Gliederung
61.1 Räumliche Beschränkung und Nebenbestimmungen
61.1.1
§ 61 Absatz 1 ermöglicht es, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu erschweren und die Erfüllung der Ausreisepflicht besser zu überwachen. Die Vorschrift orientiert sich an § 56 AsylVfG. Hierdurch sollen vollziehbar Ausreisepflichtige gegenüber Asylbewerbern nicht besser gestellt werden.
61.1.1.1
Der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist kraft Gesetzes auf das Gebiet des Landes beschränkt. Eine engere Beschränkung des Aufenthalts, insbesondere auf den Bezirk der Ausländerbehörde, kann über § 61 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Eine länderübergreifende Änderung der räumlichen Beschränkung – insbesondere wenn diese mit einer Verlegung des Wohnortes verbunden ist – oder eine sonstige Änderung durch eine andere Ausländerbehörde, die die Maßnahme nicht angeordnet hat, ist unbeschadet landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nur im Einvernehmen mit den beteiligten Ausländerbehörden der betreffenden Länder zulässig. Der Umzug in ein anderes Bundesland darf nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde des betroffenen Landes ermöglicht werden.
61.1.1.2
Eine Änderung der räumlichen Beschränkung kann aus dringenden familiären Gründen in Betracht kommen (z. B. Hilfsbedürftigkeit, minderjährige Kinder). Vor einer Änderung der räumlichen Beschränkungen oder Erteilung einer Duldung aus familiären Gründen ist vorrangig zu prüfen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland (d. h. insbesondere in einem der Herkunftsstaaten der Ehepartner) hergestellt werden kann. Solange eine Aufenthaltsbeendigung ausschließlich aus Gründen nicht möglich ist, die selbst zu vertreten sind (z. B. Identitätsverschleierung, Verhinderung der Beschaffung von Heimreisedokumenten), ist von einer Änderung der räumlichen Beschränkungen bzw. der Erteilung einer Duldung abzusehen.
61.1.2
Nach § 61 Absatz 1 Satz 2 liegt die Anordnung weiterer Bedingungen und Auflagen im Ermessen der Behörde. Der Ausländer kann durch Auflage etwa verpflichtet werden, in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen. Aber auch weitere Maßnahmen (z. B. Melde- und Anzeigepflichten) sind zulässig, soweit diese der Überwachung, Kontrolle und Ausreiseförderung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer dienen.
61.1.3
§ 61 Absatz 1 Satz 3 sieht eine Lockerung der räumlichen Beschränkung nach Absatz 1 Satz 1 vor, damit Geduldete den ihnen eingeräumten gleichrangigen Arbeitsmarktzugang zur Aufnahme einer Beschäftigung auch überregional nutzen können. Das Einvernehmen der Ausländerbehörde des durch die Lockerung betroffenen Landes ist erforderlich, wenn hierdurch (mangels Residenzpflicht gemäß Satz 2) die Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des anderen Landes ermöglicht ist.
61.1.4
Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das vorübergehende Verlassen des Landes oder des Aufenthaltsorts der räumlichen Beschränkung erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 12 Absatz 5, vgl. Nummer 12.5.2.2 f.).
61.1.5
Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung sind bußgeldbewehrt (§ 98 Absatz 3 Nummer 2 und 4) und bei wiederholtem Verstoß strafbewehrt (§ 95 Absatz 1 Nummer 7). Auf Nummer 95.1.7.4 wird hingewiesen.
61.1a Räumliche Beschränkung in Fällen des § 60a Absatz 2a
Bei Erteilung einer Duldung nach § 60a Absatz 2a ist der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland zu beschränken (§ 61 Absatz 1a Satz 1). Soweit der zuständigen Grenzbehörde (§ 71 Absatz 3 Nummer 2) die zuletzt zuständige Ausländerbehörde nicht bekannt ist, da diese zunächst nicht feststellbar oder nicht vorhanden ist, ist das Verfahren nach § 15a anwendbar (§ 61 Absatz 1a Satz 3).
61.2 Ausreiseeinrichtungen
Die Vorschrift ermöglicht es den Ländern ausdrücklich, Ausreiseeinrichtungen zu schaffen. Soweit sie hiervon Gebrauch machen, können sie vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 verpflichten, darin zu wohnen. Ausreiseeinrichtungen dienen als offene Einrichtung der Unterbringung von Personen, die keine oder unzutreffende Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit machen und/oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigern. Die Unterbringung in einer zentralen Gemeinschaftsunterkunft ermöglicht eine intensive, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung; sie stellt gegenüber der Abschiebungshaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich.