. v. § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7 auf die von der Grenzbehörde verfügte Einreiseverweigerung aus (§ 18a Absatz 3 AsylVfG), wenn nicht ein zur Aufnahme verpflichteter verfolgungssicherer Staat oder ein sicherer Drittstaat (§ 26a AsylVfG) für die Abschiebung in Betracht kommt.

60.0.4.5
Ist nach Maßgabe des AsylVfG das Bundesamt für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 2 bis 5 und 7 zuständig, ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des Verwaltungsgerichtes gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse (Ausnahme § 60 Absatz 4, § 42 Satz 2 AsylVfG), da es Sache des Bundesamtes ist, einer solchen Änderung durch eine neue Entscheidung Rechnung zu tragen (vgl. § 73 Absatz 3 AsylVfG). Wird gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht, eine vom Bundesamt zu § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7 getroffene Feststellung sei zu ändern, verweist die Ausländerbehörde auf die Zuständigkeit des Bundesamtes hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens. In diesen Fällen hat die Ausländerbehörde § 59 Absatz 4 zu berücksichtigen, wenn kein Asylfolgeantrag oder kein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7 gestellt wird. Das Bundesamt prüft auch im Falle der Rücknahme eines Asylantrags, ob Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 7 vorliegen (§ 32 AsylVfG).

60.0.4.6
Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde über den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7 (vgl. auch § 40 AsylVfG).

60.0.4.7.1
Mit § 60 Absatz 2, 3 und 7 Satz 2 werden die Bestimmungen zum subsidiären Schutz in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 S. 12, so genannte Qualifikationsrichtlinie) in das deutsche Recht übertragen. Die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie zum internationalen Schutz (Kapitel II) gelten auch für den subsidiären Schutz (§ 60 Absatz 11, siehe nachfolgend Nummer 60.11.0). Damit sind die Richtlinienbestimmungen z. B. über die nichtstaatliche Verfolgung auch im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten zu beachten.

60.0.4.7.2
Zwischen den europarechtlichen (§ 60 Absatz 2, 3 und 7 Satz 2 in Bezug auf das Herkunftsland) und den nationalen subsidiären Schutzbestimmungen (§ 60 Absatz 5) und 7 Satz 1 sowie § 60 Absatz 2, 3 und 7 Satz 2 in Bezug auf Länder, die nicht zugleich das Herkunftsland des Antragstellers darstellen) ist klar zu unterscheiden, da die beiden Kategorien zum Teil unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Während bei subsidiärer Schutzgewährung auf der Basis nationaler Schutzbestimmungen nur eine Aufenthaltserlaubnis gewährt werden soll (§ 25 Absatz 3 Satz 1), besteht bei Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis (Artikel 24 Absatz 2 der Qualifikationsrichtlinie). Ebenso finden bei richtlinienkonformer Auslegung die Ausschlussgründe des § 25 Absatz 3 Satz 2 1. und 2. Alternative („mögliche und zumutbare Ausreise", „wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen Mitwirkungspflichten") bei den europarechtlichen subsidiären Schutzbestimmungen keine Anwendung. Die europarechtlichen subsidiären Schutzbestimmungen sind, da sie weitergehende Rechte vermitteln, vorrangig vor den nationalen Bestimmungen zu prüfen.

60.0.4.8
Bei einer länderübergreifenden Bedeutung des Falles, etwa wegen Bezügen zum internationalen Terrorismus, ist im Rahmen der Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote auch zu prüfen, ob über das Bundesministerium des Innern die Möglichkeit der Einholung diplomatischer Zusicherungen des Zielstaats besteht und ob damit eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu insbesondere Nummer 60.2.1 und 60.2.2).

60.0.4.9
In den Fällen des § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7 soll dem Ausländer gemäß § 25 Absatz 3 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern nicht einer der dort genannten Ausschlussgründe vorliegt. Bei der Entscheidung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a) bis d) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen (§ 72 Absatz 2). Wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, ist dem Ausländer nach § 60a Absatz 4 eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung zu erteilen.

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60.1 Flüchtlingsrechtliche Verfolgung

60.1.1.1
Nach § 60 Absatz 1 Satz 2 ist das Abschiebungsverbot auf folgende förmlich anerkannte Flüchtlinge anwendbar, ohne dass Verfolgungsgründe erneut geprüft werden müssten:

60.1.1.1.1
– Asylberechtigte nach Artikel 16a Absatz 1 GG,

60.1.1.1.2
– Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylVfG unanfechtbar zuerkannt wurde,

60.1.1.1.3
– Ausländer, die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, und

60.1.1.1.4
– die sonstigen im Ausland als Flüchtlinge i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Ausländer.

60.1.1.2
Bei den im Ausland anerkannten Flüchtlingen ist maßgeblich, dass sie sich gegenüber der Ausländerbehörde mit einem gültigen ausländischen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgewiesen haben. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, kommt eine Rückfrage beim Hohen Flüchtlingskommissar oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Betracht.

60.1.2
Durch § 60 Absatz 1 Satz 3 wird klargestellt, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gegeben sein kann, wenn die Verfolgungshandlung allein an das Geschlecht anknüpft, wie z. B. in Fällen drohender Genitalverstümmelung oder in Fällen schwerer häuslicher Gewalt. Gemeinsames Merkmal einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch die sexuelle Ausrichtung sein (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie). Relevant als Verfolgungshandlung ist nur die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit.

60.1.3
§ 60 Absatz 1 Satz 4 ist an den Wortlaut des Artikels 6 der Qualifikationsrichtlinie angelehnt. Hierdurch wird klargestellt, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vorliegen können.

60.1.4
§ 60 Absatz 1 Satz 3 und § 60 Absatz 1 Satz 4 gehen den Richtlinienbestimmungen über die geschlechtsspezifische bzw. nichtstaatliche Verfolgung insoweit vor, als Erstere günstigere Regelungen (geschlechtsspezifische Verfolgung) bzw. spezifischere Regelungen (nichtstaatliche Verfolgung) enthalten. Die Richtlinienbestimmungen sind daher nur ergänzend anzuwenden.

60.1.5
Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, ist Artikel 4 Absatz 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie anzuwenden (§ 60 Absatz 1 Satz 5).

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60.2 Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (§ 60 Absatz 2)

60.2.1
§ 60 Absatz 2 umfasst Artikel 15 Buchstabe b) der Qualifikationsrichtlinie. Die Vorschrift setzt eine individuell-konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung voraus. Die Regelung schützt vor schweren Menschenrechtsverletzungen im Abschiebungszielstaat, wobei es im Einzelnen auf die Dauer, Schwere und Art des drohenden Eingriffs ankommt. Als schwere Menschenrechtsverletzungen kommen besonders entwürdigende oder in die körperliche Integrität eingreifende Bestrafungen in Betracht, z. B. Auspeitschungen oder Amputationsstrafen. Nicht jede Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ist Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in diesem Sinne (z. B. Ohrfeige). Der Eingriff kann sowohl von staatlichen wie von nichtstaatlichen Stellen ausgehen (vgl. § 60 Absatz 11 i.V. m. Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie).

60.2.2
Werden Menschenrechtsverletzungen aus den in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen (Rasse, Religion usw.) geltend gemacht, sind diese im Rahmen des Asylverfahrens zu prüfen. In Zweifelsfällen (vgl. Nummer 60.1.2) ist immer auf die Möglichkeit der Asylantragstellung beim Bundesamt hinzuweisen.

60.2.3
Soweit vom Zielstaat eine diplomatische Zusicherung des Inhalts erlangt werden kann, dem Betreffenden werde bei Rückkehr keine Behandlung i. S. v. § 60 Absatz 2 drohen, kann dies der ursprünglichen Annahme einer beachtlichen Gefahr i. S. v. § 60 Absatz 2 entgegenstehen. Dabei muss gewährleistet sein, dass sich die zuständigen Stellen des Zielstaats an die Zusicherung halten.

60.2.4
Zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen siehe Nummer 60.11.

60.2.5
Im Übrigen siehe Nummer 60.0.4.7.2.

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60.3 Gefahr der Todesstrafe

60.3.1 § 60 Absatz 3 setzt Artikel 15 Buchstabe a) der Qualifikationsrichtlinie in das deutsche Recht um. Für die Schutzgewährung nach dieser Vorschrift ist eine drohende Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe erforderlich. Die drohende Verhängung der Todesstrafe ist auch dann ausreichend, wenn die Vollstreckung der Todesstrafe offen oder nicht wahrscheinlich ist. Die Todesstrafe kann i. d. R. nur von Staaten verhängt oder vollstreckt werden. Im Einzelfall kommt eine Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe auch bei tatsächlicher Herrschaftsmacht in Betracht. Dies setzt aber Strukturen voraus, die mit einem Staatsgefüge vergleichbar sind. Vor allem ist die Existenz eines funktionierenden, nicht notwendigerweise rechtsstaatlichen Rechtssystems erforderlich. Die Gefahr der Todesstrafe kann zudem nur in einem Staat oder Herrschaftsgefüge bestehen, der die Todesstrafe in seiner Rechtsordnung verankert hat.

60.3.2 Im Rahmen der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Absatz 3 ist ggf. zu prüfen, ob nicht die Möglichkeit besteht, durch eine entsprechende diplomatische Zusicherung die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe auszuschließen.

60.3.3 Zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen siehe Nummer 60.11.

60.3.4 Im Übrigen siehe Nummer 60.0.4.7.2.

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60.4 Auslieferungsersuchen

60.4.1
Bei der Auslieferung handelt es sich um die Verbringung des Ausländers in die Hoheitsgewalt eines anderen Staates auf dessen Ersuchen. § 60 Absatz 4 geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über die Auslieferung eine Abschiebung des Ausländers nur mit Zustimmung der für die Auslieferung zuständigen Stelle stattfinden kann. Zur Prüfung des in § 60 Absatz 4 genannten Abschiebungsverbots kann sich die Ausländerbehörde darauf beschränken, ob ihr eine Mitteilung nach § 87 Absatz 4 Satz 2 zugegangen ist oder der Ausländer entsprechende Nachweise vorlegt (§ 82 Absatz 1). Die Ausländerbehörde wird über den Antritt der Auslieferungshaft und den Entlassungstermin unterrichtet (§ 74 Absatz 2 Nummer 1 und 3 AufenthV).

60.4.2
Wird das Auslieferungsersuchen abgelehnt, so ist zu prüfen, ob die Gründe, die zu einer Ablehnung geführt haben, auch einer Abschiebung entgegenstehen. Dies ist häufig der Fall, wenn die Auslieferung wegen Fehlens eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Herkunftsland, wegen der Gefahr einer politischen Verfolgung oder wegen drohender Todesstrafe verweigert worden ist. Dies ist dagegen nicht der Fall, wenn die Auslieferung nur aus formalen Gründen abgelehnt worden ist, zum Beispiel, weil die Auslieferungsunterlagen nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übersandt worden sind. Gleiches gilt, wenn eine Auslieferung allein aus Gründen unterbleibt, die vor allem zwischenstaatlichen Belangen dienen (vgl. z. B. §§ 3, 5 und 11 IRG).

60.4.3
Eine Abschiebung kann trotz laufenden Auslieferungsverfahrens stattfinden, wenn die für die Bewilligung der Auslieferung zuständige Behörde (§ 74 IRG, § 60 Absatz 4) zustimmt. Dieser Weg kann sich in den Fällen empfehlen, in denen die Abschiebung das einfachere und schnellere Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung darstellt.

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60.5 Abschiebungsverbote nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

60.5.1
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 i.V. m. den Bestimmungen der EMRK liegt vor, wenn der Abschiebung ein Hindernis entgegensteht, das sich aus einem Schutztatbestand dieser Konvention ergibt. Dabei handelt es sich um Rechtsgutsgefährdungen, die in dem für die Abschiebung in Betracht kommenden Zielstaat drohen (so genannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote).

60.5.2
Nach Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorschrift stimmt im Grundsatz mit § 60 Absatz 2 überein, soweit es um die Art und Schwere der erforderlichen Eingriffshandlungen geht. Danach ist ein zielgerichteter Eingriff erforderlich, der zugleich eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellt. Zu beachten ist dabei aber, dass – anders als bei § 60 Absatz 2 – die Qualifikationsrichtlinie auf Artikel 3 EMRK nicht anwendbar ist (vgl. § 60 Absatz 11). Vielmehr erfolgt die Anwendung von § 60 Absatz 5 i.V.m. Artikel 3 EMRK nach wie vor nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser Rechtsprechung ist die Vorschrift nur im Falle staatlicher oder dem Staat zurechenbarer Eingriffshandlungen anwendbar. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu § 60 Absatz 2.

60.5.3
Für die Beurteilung, ob stichhaltige Gründe für eine dem Artikel 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung vorliegen, sind sowohl die allgemeine Lage im Zielstaat wie auch die persönlichen Umstände beachtlich. Die Vorschrift schützt nicht vor:

60.5.3.1
– den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen, anderen bewaffneten Konflikten oder sonstigen allgemeinen Missständen im Zielstaat (vgl. § 60 Absatz 7 Satz 2 und 3) sowie

60.5.3.2
– sonstigen nicht auf einer Eingriffshandlung beruhenden Gefahren (z. B. im Herkunftsstaat nicht behandelbare Krankheiten).

60.5.4
Im Übrigen kann eine Beeinträchtigung anderer als in Artikel 3 EMRK verbürgter, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannter Menschenrechtsgarantien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 auslösen, wenn diese Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dies ist nur in krassen Fällen anzunehmen, d. h. wenn die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Artikel 3 EMRK führt. Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der EMRK ist als weitere Einschränkung zu beachten, dass ein Abschiebungsverbot nur dann angenommen werden kann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

60.5.5
Die Auswirkung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf das Recht auf Familien- und Privatleben nach Artikel 8 EMRK ist als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Rahmen von § 60a Absatz 2 von der Ausländerbehörde, nicht aber als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zu beachten.

60.5.6
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 i.V.m. Artikel 6 EMRK (Garantie auf ein faires Verfahren) kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen im Abschiebungszielstaat Beeinträchtigungen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten und in einen absolut geschützten menschenrechtlichen Kernbereich eingreifen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ein Abschiebungsverbot auf Grund von Artikel 6 EMRK nur ausnahmsweise in Fällen für denkbar gehalten, in denen der Betroffene im Abschiebungszielstaat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder hierfür ein Risiko besteht.

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60.6 Gefahr der Strafverfolgung und Bestrafung in einem anderen Staat

60.6.1
Die Ahndung kriminellen Unrechts in einem anderen Staat begründet i. d. R. noch kein Abschiebungsverbot. Eine Abschiebung ist regelmäßig nicht ausgeschlossen, wenn ein Ausländer

60.6.1.1
– der allgemeinen Gefahr der Strafverfolgung und Bestrafung (z. B. wegen Steuerhinterziehung) in einem anderen Staat oder

60.6.1.2
– der konkreten Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung ausgesetzt ist.

60.6.2
Eine drohende Bestrafung in einem anderen Staat begründet dann ein Abschiebungsverbot, wenn damit zugleich die Voraussetzungen von § 60 Absatz 2, 3 oder Absatz 5 erfüllt werden. Dies ist der Fall bei drohender Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 60 Absatz 3) oder wenn die Bestrafung als solche Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung darstellt (§ 60 Absatz 2), z. B. wenn es sich um Körperstrafen – wie etwa die Amputation von Gliedmaßen nach der Scharia – handelt. Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung kann im Einzelfall auch vorliegen, wenn die Strafe grob unverhältnismäßig ist, weil zwischen begangener Tat und drohender Strafe ein drastisches Missverhältnis besteht. Erwartet den Ausländer im Zielstaat eine wesentlich härtere Bestrafung als dies dort in vergleichbaren Fällen der Fall ist, kann dies nach den Umständen des Einzelfalles ein Indiz dafür sein, dass die Bestrafung nicht oder nicht allein der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern politischen Zwecken dient. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob nicht eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung vorliegt, für deren Beurteilung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist.

60.6.3
In Fällen, in denen eine Bestrafung droht, weil der Ausländer sich dem Wehrdienst entzogen hat, um nicht an der Begehung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit i. S. d. internationalen Vertragswerke oder anderer in Artikel 12 Absatz 2 Qualifikationsrichtlinie aufgeführten Handlungen teilnehmen zu müssen, ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Qualifikationsrichtlinie zu beachten. Nach der Wertung dieser Vorschrift kann eine Bestrafung in diesen Fällen auch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sein, da niemand dazu verpflichtet werden darf, schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Der gleiche Grundsatz gilt auch für die subsidiäre Schutzgewährung. Daher ist darauf zu achten, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung aus den o. g. Gründen nicht mit einer Bestrafung im herkömmlichen Sinne (§ 60 Absatz 6) gleichgesetzt wird.
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60.7 Humanitäre Abschiebungsverbote und Abschiebungsverbot im Rahmen bewaffneter Konflikte

60.7.1.1
§ 60 Absatz 7 Satz 1 setzt eine individuell-konkrete Gefahr in einem anderen Staat voraus. Begünstigt sind nur Ausländer, die von einem Einzelschicksal betroffen sind.

60.7.1.2
Nach § 60 Absatz 7 Satz 1 ist die Abschiebung in der Regel verboten. Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung dieses Abschiebungsverbotes zuständig ist, prüft es auch, ob ein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise abgeschoben werden kann.

60.7.1.3
§ 60 Absatz 7 Satz 1 erfasst zielstaatsbezogene Gefahren, die nicht bereits unter § 60 Absatz 2, 3 oder Absatz 5 fallen und die einzelne Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Im Unterschied zu § 60 Absatz 2, 3 und 5 setzt § 60 Absatz 7 Satz 1 keine Eingriffshandlungen voraus. Z. B. kann auch die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 begründen, falls diese wegen der spezifischen Verhältnisse im Herkunftsland besteht und ihr nicht durch entsprechende Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden kann; ebenso können extreme existenzielle Notlagen zu einem Abschiebungsverbot führen. Zu beachten ist allerdings die Sperrwirkung von § 60 Absatz 7 Satz 3 (vgl. Nummer 60.7.3.1).

60.7.1.3.1
Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 darstellen. Erheblich ist die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand aufgrund des rückführungsbedingten Abbruchs einer notwendigen und (auch in Anspruch genommenen) medizinischen Behandlung wegen einer unzureichenden oder nicht zugänglichen Behandlungsmöglichkeit im Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Auch insoweit ist die Sperrwirkung des Absatzes 7 Satz 3 (vgl. Nummer 60.7.3) zu berücksichtigen.

60.7.1.3.2
Die in § 59 Absatz 4 festgelegte Verpflichtung bzw. eröffnete Möglichkeit, in bestimmten Fällen Umstände, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, unberücksichtigt zu lassen, kann bei verfassungskonformer Auslegung für Fälle schwerster Gesundheitsgefährdung bis hin zur Lebensgefahr keine Anwendung finden. Es obliegt aber den Betroffenen, durch ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes die bestehenden Erkrankungen, die zu einem Abschiebungsverbot führen können, zur Überzeugung der Ausländerbehörde zu belegen. Welche Anforderungen an derartige Bescheinigungen zu stellen sind, ergibt sich zunächst aus der Art der geltend gemachten Erkrankung. Für die Entscheidungserheblichkeit vorgelegter Atteste oder Stellungnahmen ist die inhaltliche Nachvollziehbarkeit von Bedeutung. Um zu aussagekräftigen ärztlichen Stellungnahmen zu kommen, ist es oftmals unerlässlich, konkrete Fragen zu formulieren, insbesondere hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung und der Art und Dauer einer möglichen Therapie.

60.7.1.3.3
Gegebenenfalls ist eine Überprüfung durch einen unabhängigen Gutachter erforderlich. Als Gutachter kommen in der Regel nur approbierte Ärzte (u. a. Amtsärzte), Psychotherapeuten, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Rechtspsychologen und forensische Psychiater in Betracht. Gutachter und behandelnder Arzt oder Psychologe dürfen nicht identisch sein. Der Betroffene muss sein Einverständnis zu der Begutachtung erklären. Die Anerkennung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen begründet noch kein Daueraufenthaltsrecht, da einerseits durch die ärztliche Behandlung die Krankheitssymptome soweit abklingen und andererseits sich die Umstände im Herkunftsland so verändern können, dass eine Rückkehr zu einem späteren Zeipunkt ohne die zunächst befürchteten gesundheitlichen Gefährdungen vertretbar sein kann. Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher stets § 26 Absatz 2 zu beachten. Vor der Erteilung und vor jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen.

60.7.1.3.4
Wird eine Erkrankung mitgeteilt, die nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 7 Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen geführt hat, ist anhand der vorgelegten ärztlichen Atteste und gegebenenfalls ergänzenden Stellungnahmen lediglich zu beurteilen, ob die Abschiebung ggf. mit ärztlicher oder anderweitiger Begleitung durchgeführt werden kann oder ein tatsächliches krankheitsbedingtes Hindernis dem Vollzug der Abschiebung entgegensteht (vgl. Nummer 60a.2.1.1.2.2).

60.7.2.1
§ 60 Absatz 7 Satz 2 setzt Artikel 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie in das deutsche Recht um. Er regelt die Schutzgewährung wegen Gefahren im Zusammenhang mit internationalen oder internen bewaffneten Konflikten. Liegen die Voraussetzungen vor, dann besteht ein Abschiebungsverbot. Bei der Auslegung der Vorschrift ist § 60 Absatz 11 zu beachten. Darüber hinaus ist auf die künftige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu achten.

60.7.2.2
Die Vorschrift setzt das Bestehen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts voraus. Als internationaler Konflikt wird eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Staaten bezeichnet. Der Begriff innerstaatlicher Konflikt entspricht dem Begriff nicht-internationaler Konflikt und setzt eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen einem Staat und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen organisierten Gruppen voraus. Die Auslegung der Begriffe internationaler und innerstaatlicher bewaffneter Konflikt erfolgt in Anlehnung an völkerrechtliche Grundsätze. Innerstaatliche Konflikte setzen ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit voraus. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen zählen noch nicht dazu. Für die Feststellung, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, findet kriminelle Gewalt keine Berücksichtigung, zumindest dann nicht, wenn sie von am Konflikt unbeteiligten Dritten unter Ausnutzung der Konfliktsituation verübt wird (siehe auch Nummer 25.3.8.1.0). Der innerstaatliche Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Es genügt, wenn die Kampfhandlungen auf eine bestimmte Region beschränkt sind. Soweit es sich um regional begrenzte Konflikte handelt, ist immer das Bestehen einer internen Schutzmöglichkeit in anderen Landesteilen zu prüfen.

60.7.2.3
Die Vorschrift schützt nur die Zivilbevölkerung, nicht aber Angehörige der Streitkräfte der Konfliktparteien oder Personen, die in sonstiger Weise aktiv an den Kämpfen beteiligt sind.

60.7.2.4
Für die Anwendung des § 60 Absatz 7 Satz 2 reicht nicht schon das Bestehen eines bewaffneten Konflikts aus. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt hat normalerweise nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebietes ernsthaft persönlich betroffen sind. Vielmehr handelt es sich um eine Ausnahmesituation mit einer besonders dichten Gefahrenlage. Erforderlich ist, dass die den Konflikt kennzeichnende Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass ein Angehöriger der Zivilbevölkerung bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch seine Anwesenheit in diesem Gebiet an Leib oder Leben gefährdet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Rs. C-465/07 – Elgafaji, Rn 35 ff.). Grundsätzlich ist die erforderliche Verfolgungsdichte mit der Verfolgungsdichte vergleichbar, wie sie bei einer Gruppenverfolgung vorliegen muss. Nicht erforderlich sind dagegen spezifische, gegen den Antragsteller gerichtete Eingriffshandlungen. Liegen Letztere vor, reicht in der Regel ein geringerer Grad an Gewalt für die Anwendung von § 60 Absatz 7 Satz 2. Derartige individuelle gefahrerhöhende Momente können sich z. B. aus der Zugehörigkeit zu bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppen oder zu bestimmten Berufsgruppen ergeben. Allgemeine Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konflikts sind – etwa eine dadurch bedingte Verschlechterung der Versorgungslager –, sind hingegen bei der Bemessung der Gefahrendichte nicht einzubeziehen.

60.7.2.5
Geschützte Rechtsgüter sind das Leben und die körperliche Unversehrtheit. § 60 Absatz 7 Satz 2 findet daher regelmäßig keine Anwendung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, z. B. bei Internierungen durch die Konfliktparteien. Soweit Internierungen allerdings mit einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung einhergehen, können die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2 vorliegen.

60.7.2.6
Im Übrigen siehe Nummer 60.0.4.7.2.

60.7.3.1
§ 60 Absatz 7 Satz 1 findet auch bei Vorliegen einer konkreten und individualisierbaren Gefahr grundsätzlich keine Anwendung, wenn die Gefahr eine Vielzahl von Personen im Herkunftsland in gleicher Weise betrifft, so z. B. allgemeine Gefahren im Zusammenhang mit Hungersnöten oder Naturkatastrophen (§ 60 Absatz 7 Satz 3). In diesen Fällen obliegt es den obersten Landesbehörden, durch den Erlass einer gruppenbezogenen Abschiebungsstoppregelung nach § 60a Absatz 1 Schutz zu gewähren. Ist ein Ausländer auf Grund einer allgemeinen Gefahrenlage gefährdet und wurde wegen dieser Gefahr kein Abschiebungsstopp erlassen, ist § 60 Absatz 7 verfassungskonform (Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 GG) auszulegen. Danach liegt bei einer extremen Gefährdung des Ausländers, wenn dieser gleichsam sehenden Auges dem Tode oder schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden würde, ein Abschiebungsverbot vor, die Sperrwirkung des § 60 Absatz 7 Satz 3 greift nicht ein.

60.7.3.2
Hinsichtlich § 60 Absatz 7 Satz 2 greift die Sperrwirkung des Satzes 3 bei richtlinienkonformer Auslegung der Norm nicht.

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60.8 Ausschluss des Abschiebungsschutzes nach § 60 Absatz 1

Absatz 8 enthält Ausnahmen vom flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft im Rahmen des Asylverfahrens das Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 8. § 60 Absatz 8 lässt die Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 5 und 7 unberührt.

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60.9 Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung

Das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot und die insoweit geltende Ausnahmeregelung nach § 60 Absatz 8 gelten auch für Asylbewerber. Absatz 9 enthält daher eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Asylantragsteller nicht abgeschoben werden darf. § 60 Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der Ausweisung von Asylantragstellern wird auf Nummer 56.4, hinsichtlich der Abschiebungsanordnung auf Nummer 58a.3 verwiesen.

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60.10 Abschiebung

60.10.1
Liegen die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 vor, kann sich der Ausländer nicht auf flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz berufen. Die Ausländerbehörde hat aber vor der Abschiebung von Amts wegen zu prüfen, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 7 vorliegen. Diese Prüfung obliegt dem Bundesamt, wenn ein Asylverfahren durchgeführt wird oder wurde. Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden (§ 42 AsylVfG).

60.10.2
In der Abschiebungsandrohung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

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60.11 Verweis auf die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nummer L 304 S. 12, so genannte Qualifikationsrichtlinie)

60.11.0
§ 60 Absatz 11 verweist auf einzelne Bestimmungen in der Qualifikationsrichtlinie, die bei der Prüfung der Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 und 7 Satz 2 zu beachten sind. Zu den in Bezug genommenen Richtlinienbestimmungen im Einzelnen:

60.11.1
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie indizieren einmal erlittene Eingriffe, die die Voraussetzungen von § 60 Absatz 2, 3 oder Absatz 7 Satz 2 erfüllen, eine weiterhin bestehende Gefährdung des Betroffenen. Für die Annahme einer Gefährdung genügt die Glaubhaftmachung der behaupteten Eingriffe durch den Antragsteller. Die in der Vergangenheit erfolgten Eingriffshandlungen entfalten jedoch keine Indizwirkung im Hinblick auf eine zukünftige Gefährdung, wenn sich zwischenzeitlich die Bedingungen grundsätzlich geändert haben, z. B. weil die frühere Gefahr aufgrund eines Regimewechsels nicht mehr besteht. Für den Wegfall der Gefahr trägt die Ausländerbehörde bzw. das Bundesamt die Beweislast. Eine Indizwirkung der früheren Eingriffshandlung besteht auch dann nicht, wenn die frühere Gefahr weggefallen und gleichzeitig eine neue, von der früheren unabhängige Gefahr entstanden ist. In diesen Fällen muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die Todesstrafe oder eine erhebliche individuelle Gefahr i. S. v. § 60 Absatz 7 Satz 2 droht.

60.11.2
Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Richtlinie stellt klar, dass auch Ereignisse, die nach dem Verlassen des Herkunftslandes eingetreten sind, zur Schutzgewährung nach § 60 Absatz 2, 3 und 7 Satz 2 führen können. Es kann sich dabei um Ereignisse im Zielstaat oder außerhalb davon handeln, die den Ausländer bei seiner Rückkehr in den Zielstaat gefährden würden, z. B. nach Verlassen des Herkunftslandes entflammter Bürgerkrieg.

60.11.3.1
Artikel 6 der Richtlinie benennt abschließend die möglichen Verursacher einer Gefährdung. Eine Gefährdung kann danach ausgehen:

60.11.3.1.1
– vom Staat. Dazu zählen staatliche Stellen oder andere Stellen, deren Handeln dem Staat zurechenbar ist.

60.11.3.1.2
– von Parteien und Organisationen, die das Staatsgebiet oder einen wesentlichen Teil davon beherrschen. Darunter fallen Parteien und Organisationen mit staatsähnlicher Herrschaftsmacht (quasistaatliche Herrschaftsstrukturen), die sie in einem wesentlichen Teil des Staatsgebiets ausüben. Für die Frage, ob Parteien oder Organisationen einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ist kein ausschließlich quantitativer Maßstab anzulegen. Es muss nicht der flächenmäßig überwiegende Teil des Staatsgebiets beherrscht werden, vielmehr genügt es, wenn über ein größeres Gebiet die effektive Gebietskontrolle ausgeübt wird.

60.11.3.1.3
– von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Stellen oder internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz zu gewähren. Als nichtstaatliche „Verfolger" kommen grundsätzlich auch Einzelpersonen im Betracht. In diesen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob Schutzmöglichkeiten im Herkunftsland, etwa durch den Staat oder auf Grund einer inländischen Fluchtalternative vorhanden sind. An das Vorhandensein einer Schutzmöglichkeit sind keine erhöhten Beweisanforderungen zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Vollbeweis über die Schutzmöglichkeit im Herkunftsland erbracht wird; vielmehr reicht es aus, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein derartiger Schutz besteht. Die Einbeziehung internationaler Organisationen trägt dem Gedanken Rechnung, dass etwa auch im Rahmen friedensstiftender Aktionen der Völkergemeinschaft Schutz gewährt werden kann.

60.11.3.2
Die Anwendung von § 60 Absatz 2, 3 und 7 Satz 2 setzt immer einen Gefährdungsakteur im obigen Sinne voraus. Fehlt es daran, kommt eine Schutzgewährung nach diesen Vorschriften nicht in Betracht, so etwa wenn die Gefährdung auf Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen beruht. In diesen Fällen kann Abschiebungsschutz nur über § 60 Absatz 7 Satz 1 erlangt werden.

60.11.4.0
Artikel 7 der Richtlinie legt fest, wer im Zielstaat dafür in Betracht kommt, Schutz zu gewähren (Artikel 7 Absatz 1) und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit von einem wirksamen Schutz im Zielstaat ausgegangen werden kann (Artikel 7 Absatz 2). Liegen die Voraussetzungen nach Artikel 7 vor, ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2, 3 und 7 Satz 2 ausgeschlossen. Dies ist immer bezogen auf den Einzelfall zu prüfen.

60.11.4.1
Zum Kreis derer, die im Zielstaat Schutz gewähren können, gehören neben dem Staat auch Parteien und Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, sofern sie den Staat oder einen wesentlichen Teil davon beherrschen. Nichtstaatliche Akteure, die nicht zugleich über quasistaatliche Macht verfügen, kommen nicht als Schutzakteure in Betracht. Dies gilt insbesondere auch für Einzelpersonen. Hinreichender Schutz ist daher dann nicht gegeben, wenn er nur durch z. B. Familienangehörige oder Leibwächter sichergestellt werden könnte.

60.11.4.2.1
Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie stellt klar, dass Schutz durch den Staat oder die fraglichen Organisationen nur dann gewährleistet ist, wenn diese in geeigneter Weise gegen mögliche Bedrohungen vorgehen, z. B. durch geeignete Rechtsvorschriften, Strafverfolgungsmaßnahmen oder präventive Schutzmaßnahmen. Die zu erwartenden Schutzmaßnahmen müssen effektiv und für den Bedrohten auch zugänglich sein. Eine absolute Schutzgarantie ist aber nicht Voraussetzung.

60.11.4.2.2
Hinsichtlich der Frage, ob internationale Organisationen einen Staat oder wesentliche Teile davon beherrschen, sind die in den (künftigen) einschlägigen Rechtsakten des Rates der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten Leitlinien zu beachten.

60.11.5.0
Artikel 8 der Richtlinie schließt die Schutzgewährung nach § 60 Absatz 2, 3 und 7 Satz 2 aus, wenn an einem Ort im Herkunftsland Schutz gefunden werden kann (interne Schutzmöglichkeit).

60.11.5.1
Nach Absatz 1 setzt die interne Schutzmöglichkeit voraus, dass am Zufluchtsort keine Gefährdung durch die in Artikel 6 genannten Akteure droht und von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Dies setzt auch voraus, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d. h. es muss zumindest das Existenzminimum gewährleistet sein. Fehlt es an einer Existenzgrundlage, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht oder schlechter sind. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Ausländer erreichbar ist.

60.11.5.2
Absatz 2 legt die Prüfkriterien für die Tatbestandsvoraussetzungen nach Absatz 1 fest. Für die Frage, ob der Ausländer vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Lebensgrundlage besteht, kommt es danach allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Ausländers an. Die Voraussetzungen für den internen Schutz müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Schutzantrag vorliegen. Dies gilt auch für die Frage der Erreichbarkeit des Zufluchtsortes. Eine interne Schutzmöglichkeit liegt daher auch dann vor, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht bestanden hat oder nicht erreichbar war, diese Voraussetzungen aber im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind.

60.11.5.3
Nach Absatz 3 stehen praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland der Annahme einer internen Schutzmöglichkeit nicht entgegen. Praktische Hindernisse liegen vor, wenn die Rückkehr oder Rückführung z. B. wegen fehlender Verkehrsverbindungen oder fehlender Dokumente nicht möglich ist.

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