Einführung
Auszug der AVwV zu § 11 AufenthG:
11 Zu § 11 – Einreise- und Aufenthaltsverbot
11.1 Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
11.1.0 Die Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung haben zur Folge, dass der Ausländer nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (gesetzliche Sperrwirkung). Sie führen i. d. R. zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS (Artikel 96 Absatz 3 SDÜ) und bewirken damit auch eine Einreisesperre für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Für gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitberechigte Unionsbürger und EWR-Bürger sowie deren Familienangehörige i. S. d. §§ 2, 3, 4, 4a und 12 FreizügG/EU gilt § 11 Absatz 1 auch nach Verlust des Freizügigkeitsrechts nicht. Insoweit geht die spezielle Regelung in § 7 Absatz 2 FreizügG/EU vor (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 1 FreizügG/EU). Daher ist für Unionsbürger, die vor dem Inkrafttreten des FreizügG/ EU abgeschoben worden sind, die Wirkung der Abschiebung mit Inkrafttreten des FreizügG/ EU entfallen. Eine vor dem 1. Januar 2005 erlassene Ausweisung entfaltet aber so lange Sperrwirkung, bis über den Antrag auf Befristung positiv entschieden wurde. Zur Ausschreibung zur Einreiseverweigerung vgl. Nummer 7.2.1 FreizügG/EU-VwV. Auf Staatsangehörige der Schweiz ist § 7 Absatz 2 FreizügG/EU entsprechend anzuwenden. Das Europäische Niederlassungsabkommen (hier nur im Verhältnis zur Türkei bedeutsam, die übrigen Vertragsstaaten sind EU- oder EWR-Staaten) regelt zwar in Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausweisung, nicht jedoch die Wirkung der Ausweisung und Seite 954 GMBl 2009 Nr. 42–61 die Möglichkeit ihrer nachträglichen Befristung und hat daher keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 11 Absatz 1.
11.1.1 Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung haben zur Folge, dass die Einreise verboten ist (§ 14 Absatz 1 Nummer 3), dem Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf und etwaige Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels bei der Einreise entfallen. Dieser absolute Versagungsgrund ist jedoch im Anwendungsbereich von § 25 Absatz 4a, 5 sowie § 25 Absatz 1 und 2 durchbrochen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Anwendung von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wiederum durch § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 in den Fällen einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen wird. Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 wird jedenfalls die Sperrwirkung für Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 aufgehoben. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 11 Absatz 1 Satz 2 in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 siehe Nummer 25.3.2. Auf Nummer 23a.1.1.3 wird hingewiesen.
11.1.2 Hinsichtlich des Entstehens der Sperrwirkung ist zu differenzieren:
11.1.2.1 Die Sperrwirkung des § 11 Absatz 1 tritt bei einer Zurückschiebung oder Abschiebung nur nach deren tatsächlichem Vollzug ein.
11.1.2.2 Bei der Ausweisung tritt die Sperrwirkung unabhängig davon ein, ob diese sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist. Das folgt aus der Regelung des § 84 Absatz 2, aufgrund derer nur die Vollziehbarkeit der Ausweisung gehemmt ist, nicht aber die sonstigen Wirkungen der Ausweisung, zu denen auch die Sperrwirkung nach § 11 Absatz 1 gehört. Danach hat die Behörde selbst dann die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn das Verwaltungsgericht nur die Vollziehbarkeit einer Ausweisung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Absatz 5 VwGO ausgesetzt hat. Das hat im Fall einer Ausweisungsverfügung, mit der zugleich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde, zur Folge, dass die durch die Versagung des Aufenthaltstitels begründete vollziehbare Ausreisepflicht (vgl. § 84 Absatz 1, § 58 Absatz 2 Satz 2) unabhängig davon eintritt, ob der gegen die Ausweisungsverfügung gerichtete Rechtsbehelf (Widerspruch/Klage) aufschiebende Wirkung hat. Die bestandskräftige Ausweisung begründet das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst dann, wenn sie rechtswidrig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ausweisung etwa gemäß § 44 VwVfG nichtig ist – also wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist – oder wenn durch die Anordnung gegen das sich aus Artikel 3 Absatz 1 GG ergebende Willkürverbot verstoßen wurde. Ein derartiger Verstoß ist nur in den Fällen anzunehmen, in denen die Anordnung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
11.1.2.3 Im Falle der Ausweisung nach erteiltem Aufenthaltstitel findet § 51 Absatz 1 Nummer 5 Anwendung. Da mit der Ausweisung der Aufenthalt unrechtmäßig wird, kann eine Erlaubnisfiktion nach § 81 nicht eintreten.
11.1.2.4 Ist im Falle einer Ausweisung die Sperrwirkung bereits im Rahmen der Verfügung der Ausweisung befristet worden und wird der Ausländer anschließend zurückgeschoben oder abgeschoben, entsteht eine neue unbefristete Sperrwirkung. Ebenso entsteht eine neue unbefristete Sperrwirkung, wenn der Ausländer unerlaubt wieder eingereist und daraufhin erneut ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist.
11.1.3 Die von der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ausgehenden Wirkungen werden auf Antrag i. d. R. befristet. Eine Notwendigkeit, bereits mit Erlass einer Ausweisung deren Wirkungen zu befristen, ergibt sich weder aus Gemeinschafts- noch aus Konventionsrecht.
11.1.3.1 Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Befristung, wenn ein Ausländer aus den in Satz 5 genannten schwerwiegenden Gründen oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a abgeschoben wurde. Nur wenn wichtige, insbesondere politische Gründe vorliegen, kann nach Satz 6 die oberste Landesbehörde in diesen Fällen die Befristung ausnahmsweise zulassen.
11.1.3.2 Die Zuständigkeit für die Befristungsentscheidung ergibt sich grundsätzlich aus § 71, ggf. i.V.m. Landesrecht.
11.1.3.2.1 Für die Entscheidung über die Befristung ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, die die Maßnahme getroffen hat, die zur Wiedereinreisesperre führte. Soweit ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort genommen hat, dort das Befristungsverfahren betreibt und sich nach Landesrecht hieraus die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Zuzugsort ergibt, ist – in sinngemäßer Anwendung von § 72 Absatz 3 – Einvernehmen mit der Ursprungsbehörde herzustellen.
11.1.3.2.2 Haben Maßnahmen der Bundespolizei die Sperrwirkung ausgelöst, erfolgt die Entscheidung über die Befristung ebenfalls durch die Bundespolizei (vgl. Nummer 71.3.1.2.3). Über die Befristungen wird im Bereich der Bundespolizei – vorbehaltlich der Möglichkeit vorgesetzter Behörden, Entscheidungen an sich zu ziehen – auf der Ebene der Bundespolizeidirektionen entschieden. Vor der Entscheidung werden die Bundespolizeidirektionen überprüfen, ob für den betroffenen Ausländer eine Ausländerbehörde zuständig war oder ist. Sollte dies der Fall sein, wird die Entscheidung über die Befristung nur nach Einsichtnahme in die Ausländerakte getroffen. Der aktenführenden Ausländerbehörde ist dabei die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Im Zweifel muss die Bundespolizeidirektion mit der Ausländerbehörde eine einvernehmliche Entscheidung treffen. Umgekehrt übermitteln die Bundespolizeidirektionen den Ausländerbehörden auf Anforderung Informationen über Zurückschiebungen und deren Gründe.
11.1.3.3 Der Ausländer soll auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen werden (§ 82 Absatz 3 Satz 1). Nach dem Rechtsgedanken des § 25 VwVfG soll dies vor allem dann erfolgen, wenn der Antrag offensichtlich nur versehentlich oder in Unkenntnis unterblieben ist. Der Ausländer kann den Antrag bereits bei seiner Anhörung über die Ausweisung stellen. Im Falle der Befristung soll der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass die von der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ausgehenden Sperrwirkungen erneut unbefristet entstehen, wenn er nach der Ausweisung zurück- oder abgeschoben oder erneut ausgewiesen, zurück- oder abgeschoben wird und dass die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung erst mit der Ausreise beginnt (§ 11 Absatz 1 Satz 4). Der Ausländer soll spätestens bei der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von der Ausländerbehörde über die Folgen eines Verstoßes auch im Hinblick auf das Schengen-Gebiet aktenkundig belehrt werden.
11.1.3.4 Vor oder nach der Ausreise kann der Befristungsantrag gestellt und darüber entschieden werden. Die Entscheidung über die Befristung kann zurückgestellt werden, bis die Ausreisefrist abgelaufen ist oder ein Nachweis über die freiwillige Ausreise vorliegt. Der Ausländer ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass bei der Entscheidung über die Befristung auch berücksichtigt wird, ob er der Ausreisepflicht zur Vermeidung der von der Abschiebung ausgehenden Sperrwirkung freiwillig nachgekommen ist.
11.1.3.5 Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist zu prüfen, ob dieser Antrag als Antrag auf Befristung der in § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Wirkungen ausgelegt werden kann. Im Zweifelsfall ist der Ausländer auf die Rechtslage hinzuweisen.
11.1.4 Die Wirkung der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wird auf Antrag i.d.R. befristet, d. h. von der Regelbefristung darf nur abgesehen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Sperrwirkung unbefristet bestehen zu lassen. Die zuständige Behörde hat bei der Prüfung der Frage, ob ein Regelfall i.S.d. § 11 Absatz 1 vorliegt, keinen Ermessensspielraum. Vielmehr unterliegt die Befristungsentscheidung der vollen gerichtlichen Nachprüfung.
11.1.4.1 Entscheidend ist, ob der mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung verfolgte Zweck aufgrund besonderer Umstände nicht durch die zeitlich befristete Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet bzw. vom Schengen-Gebiet erreicht werden kann. Dies bestimmt sich wesentlich nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken. Von einem Regelfall kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer in so hohem Maß eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellt (Wiederholungsgefahr), dass eine fortdauernde Fernhaltung geboten ist. Bei einer generalpräventiv motivierten Ausweisung ist insbesondere darauf abzustellen, ob die Abschreckungswirkung noch nicht verbraucht ist. Bei Betäubungsmitteldelikten und Bezügen zum Terrorismus und Extremismus ist beispielsweise ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
11.1.4.2 Die Befristungsmöglichkeit ist ein geeignetes Mittel, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung, Zurück- oder Abschiebung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtlichen Maßnahmen im Verhältnis zur beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als unverhältnismäßig erweisen. Dabei sind nach der Ausweisung eintretende Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, insbesondere die Fortgeltung der Beweggründe der Maßnahme und die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Ausländers (vgl. § 55 Absatz 3), abzuwägen und zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. Nummer Vor 53.3.1.2) werden bei nachträglichen Befristungen vor allem Veränderungen eine Rolle spielen, die nach Unanfechtbarkeit der Ausweisung eintreten. Insbesondere ist die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung von Artikel 6 Absatz 1 und 2 GG und Artikel 8 EMRK in die Abwägungsentscheidung einzustellen. Artikel 6 GG gebietet jedoch auch bei Ausländern mit deutschem Ehegatten nicht generell eine Befristung der Maßnahme, sondern lediglich eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
11.1.4.3 Eine Ausweisung nach § 53 oder § 54 ist Indiz für das Vorliegen eines Ausnahmefalls; es ist jedoch dessen ungeachtet eine Beurteilung nach den in Nummer 11.1.4.1 f. genannten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Im Falle einer Ausweisung nach § 54 Nummer 5 und 5a ist der im Einzelfall vom Ausländer ausgehenden Gefahr für die innere Sicherheit maßgeblich Rechnung zu tragen. Bei einer Ermessensausweisung nach § 55 werden nur eine Vielzahl und mit besonderer Hartnäckigkeit begangene Verstöße für eine Ausnahme von § 11 Absatz 1 Satz 3 sprechen. Der Annahme eines Regelfalls steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Ausländer unerlaubt eingereist ist oder gegenüber der deutschen Auslandsvertretung im Visumverfahren oder gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder diese verweigert hat, wenn er diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt macht oder korrigiert. Der Umstand muss jedoch durch eine längere Fristbemessung berücksichtigt werden.
11.1.4.4 Die Befristung soll davon abhängig gemacht werden, dass die Zurückschiebungs- oder Abschiebungskosten und sonstige während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für den Ausländer aufgewandten öffentlichen Mittel erstattet werden, zu deren Erstattung der Ausländer verpflichtet ist (vgl. §§ 66 bis 68). Die Bearbeitung des Antrags auf Befristung kann von der vorherigen Zahlung der Bearbeitungsgebühr abhängig gemacht werden (Sicherheitsleistung; vgl. § 16 VwKostG). Bei Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels ist dieser Aspekt auch bei Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 zu berücksichtigen. Bei deutschverheirateten Ausländern tragen jedoch finanzielle Erwägungen die Ablehnung eines Regelbefristungsantrags für sich allein nicht.
11.1.4.5 Hinsichtlich der Frage, ob die von der Abschiebung ausgehende Wirkung befristet werden soll, ist auf das Verhalten des Ausländers vor und – in Fällen der nachträglichen Befristung – nach der Ausreise abzustellen. I.d.R. sind Führungszeugnisse oder ähnliche Dokumente des Aufenthaltsstaates anzufordern; eine Stellungnahme der konsularisch zuständigen deutschen Auslandsvertretung über die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments ist ggf. über das Auswärtige Amt anzufordern.
11.1.4.6 Ungeachtet einer vom Ausländer ausgehenden und fortbestehenden speziellen oder generellen Gefahr sind im Übrigen bei der Entscheidung über die Befristung strafgerichtliche Verurteilungen unerheblich, die nach den Vorschriften des BZRG nicht mehr gegen den Ausländer verwendet werden dürfen; vgl. hierzu näher Nummer 5.1.2.3.1 f.
11.1.4.6.1 Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und ggf. wann der mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Dabei ist grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand abzustellen, dessen Gewicht der Gesetzgeber bereits durch die Abstufung in Ermessens-, Regel- und Ist-Ausweisung berücksichtigt hat. Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung soll die Frist im Regelfall – vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls – wie folgt festgesetzt werden: – drei Jahre bei Ausweisungen nach § 55, – sieben Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und – zehn Jahre bei Ausweisungen nach § 53. Die einmal gesetzte Frist kann nachträglich aufgrund Änderung der für die ursprüngliche Bemessung erheblichen Umstände verlängert oder verkürzt werden.
11.1.4.6.2 Ist aufgrund besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 eine Ausweisung gemäß § 56 Absatz 1 Satz 4 und 5 oder § 56 Absatz 2 zu einer Regel- oder Ermessensausweisung herabgestuft worden, bleibt dies bei der Bemessung der Frist unberücksichtigt. Den besonderen Umständen des Einzelfalles ist vielmehr durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen. Hierbei sind auch besondere Sicherheitsinteressen, z. B. bei Ausweisungen mit Bezug zu Terrorismus bzw. Extremismus, zu berücksichtigen. Eine weitergehende Verkürzung der Frist kann grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn ohne Ausweisung ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünde oder schutzwürdige Belange des Ausländers (z. B. die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft zur Personensorge für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit) eine frühere Wiedereinreisemöglichkeit zwingend gebieten. Diese Prüfung kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um bis zu drei Jahre verkürzten Frist erfolgen, da ihr die dann aktuellen Umstände zugrunde gelegt werden müssen.
11.1.4.6.3 Bei Abschiebungen ohne vorausgegangene Ausweisung und bei Zurückschiebungen beträgt die Frist im Regelfall zwei Jahre und kann nach den Umständen des Einzelfalles halbiert oder verdoppelt werden. Eine weitergehende Verkürzung der Frist sollte nur im Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder bei Ausländern erwogen werden, die zum Zeitpunkt der Abschiebung oder Zurückschiebung minderjährig waren.
11.1.4.6.4 Der für die Fristberechnung maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise ist ein für den Ausländer günstiger Umstand i. S. d. § 82 Absatz 1. Der Ausländer ist regelmäßig darauf hinzuweisen, dass ihm eine entsprechende Nachweispflicht obliegt.
11.1.4.7 Fällt die Sperrwirkung mit Ablauf der Befristung weg, hat die Behörde, die die Befristung verfügt hat, die Löschung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS und in INPOL zu veranlassen. In diesen Fällen sind auch die Meldepflichten nach dem AZRG und den hierzu ergangenen Bestimmungen zu beachten.
11.1.4.8 § 11 Absatz 1 ist hinsichtlich der Sperrwirkung bei jeder Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu prüfen. Ein dieser Vorschrift zuwider erteilter Aufenthaltstitel ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zurückzunehmen, solange die Sperrwirkung andauert. Bei einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS ist Artikel 25 Absatz 1 und 2 SDÜ zu beachten (vgl. Nummer 5.5.4.4).
11.1.4.9 Die Befristung darf nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Befristung erlassen hat (§ 72 Absatz 3).
11.1.4.10 Nach Ablauf der Frist der Sperrwirkung finden die Vorschriften über die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels wieder Anwendung (§ 51 Absatz 5). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels richtet sich dann nach den allgemeinen Vorschriften. Bei erneuter Beantragung eines Aufenthaltstitels sind sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, vor allem auch das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) zu prüfen. Ausweisungsgründe, die der abgelaufenen Befristung zugrunde gelegen haben, können insoweit Berücksichtigung finden, als sie in Gesamtschau mit weiteren Anhaltspunkten Anlass zu der Prognose geben, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefährdung über das Fristende hinaus fortbesteht. Dies gilt nur dann, wenn die der Ausweisung zugrunde liegenden Verurteilungen noch nicht getilgt sind.
11.2 Betretenserlaubnis
11.2.1 Für die Erteilung einer Betretenserlaubnis ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhalten will. Dies gilt auch nach einer Zurückschiebung durch die Grenzbehörden oder die Polizeien der Länder. Die Beteiligungsvorschrift des § 72 Absatz 1 ist zu beachten. Die Vorschrift ist auch auf Ausländer anwendbar, die unter das FreizügG/EU fallen (§ 11 Absatz 1 FreizügG/EU). Eine Durchschrift der Betretenserlaubnis ist dem jeweiligen Landeskriminalamt zuzuleiten, das die Aussetzung der Festnahme für die Dauer der Betretenserlaubnis in INPOL und SIS veranlasst.
11.2.2 Die Betretenserlaubnis ist kein Aufenthaltstitel. Sie bewirkt lediglich die zeitweilige Aussetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1. Ausländer, die visumpflichtig sind, benötigen neben der Betretenserlaubnis ein Visum für die Einreise in das Bundesgebiet. Die Auslandsvertretungen berücksichtigen bei ihrer Entscheidung über den Visumantrag die Betretenserlaubnis im Rahmen der Ermessensabwägung. Aus der Betretenserlaubnis an sich folgt weder ein Anspruch auf Visumerteilung noch eine Ermessensbindung. Während der Geltungsdauer der Betretenserlaubnis lebt eine nach den Vorschriften der AufenthV bestehende Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels wieder auf. Angehörige eines Staates, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (ABl. EG Nummer L 81 S. 1) aufgeführt ist, können daher mit einer Betretenserlaubnis für einen Kurzaufenthalt in das Bundesgebiet ohne Visum einreisen. Soweit es sich um andere Staatsangehörige handelt, darf für die Geltungsdauer der Betretenserlaubnis ein (Schengen-) Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit (VRG) erteilt werden.
11.2.3 Die Betretenserlaubnis muss befristet werden. Sie darf nicht für eine längere Zeit erteilt werden, als zur Erreichung des Reisezwecks unbedingt erforderlich ist. In den in Absatz 1 Satz 5 genannten Fällen darf eine Betretenserlaubnis nur erteilt werden, wenn dies von der obersten Landesbehörde im Einzelfall als Ausnahme zugelassen wird. In den Fällen des § 58a Absatz 2 bedarf die Erteilung einer Betretenserlaubnis der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.
11.2.4 Reiseweg und Aufenthaltsort können vorgeschrieben werden. Entsprechende Nebenbestimmungen sind ggf. in das Visum aufzunehmen. Der Reiseweg ist unter Umständen zu überwachen. Die Bestimmung der Frist, des Reiseweges oder Aufenthaltsortes kann nachträglich geändert werden, wenn es aus zwingenden Gründen oder zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. In die Erwägungen sind Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzubeziehen.
11.2.5 Zwingende Gründe, die eine Betretenserlaubnis rechtfertigen, können sich auch unabhängig von den persönlichen Belangen des Ausländers aus Gründen des öffentlichen Interesses, z. B. bei Wahrnehmung von Terminen bei Gerichten und Behörden (Zeugenvernehmung, Vorladung bei Behörden, Erbschaftsangelegenheiten) oder mit Rücksicht auf Dritte ergeben (Regelung von Geschäften im Inland, die die persönliche Anwesenheit unbedingt erfordern). Bei der Beurteilung, ob eine unbillige Härte vorliegt, kommen insbesondere humanitäre Gründe oder zwingende persönliche Gründe in Betracht (z. B. schwere Erkrankung von Angehörigen, Todesfall).
11.2.6 Die Betretenserlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit führt. So sollte eine Betretenserlaubnis in den Fällen einer Ausweisung nach § 54 Nummer 5 und 5a jedenfalls in den ersten Jahren nach der Ausreise grundsätzlich nicht erteilt werden. Besteht eine Wiederholungsgefahr, die sich bis zur Ausreise verwirklichen kann, wird eine Betretenserlaubnis nicht erteilt. Auch wenn die Erteilung der Betretenserlaubnis im öffentlichen Interesse liegt, darf sie grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Ausländer freiwillig wieder ausreisen wird oder wenn nicht gewährleistet ist, dass der Ausländer im Falle seiner nicht freiwilligen Ausreise abgeschoben werden kann. Die Erteilung einer Betretenserlaubnis kann grundsätzlich auch davon abhängig gemacht werden, ob der Ausländer die Abschiebungskosten oder die Kosten der Zurückschiebung beglichen hat oder ob er hierzu bereit ist. Es kann auch eine Sicherheitsleistung (vgl. Nummer 66.5) verlangt werden.