Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 104 – Übergangsregelungen

104.1 Anträge auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis/ Aufenthaltsberechtigung

104.1.0
Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung, die vor dem 1. Januar 2005 gestellt wurden, sind nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden. Die Übergangsregelung in § 101 Absatz 1 über die Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte gilt entsprechend. Damit sollen Rechtsnachteile vermieden werden, die sich aus der Systemänderung im Bereich der Aufenthaltstitel sonst ergeben würden, wonach mit der Niederlassungserlaubnis nur noch ein unbefristeter Aufenthaltstitel vorgesehen ist, an dessen Erteilung – vor allem gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis – weitergehende Anforderungen gestellt werden.

104.1.1
Aus der entsprechenden Anwendbarkeit der Übergangsregelung in § 101 Absatz 1 folgt zunächst, dass Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung als Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fortgelten, also weiterhin Gültigkeit behalten, und das Antragsziel entsprechend umzudeuten ist.

104.1.2
Als materielle Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung nach altem Recht kommen in Betracht:

– §§ 24 bis 26, 27a AuslG, § 68 AsylVfG und § 1 Absatz 3 HumHAG bei Anträgen
auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,

– §§ 27, 27a AuslG bei Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.

Soweit die Anträge danach positiv zu entscheiden sind, ist in entsprechender Anwendung der Übergangsregelung in § 101 Absatz 1 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

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104.2 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9

Absatz 2 enthält eine Übergangsregelung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9. Sie gilt für Personen, die vor dem 1. Januar 2005 bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsbefugnis gewesen sind. In diesem Fall gelten folgende – für den Antragsteller günstige – Abweichungen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Absatz 2:

104.2.1
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung: Für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG war es nicht erforderlich, eine Alterssicherung in Höhe von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 60 Monaten oder vergleichbarer Absicherung nachzuweisen. Die Beibehaltung dieser Rechtslage dient der Vermeidung von Rechtsnachteilen, die sich infolge der Systemänderung im Bereich der Aufenthaltstitel sonst ergeben würden, weil mit der Niederlassungserlaubnis nur noch ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis strengeren Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen ist.

104.2.2
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7: Hinsichtlich der Sprachkenntnisse genügt es, dass sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. § 24 Absatz 1 Nummer 4 AuslG). Auf die weitergehende Anforderung in § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, wonach ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich sind, wird verzichtet, da der betroffene Personenkreis an dem neu geschaffenen staatlichen Grundangebot zur Integration (vgl. §§ 43 – 45) noch nicht partizipieren konnte. Daraus soll kein Rechtsnachteil erwachsen. Zur Feststellung, ob sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, vgl. Nummer 30.1.2.1.

104.2.3
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 findet keine Anwendung: Die unter Nummer 104.2.2 genannte Intention gilt auch hinsichtlich der nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 erforderlichen Grundkenntnisse der Rechtsund Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, die erst mit dem neuen Recht allen Neuzuwanderern mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive in einem Orientierungskurs vermittelt werden.

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104.3 Meistbegünstigungsklausel zum Kindernachzug

104.3.0 Absatz 3 enthält eine Meistbegünstigungsklausel zum Kindernachzug für Ausländer, die sich bereits vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Erfasst werden hiervon alle Kinder, die noch vor dem 1. Januar 2005 geboren worden sind.

104.3.1 Soweit die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes jedoch günstiger sind, finden diese Anwendung. Dies kommt beispielsweise bei Kindern in Betracht, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, aber die deutsche Sprache beherrschen oder bei denen gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen können. Nach § 32 Absatz 2 besteht in diesem Fall ein Nachzugsanspruch, während in § 20 Absatz 4 Nummer 1 AuslG nur eine Nachzugsmöglichkeit im Ermessenswege eingeräumt war.

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104.4 Volljährig gewordene Kinder

104.4.0
Mit der Übergangsregelung in Absatz 4 wird erreicht, dass den vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes während des Verfahrens im Bundesgebiet volljährig gewordenen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Nach der bisher geltenden Rechtslage war dies nicht der Fall, da die Kinder lediglich eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des AuslG erhalten konnten, wenn sie auch zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung der Voraussetzungen des § 51 des AuslG an den Elternteil noch minderjährig waren. Während des Verfahrens volljährig gewordene Kinder hatten dagegen keine Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Auf Grund der Übergangsregelung ist hinsichtlich der Minderjährigkeit der Kinder auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen, so dass sie auch dann Anspruch auf einen Aufenthaltstitel haben, wenn sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens bereits volljährig geworden sind. Ist die Anerkennung erst aufgrund eines Asylfolgeantrages erfolgt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit des Kindes der Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung, soweit der Ausländer zwischenzeitlich nicht ausgereist war.

104.4.1
Die Aufenthaltserlaubnis für das Kind wird in entsprechender Anwendung des § 25 Absatz 2 erteilt, d. h. soweit die Rechtsfolgen an den Aufenthaltszweck anknüpfen, gilt die Aufenthaltserlaubnis als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt § 26 Absatz 3 entsprechend.

104.4.2
Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt bei erheblichen Straftaten. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn das Kind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.

104.4.3
Weitere Voraussetzung ist, dass sich das Kind mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG im Bundesgebiet aufhält und seine Integration zu erwarten ist. Es muss also damit zu rechnen sein, dass sich das Kind in die hiesigen Lebensverhältnisse einordnen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben wird. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist maßgeblich auf die bisherige Aufenthaltsdauer und die Lebensumstände abzustellen. Je länger der Aufenthalt bereits gedauert hat und die Schule besucht worden ist, desto höher müssen die Anforderungen an Sprachkenntnisse und soziale und berufliche Perspektiven sein.

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104.5 Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs

Unter den genannten Umständen haben Ausländer einen Anspruch auf die erstmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 1, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2005 mit der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang begonnen haben.

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104.6 Anwendung von § 23 Absatz 2

104.6.1
Mit der Übergangsregelung des § 104 Absatz 6 Satz 1 wird sichergestellt, dass eine Anordnung der obersten Landesbehörde, die bereits bei Inkrafttreten der Neufassung des § 23 Absatz 2 am 24. Mai 2007 vorsah, dass eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 in der bisherigen Fassung erteilt wird, auch weiterhin vollziehbar bleibt. Damit wird gewährleistet, dass jüdische Zuwanderer (Altfälle und Übergangsfälle I), die mit einer Aufnahmezusage eines Landes nach Deutschland einreisen und denen nach den Beschlüssen der Innenministerkonferenz vom Dezember 2004, Juni und November 2005 sowie der darauf basierenden Anordnung der obersten Landesbehörde eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, auch bei Einreisen nach Inkrafttreten des 7. Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes am 24. Mai 2007 (Neufassung des § 23 Absatz 2) auf der Grundlage der Übergangsregelung eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Der Aufenthaltstitel ist dementsprechend wie folgt auszustellen:

„Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 i.V.m. § 104 Absatz 6 Satz 1 AufenthG".

104.6.2
Nach § 104 Absatz 6 Satz 2 wird für den nicht selbst berechtigten mitreisenden Familienangehörigen der o. g. jüdischen Zuwanderer (Altfälle und Übergangsfälle I) ein Arbeitsmarktzugang kraft Gesetzes sowie ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs geschaffen. Der Aufenthaltstitel ist dem entsprechend wie folgt auszustellen:

„Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 i.V.m. § 104 Absatz 6 Satz 2 AufenthG".

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104.7 Niederlassungserlaubnis für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder

Absatz 7 dient dazu, den Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kinder, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Absatz 1 oder § 35 Absatz 2 AuslG waren und denen nach fünf bzw. acht Jahren gemäß § 35 Absatz 1 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden können, auch nach dem Aufenthaltsgesetz eine Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus unter Anrechnung ihrer Aufenthaltsbefugniszeiten zu ermöglichen. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Absatz 1 AuslG bzw. § 35 Absatz 2 AuslG gilt unter dem Aufenthaltsgesetz als Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Familiennachzugs fort. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 ist bisher in diesen Fällen i. d. R. nicht möglich, da keine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Nach Absatz 7 kann in diesen Fällen eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 vorliegen und der Rechtsgrund für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Absatz 1 AuslG bzw. § 35 Absatz 2 AuslG weiterhin besteht. Zum Zeitpunkt der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 i.V.m. § 104 Absatz 7 und § 31 Absatz 1 AuslG muss das Kind insbesondere noch minderjährig und ledig sein. Die Anrechnung der Aufenthaltsbefugniszeiten erfolgt gemäß § 102 Absatz 2. Mit der Vorschrift des § 104 Absatz 7 wird eine Ausnahme von dem im Aufenthaltsgesetz verankerten Trennungsprinzip normiert, das es ohne eine solche Sonderregelung nicht gestattet, Zeiten eines legalen Aufenthalts aus familiären Gründen auf den Erwerb einer Niederlassungser- laubnis aus humanitären Gründen anzurechnen (siehe hierzu auch Nummer 31.0.1).

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