Gliederung
101.0 Allgemeines
Die Übergangsvorschrift in § 101 ordnet die Fortgeltung bestehender Aufenthaltsrechte an und regelt die Kraft gesetzlicher Anordnung automatisch eintretende („gilt fort als") Überleitung von nach dem AuslG erteilten Aufenthaltsgenehmigungen auf die nach dem Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltstitel. Sie entfaltet hingegen keine rückwirkenden Folgen für die Zeit vor dem 1. Januar 2005. Es ist daher grundsätzlich nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen, bestehende Aufenthaltsgenehmigungen nach dem AuslG vor Ablauf ihrer Geltungsdauer durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz zu ersetzen. Soweit dennoch entsprechende Anträge gestellt werden sollten, ist zu prüfen, ob diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse angenommen werden kann (vgl. näher hierzu Nummer 101.1.1.2 und 101.2.2).
101.1 Aufenthaltsberechtigung; unbefristete Aufenthaltserlaubnis
101.1.1
Nach Absatz 1 Satz 1 gilt eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis (vgl. § 9 Absatz 1) fort.
101.1.1.1
Durch die von Gesetzes wegen mit unmittelbarerWirkung eintretende Überleitung können die Inhaber einer derartigen Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht daher seit dem 1. Januar 2005 die für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis vorgesehenen Rechte (z. B. den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Absatz 1 Nummer 1) in Anspruch nehmen, ohne dass es der förmlichen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bedarf.
101.1.1.2
Im Gegensatz zu den befristeten Aufenthaltsgenehmigungen, bei denen es nach Fristablauf ohnehin zur förmlichen Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz kommt, entfällt dies bei der Aufenthaltsberechtigung und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wegen ihres Charakters als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Hier kann aus Gründen der Rechtssicherheit, vor allem für Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die förmliche Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angenommen werden.
101.1.1.3
Die Überleitung erfolgt entsprechend dem der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt, so dass eine entsprechende Zuordnung zu erfolgen hat.
101.1.2
Das Aufenthaltsgesetz nimmt aus Gründen der Klarstellung in Absatz 1 Satz 2 selbst eine Zuordnung für unbefristete Aufenthaltserlaub- nisse vor, die nach § 1 Absatz 3 HumHAG oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere bei jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion) erteilt wurden. Diese gelten als Niederlassungserlaubnisse nach § 23 Absatz 2 fort. Gleiches gilt in diesen Fällen für nachfolgend auf Grund der Verfestigung des Aufenthalts erteilte Aufenthaltsberechtigungen.
101.1.2.1
Die gesetzliche Klarstellung war u. a. deshalb erforderlich, weil nur bei Überleitung zum Regelungsbereich des § 23 Absatz 2 die Möglichkeit eröffnet ist, abweichend von § 9 Absatz 1, wonach die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich nicht beschränkt werden kann, eine wohnsitzbeschränkende Auflage zu erteilen (vgl. § 23 Absatz 2 Satz 4). Dies entspricht der geltenden Verwaltungspraxis in Fällen der Leistungsberechtigung nach SGB II und XII von Inhabern bestimmter Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (vgl. aber Nummer 12.2.5.2.3).
101.1.2.2
Für den vorgenannten Personenkreis enthält § 103 eine weitere Sonderregelung, durch die Rechtsnachteile vermieden werden sollen, die sonst mit dem Außerkrafttreten des HumHAG verbunden wären (vgl. die Erläuterungen hierzu unter Nummer 103).
101.1.3
Asylberechtigte, die im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sind, erhalten im Hinblick auf den humanitären Aufenthaltszweck eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3.
101.1.4
Weitere in Betracht kommende Überleitungsziele sind: – § 9 Absatz 2 (Regeltatbestand bei Aufenthaltsverfestigung) in Fällen der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG bzw. einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG, – § 26 Absatz 4 (Mehrjähriger humanitär bedingter Aufenthalt) in Fällen der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Absatz 1 AuslG, – § 28 Absatz 2 (Familiennachzug zu Deutschen) in Fällen der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AuslG, – § 31 Absatz 3 (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten) in Fällen der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AuslG, – § 35 Absatz 1 (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder) in Fällen der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Absatz 1 AuslG i.V. m. § 21 Absatz 3 AuslG.
101.2 Übrige Aufenthaltsgenehmigungen
101.2.1
Unter dem Begriff der „übrigen Aufenthaltsgenehmigungen" in Absatz 2 fallen die befristete Aufenthaltserlaubnis, die Aufenthaltsbewilligung und die Aufenthaltsbefugnis. Diese Aufenthaltgenehmigungen alten Rechts werden nach Absatz 2 unmittelbar Kraft Gesetzes in eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (vgl. § 7) übergeleitet.
101.2.2
Auf Grund dieser Fortgeltung bestehender Aufenthaltsrechte und ihrer unmittelbaren Überleitung erhalten die Rechtsinhaber alle mit dem neuen Recht verbundenen Vorteile, auch wenn sie nur im Besitz eines Dokuments sind, das noch den alten Rechtszustand dokumentiert. Da nach Ablauf der befristeten Geltungsdauer ohnehin die förmliche Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich wird und den Betroffenen in der Übergangszeit keine Rechtsnachteile entstehen, dürfte es bei einem Antrag auf vorzeitige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht i. d. R. an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen, so dass Anträge dieser Art grundsätzlich abgelehnt werden können.
101.2.3
Entsprechend der im Aufenthaltsgesetz angelegten Ausrichtung der Aufenthaltstitel auf bestimmte Aufenthaltszwecke richtet sich die Fortgeltung der nach dem AuslG erteilten Aufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltsbefugnisse und befristeten Aufenthaltserlaubnisse als Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz nach ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung:
101.2.3.1 –
Aufenthaltsbewilligungen, die nach § 28 AuslG zu Studien- und Ausbildungszwekken erteilt wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16, 17 fort.
101.2.3.2 –
Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsbewilligungen, die nach § 10 AuslG i.V. m. den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen (AAV, IT-AV) zum Zwecke einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnisse nach § 18 Absatz 3 und 4 fort.
101.2.3.3 –
Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsbewilligungen, die nach § 7 Absatz 1 i.V.m. § 15 oder § 28 AuslG zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnisse nach § 21 fort.
101.2.3.4 –
Aufenthaltsbefugnisse, die nach § 30, §§ 32 bis 33 AuslG zur Gewährung eines Aufenthalts aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 22 bis 26 fort.
101.2.3.5 –
Aufenthaltserlaubnisse, die nach den §§ 17 ff. AuslG, Aufenthaltsbewilligungen, die nach § 29 AuslG und Aufenthaltsbefugnisse, die nach § 31 AuslG zum Zwekke des Familiennachzugs erteilt wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 27 bis 36 fort.
101.2.3.6 –
Aufenthaltserlaubnisse, die nach § 16 AuslG aus Gründen der Wiederkehr erteilt wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnisse nach § 37 fort.
101.2.3.7 –
Vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltserlaubnisse sind als Aufenthaltserlaubnisse i. S. d. Aufenthaltsgesetzes zu werten. Die Zeiten des Besitzes einer nach dem AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis sind deshalb wie Zeiten des Besitzes einer nach dem Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis anzurechnen (etwa im Rahmen von § 9 Absatz 2 Nummer 1 und § 26 Absatz 4).
101.3 Daueraufenthalt-EG
101.3.1
Nach § 101 Absatz 3 gelten Aufenthaltstitel, die auf Grund unmittelbarer Anwendung der Daueraufenthalt-Richtlinie vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG" versehen wurden, als Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG fort.
101.3.2
In den Fällen, in denen der Aufenthaltstitel vor dem 28. August 2007 nach § 51 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 erloschen wäre, ohne dass die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlischt, gilt der Aufenthaltstitel bis zum 28. August 2007 als nicht erloschen.
101.3.3
Die zeitlich beschränkte Fortgeltungsfiktion des Aufenthaltstitels ist notwendig, um die Folgeprobleme der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44, so genannte Daueraufenthalt- Richtlinie) – in der Zeit vom 23. Januar 2006 bis zum 28. August 2007 – zu lösen.
101.3.4
Die Regelung des § 51 Absatz 9 kann daher auch auf das Erlöschen des Aufenthaltstitels Anwendung finden, der dem Ausländer anstelle des noch nicht geltenden § 9a vom 23. Januar 2006 bis zum 28. August 2007 ausgestellt worden war. So wird in diesen Fällen ein Auseinanderfallen von Aufenthaltstitel und Rechtsstellung verhindert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ansonsten dem Ausländer ein Visum zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet bzw. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG auszustellen wäre.