Einführung
Auszug der AVwV zu § 14 – Unerlaubte Einreise; Ausnahmevisum
14.1 Kriterien der unerlaubten Einreise
14.1.0 Einreise
14.1.0.1 Eine Einreise liegt erst vor, wenn der Ausländer gemäß § 13 Absatz 2 tatsächlich die Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland von einem Drittstaat oder von einem anderen Schengenstaat aus überschritten hat (siehe Nummer 13.2). Eine bereits erfolgte Einreise in einen anderen Schengenstaat lässt die Anwendbarkeit des § 14 unberührt.
14.1.0.2 § 14 Absatz 1 findet gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (vgl. § 1 FreizügG/ EU) keine Anwendung (zur Ausweispflicht vgl. § 8 FreizügG/EU, zum Erfordernis des Aufenthaltstitels vgl. Nummer 14.1.2.1.1.6).
14.1.1 Einreise ohne erforderlichen Pass
14.1.1.1 Die Einreise eines Ausländers ist unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Absatz 1 nicht besitzt.
14.1.1.2 Ein Ausländer erfüllt die Passpflicht, wenn – er einen gemäß § 71 Absatz 6 anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz besitzt, – er gemäß § 2 AufenthV minderjährig ist und in den anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz seines gesetzlichen Vertreters eingetragen ist. Die Passpflicht wird auch durch Eintragung im gültigen Pass oder Passersatz des gesetzlichen Vertreters dann erfüllt, wenn dieser nicht bei ihm ist, – er gemäß § 3 AufenthV über einen zugelassenen nichtdeutschen amtlichen Ausweis als Passersatz verfügt oder – er über eines der in § 4 AufenthV aufgezählten Passersatzpapiere verfügt.
14.1.1.3 Die Einreise ist i. S. d. § 14 Absatz 1 Nummer 1 unerlaubt, wenn der Ausländer einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt und kein Fall des § 14 AufenthV vorliegt. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der Ausländer bis zur Beendigung der Einreisekontrolle den Nachweis erbringen kann, dass er im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes bzw. von der Passpflicht befreit ist.
14.1.1.3.1 Ein Ausländer besitzt auch einen Pass bzw. Passersatz, wenn er ihn einer inländischen Behörde oder Behörde eines anderen Schengen- Staates überlassen hat, um Eintragungen vornehmen zu lassen oder ein Visum zu beantragen, und dies nachweisen kann.
14.1.1.3.2 Ein Ausländer besitzt auch einen Pass bzw. Passersatz, wenn er ihn einer im Inland oder in einem anderen Schengen-Staat gelegenen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen hat. In diesem Fall hat der Ausländer gemäß § 55 Absatz 2, § 56 Absatz 1 Nummer 4 AufenthV einen Ausweisersatz zu beantragen, um damit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 die Passpflicht zu erfüllen. Daher hat der Ausländer, der sich auf diesen Sachverhalt beruft, darzulegen, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist oder ihr ohne sein Verschulden nicht nachkommen konnte. Hat er die Beantragung eines Ausweisersatzes schuldhaft unterlassen, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 77 Nummer 2 AufenthV erfüllt.
14.1.1.3.3 Ein Ausländer besitzt den Pass nicht mehr, wenn er ihn verloren oder unauffindbar verlegt hat, wenn das Dokument entwendet oder in wesentlichen Teilen vernichtet wurde oder unleserlich ist. Zur Vermeidung einer Straftat (§ 95 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 3) und zur Gewährleistung der Passvorlagepflicht (§ 48 Absatz 1) sind Einreise und Aufenthalt des Ausländers in das Bundesgebiet ohne Pass, Passersatz oder entsprechender Befreiung zu verhindern.
14.1.1.4 Ein Ausländer, der zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in das Schengen-Gebiet einreisen will und lediglich über einen Pass oder Passersatz verfügt, der zwar in Deutschland, nicht aber in allen Schengen-Staaten anerkannt ist, erfüllt die Einreisevoraussetzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Schengener Grenzkodex nur mit Bezug auf Deutschland und diejenigen Schengen-Staaten, die das Dokument anerkennen. Eine unerlaubte Einreise gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 liegt schon deshalb nicht vor, da die Vorschrift lediglich auf die Erfüllung der Passpflicht für Deutschland abstellt. Findet die Einreise in den Schengen-Raum über eine deutsche Grenzübergangsstelle statt und ist der Kontrollperson bekannt, dass der Pass oder Passersatz nicht in allen Schengen-Staaten anerkannt ist, soll sie den Ausländer mündlich darauf hinweisen. Hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung.
14.1.2 Einreise ohne erforderlichen Aufenthaltstitel
14.1.2.1 Die Einreise eines Ausländers nach Deutschland ist unerlaubt, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Ein Aufenthaltstitel ist nach § 4 Absatz 1 erforderlich, wenn der Ausländer nicht vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Absatz 2) und nicht durch europäische Rechtsvorschriften, nationales Gesetz oder Rechtsverordnung vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels befreit ist. Kann der Ausländer den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen (41 AufenthV), ist seine Einreise ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels erlaubt. §§ 39 und 40 AufenthV setzen jedoch für den Zeitpunkt der Einreise einen Aufenthaltstitel oder die Befreiung voraus.
14.1.2.1.1 Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist nicht erforderlich für
14.1.2.1.1.1 – bevorrechtigte Personen, soweit gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 bzw. Nummer 3 das Aufenthaltsgesetz auf sie nicht anzuwenden ist (u. a. in Deutschland akkreditierte Diplomaten, NATO-Truppenangehörige im Rahmen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut),
14.1.2.1.1.2 – Ausländer, die dem HAuslG unterfallen,
14.1.2.1.1.3 – Personen, die Deutsche sind und zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen,
14.1.2.1.1.4 – Ausländer, die nach den Regelungen des SDÜ/Schengener Grenzkodex zur Durchreise oder zum Kurzaufenthalt ohne deutsches Visum berechtigt sind (z. B. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) Schengener Grenzkodex, Artikel 18 Satz 2 SDÜ, Artikel 21 SDÜ),
14.1.2.1.1.5 – Ausländer, die zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Asylberechtigung oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in das Bundesgebiet einreisen dürfen (vgl. § 18 Absatz 2, § 18a AsylVfG),
14.1.2.1.1.6 – die in § 2 FreizügG/EU genannten Ausländer, soweit nach § 2 Absatz 4 FreizügG/ EU keine Visumpflicht besteht. Auch soweit danach die Visumpflicht besteht, kann eine visumfreie Einreise nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Artikel 21 SDÜ) in Betracht kommen,
14.1.2.1.1.7 – Ausländer, die durch die Verordnung (EG) Nummer 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung von der Visumpflicht für einen Kurzaufenthalt befreit sind (so genannte „Positivstaater“). Soweit es dabei um die Frage geht, ob wegen eines entsprechenden Vorbehalts aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung oder der zeitlichen Beschränkung auf Kurzaufenthalte der Befreiungstatbestand erfüllt ist, ist folgendes zu beachten:
14.1.2.1.1.7.1 – Für die Anwendbarkeit der Befreiung kommt es darauf an, ob der Ausländer einen Aufenthalt beabsichtigt, der wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Absicht, den zeitlichen Rahmen zu überschreiten, eines Visums (mit Zustimmung der Ausländerbehörde) bedürfte. Die Befreiung nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ist in diesen Fällen nicht anwendbar, vgl. die zeitliche Beschränkung in Artikel 1 Absatz 2 bzw. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung i.V.m. § 17 Absatz 1 AufenthV. Daher reist z. B. ein Staatsangehöriger einer der in Anhang II der Verordnung genannten Staaten (so genannter „Positivstaater“) unerlaubt ein, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet oder im Gebiet der Anwenderstaaten aufzuhalten oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Nachweis dieser Absicht beim Grenzübertritt ist anhand objektiver Kriterien zu führen (z. B. Mitführen von Werkzeugen oder der Adresse eines Arbeitgebers). Auf § 17 Absatz 2 AufenthV i.V.m. § 16 BeschV wird hingewiesen. Die Einreise eines so genannten „Positivstaaters“ ist jedoch dann nicht unerlaubt, wenn er für einen längeren visumpflichtigen Aufenthalt oder einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit ein entsprechendes nationales Visum besitzt, dessen Gültigkeitszeitraum innerhalb der auf die Einreise folgenden nächsten drei Monate beginnt (vgl. Nummer 6.1.8.3). Aufenthalte bis zu drei Monaten, die an sich visumfrei wären, bleiben visumfrei, auch wenn sich an sie ein visumpflichtiger Aufenthalt anschließt, für den bereits bei Einreise ein nationales Visum besteht.
14.1.2.1.1.7.2 – Wird die Absicht eines Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung genannten Staaten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, beim Grenzübertritt nicht erkannt, kann deren Vorliegen schon zum Zeitpunkt des Grenzübertritts aber später anhand objektiver Kriterien nachgewiesen werden, liegt eine unerlaubte Einreise (sowie ein unerlaubter Aufenthalt) vor.
14.1.2.1.1.7.3 – Lag die entsprechende Absicht nicht schon bei der Einreise vor (der zum Zeitpunkt der Einreise nach der Verordnung befreite Ausländer hat sich erst im Inland entschlossen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen) oder kann das Vorliegen der Absicht schon zum Zeitpunkt der Einreise später nicht nachgewiesen werden, führt dies allerdings nicht zu einer gleichsam rückwirkend unerlaubten Einreise, weil eine rückwirkende Erfüllung von Straftatbeständen nicht möglich ist.
14.1.2.1.1.7.4 – Die in Nummer 14.1.2.1.1.7 bis 14.1.2.1.1.7.3 dargelegten Grundsätze gelten nicht, wenn der Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung genannten Staaten aufgrund anderer Vorschriften vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels befreit ist, z. B. wegen der Anwendbarkeit älterer Sichtvermerksabkommen gemäß § 16 AufenthV, oder wenn ihm die nachträgliche Einholung eines erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet gemäß § 41 AufenthV gestattet ist.
14.1.2.1.1.8 – Ausländer, die nach den §§ 15 bis 30 der AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Für die Anknüpfung an objektive Kriterien sind die Nummer 14.1.2.1.1.7.1 ff. entsprechend anwendbar.
14.1.2.1.1.9 – Nach Deutschland zurückreisende, in Deutschland geduldete Schüler auf Schülersammellisten (§ 22 AufenthV), sofern die Ausländerbehörde in der Schülersammelliste vermerkt hat, dass nach der Wiedereinreise die Abschiebung ausgesetzt sein wird.
14.1.2.1.2 Der Begriff „erforderlich“ i. S. d. § 14 Absatz 1 Nummer 2 ist so zu verstehen, dass der Ausländer irgendeinen Aufenthaltstitel besitzen muss, sofern er nicht Regelungen unterliegt, die dem Aufenthaltsgesetz vorgehen, oder von dem Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels befreit ist. Die Grenzbehörden sollen daher bei der Einreisekontrolle in der Kürze der Zeit anhand möglichst objektiver Merkmale feststellen können, ob der Ausländer die formellen Einreisevoraussetzungen nach §§ 3 und 4 erfüllt.
14.1.2.1.3 Enthält der Aufenthaltstitel aufschiebende oder auflösende Bedingungen, die auf Umstände verweisen, die nicht aus den mitgeführten Grenzübertrittspapieren hervorgehen, ist bei der Grenzkontrolle nicht von der Ungültigkeit des Aufenthaltstitels wegen der Bedingung auszugehen, sofern diese Ungültigkeit nicht offensichtlich ist. So gehen etwa das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eines Arbeitsverhältnisses nicht aus den Grenzübertrittspapieren hervor. Entsprechende Nachforschungen sollen unterbleiben. Ist allerdings ausdrücklich vermerkt, dass der Aufenthaltstitel nur in Verbindung mit bestimmten Dokumenten (wie etwa einer Verpflichtungserklärung) gilt, müssen diese bei der Grenzkontrolle auch vorgewiesen werden können.
14.1.2.2 Eine unerlaubte Einreise liegt nicht vor, wenn der Ausländer mit einem Visum einreist, das aufgrund seiner Angaben ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 31 AufenthV) erteilt wurde, obwohl er bereits bei der Einreise einen Aufenthaltszweck beabsichtigt, für den er ein Visum benötigt, das nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden darf. So liegt keine unerlaubte Einreise vor, wenn ein Ausländer mit einem kurzfristig geltenden Visum einreist, obwohl er einen Daueraufenthalt beabsichtigt. Sofern die Grenzbehörde den begründeten Verdacht hat, dass der Aufenthalt nicht dem Zweck dienen soll, für den das Visum erteilt wurde, kann sie den Ausländer gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 zurückweisen. In den Fällen der §§ 39 bis 41 AufenthV hat eine Einreise ohne Aufenthaltstitel keine aufenthaltsrechtlichen Folgen (z. B. Zurückschiebung), weil der Aufenthaltstitel nach diesen Vorschriften bei der Einreise noch nicht „erforderlich“ ist.
14.1.3 Einreise entgegen einer Wiedereinreisesperre
14.1.3.1 Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 tritt die Wiedereinreisesperre außer in den Fällen der Ausweisung und Abschiebung auch dann ein, wenn der Ausländer gemäß § 57 zurückgeschoben wurde.
14.1.3.2 Die Einreise entgegen der gesetzlichen Wiedereinreisesperre nach § 11 Absatz 1 ist unerlaubt. Nach der Einreise besteht die vollziehbare Ausreisepflicht (§ 58 Absatz 2 Nummer 1), die regelmäßig eine Zurückschiebung zur Folge hat (§ 57 Absatz 1). Ein nach unerlaubter Einreise gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bewirkt nicht die Erlaubnisfiktion des § 81 Absatz 3. Nicht unerlaubt gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 3 ist die Einreise, wenn der Ausländer eine Betretenserlaubnis sowie das erforderliche Visum besitzt.
14.1.3.3 Die Einreise eines zur Einreiseverweigerung im SIS (Artikel 96 Absatz 3 SDÜ) ausgeschriebenen Ausländers nach Deutschland ist dann unerlaubt, wenn der Ausschreibung eine Ausweisung oder Abschiebung oder Zurückschiebung einer deutschen Ausländerbehörde oder einer sonstigen mit der Maßnahme der Zurückschiebung betrauten Behörde zu Grunde liegt (siehe Nummer 58. 0. 13.1.1 und Vor 53.10) und somit zugleich eine Wiedereinreisesperre gemäß § 11 Absatz 1 besteht (siehe auch Nummer 14.1.5).
14.1.3.4 Wird dem Ausländer durch eine deutsche Auslandsvertretung entgegen § 11 Absatz 1 vor der Einreise aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben ein Visum erteilt, kann die Grenzbehörde den Ausländer gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 1 zurückweisen und das Visum gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 3 widerrufen. Reist der Ausländer mit diesem Visum unkontrolliert ein oder hat die Grenzbehörde bei der Einreisekontrolle nicht erkannt, dass das Visum entgegen § 11 Absatz 1 erteilt wurde, ist zwar die Voraussetzung für eine unerlaubte Einreise i. S. v. § 14 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt. Der Umstand des wirksam erteilten Visums gebietet es jedoch, so lange vom Bestand der durch das Visum verliehenen Rechtsposition auszugehen, bis die vollziehbare Ausreisepflicht durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes bewirkt worden ist (vgl. § 48 VwVfG).
14.1.3.5 Die für die Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Absatz 1 zuständige Ausländerbehörde oder im Falle einer zuvor erfolgten Zurückschiebung (§ 57) die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Behörde (§ 71 Absatz 3 Nummer 1) ist gemäß § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 über eine unerlaubte Einreise oder einen entsprechenden Versuch zu unterrichten.
14.1.4 Ein Ausländer reist unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 auch dann unerlaubt ein, wenn er bei der Einreise kontrolliert worden ist (z. B. nur Sichtkontakt), aber die Grenzbehörde nicht bemerkt hat, dass er die Einreisevoraussetzungen des Besitzes von Pass und Aufenthaltstitel nicht erfüllt und ihm die Einreise freigegeben oder sie nicht aktiv verhindert hat. Eine grenzpolizeiliche Kontrolle und auch die Anbringung eines Einreisekontrollstempels in einem Dokument rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, der Ausländer habe die formellen Einreisevoraussetzungen erfüllt.
14.1.5 Die Einreise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 (insbesondere Terrorismusverdacht) ist nicht ohne weiteres unerlaubt. Anders als § 11 normiert § 5 Absatz 4 kein generelles Einreise- und Betretensverbot, sondern nur einen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Sinn dieser Regelung ist, dass das Vorliegen einer Terrorismusgefahr – anders als eine erfolgte Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung – nicht zeitnah bei Grenzübertritt beurteilt werden kann. Allerdings ist Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) Schengener Grenzkodex zu beachten, die Tatbestandsvoraussetzungen sind bei entsprechender Ausschreibung im SIS als vorliegend zu betrachten. Eine Einreiseverweigerung ist – ggf. nach Widerruf des Visums, § 71 Absatz 3 Nummer 3 – auf § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 zu stützen, auch wenn eine entsprechende Ausschreibung nicht vorliegt, sondern sich die Gefährlichkeit aus anderen Tatsachen ergibt. Die Unterrichtung von Strafverfolgungsbehörden bzw. anderen Stellen ist stets zu veranlassen.
14.2 Erteilung von Ausnahmevisa an der Grenze
14.2.0 Allgemeines
14.2.0.1 In Ausnahmefällen kann nach § 14 Absatz 2 ein Visum an der Grenze erteilt werden. Ein Ausnahmevisum kann grundsätzlich als nationales Visum oder als so genanntes einheitliches Visum nach Artikel 10 SDÜ erteilt werden. Letzteres kann auch räumlich beschränkt erteilt werden.
14.2.0.2 Wird ein Ausnahmevisum für einen Aufenthalt erteilt, dessen Dauer insgesamt drei Monate überschreitet, handelt es sich nicht um ein einheitliches, sondern gemäß Artikel 18 SDÜ um ein nationales Ausnahmevisum. Das nationale Visum wird grundsätzlich von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen nach Maßgabe des nationalen Rechts erteilt. Die ausnahmsweise Erteilung eines solchen Visums an der Grenze ist möglich.
14.2.0.3 Nach Artikel 12 Absatz 1 SDÜ wird das einheitliche Visum grundsätzlich von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen erteilt. Die ausnahmsweise Erteilung eines einheitlichen Visums an der Grenze ist nur nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nummer 415/ 2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. EG Nummer L 64 S. 1) unter den dort genannten Voraussetzungen möglich.
14.2.0.4 Im Rahmen des Artikels 10 SDÜ (einheitliches Visum, Ausnahmevisum) ist zwischen einem unbeschränkten und einem räumlich beschränkten Ausnahmevisum zu unterscheiden. Ein unbeschränktes Ausnahmevisum gilt für die Bundesrepublik Deutschland und alle anderen Schengen-Staaten, während das räumlich beschränkte Ausnahmevisum nur für einen oder mehrere Schengen-Staaten erteilt wird.
14.2.0.5 Die Befugnis zur Erteilung eines einheitlichen Visums an der Grenze (Ausnahmevisum) ergibt sich aus § 14 Absatz 2 i.V.m. der Verordnung (EG) Nummer 415/2003.
14.2.0.6 Die Zuständigkeit der Grenzbehörden für die Erteilung von Ausnahmevisa ergibt sich aus § 71 Absatz 3 Nummer 2. Die Grenzbehörden sind dementsprechend grundsätzlich unzuständig zur Ausstellung von Ausnahmevisa an Personen, die bereits eingereist sind; dasselbe gilt für die Verlängerung von Visa. Antragsteller sind an die jeweils örtlich zuständige Ausländerbehörde zu verweisen. Das Bundesministerium des Innern kann jedoch Ausnahmen hiervon zulassen. Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der betreffende Ausländer wohnt oder sich ständig aufhält, hilfsweise die Ausländerbehörde, in der sich der Ausländer gegenwärtig aufhält.
14.2.0.7 Grundsätzlich sind Drittausländer, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, zurückzuweisen. Die Darlegungslast, dass Gründe für die Erteilung eines Ausnahmevisums gegeben sein könnten, trifft ausnahmslos den Ausländer (vgl. § 82 Absatz 1). Bestehen, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsbelange, Zweifel, ob ein Ausnahmevisum erteilt werden kann, ist von einer Erteilung abzusehen. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen gilt der Grundsatz: „Im Zweifel für die Sicherheit“.
14.2.1 Voraussetzungen für die Erteilung von einheitlichen Visa an der Grenze
14.2.1.1 Vor der Erteilung eines einheitlichen Ausnahmevisums ist die Erfüllung auch der allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), c), d) und e) Schengener Grenzkodex) zu überprüfen. Vorhandene Konsultationsvorbehalte (Artikel 17 Absatz 2 SDÜ) sind zu berücksichtigen (vgl. Nummer 14.2.4).
14.2.1.2 Ein einheitliches Ausnahmevisum darf grundsätzlich nur erteilt werden, sofern der Ausländer – im Besitz eines oder ggf. mehrerer gültiger und anerkannter Grenzübertrittspapiere ist, – in geeigneter Weise, ggf. unter Vorlage von Dokumenten folgende Aspekte belegen kann: – dass die Dauer des Aufenthaltes insgesamt drei Monate nicht überschreitet, – den Zweck des Aufenthaltes, – das Vorliegen eines unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrundes, der es ihm unmöglich gemacht hat, ein Visum im Voraus bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu beantragen, – das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Einreise gewährleistet ist, bzw. die Möglichkeit, solche Mittel in erlaubter Weise zu erwerben, und – dass seine Rückreise in seinen Herkunftsstaat oder die Durchreise in einen Drittstaat gewährleistet ist, und zwar durch Vorlage eines oder ggf. mehrerer gültiger und anerkannter Grenzübertrittspapiere einschließlich ggf. erforderlicher Visa, die hinreichend gültig sind, sowie eines Nachweises einer hinreichenden Rückreisemöglichkeit, wobei dieser Nachweis im Luftverkehr grundsätzlich durch einen bestätigten und bezahlten Rückflugschein, im See-, Bahnund Busverkehr durch bezahlte Beförderungsausweise oder hinreichende Mittel zur Bezahlung solcher Ausweise sowie im individuellen Straßenverkehr durch Vorhandensein eines hinreichend verkehrstauglichen Fahrzeuges und die notwendigen Mittel zum Kraftstofferwerb zu erbringen ist, – nicht im SIS oder im Geschützten Grenzfahndungsbestand zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder sonst eine Wiedereinreisesperre besteht, und – keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Schengen-Staates einschließlich Deutschlands darstellt und hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen.
14.2.1.3 Das unter den Voraussetzungen nach Nummer 14.2.1.2 erteilte Ausnahmevisum ist grundsätzlich in seinem räumlichen Geltungsbereich nicht zu beschränken. Im Ausnahmefall kann eine räumliche Beschränkung gemäß Artikel 10 Absatz 3 SDÜ in Frage kommen. Das Ausnahmevisum ist hingegen entsprechend räumlich zu beschränken, wenn das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig ist (Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 SDÜ).
14.2.1.4 Einem Drittausländer, der nicht alle in Nummer 14.2.1.3 genannten Voraussetzungen erfüllt, darf grundsätzlich kein einheitliches Visum erteilt werden. Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die Erteilung eines einheitlichen Ausnahmevisums aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist.
14.2.1.5 Ein nach Nummer 14.2.1.4 erteiltes Ausnahmevisum ist gemäß Artikel 16 SDÜ i.V. m. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex räumlich auf Deutschland zu beschränken.
14.2.1.6 Ein Visum, das bei Vorliegen der in Nummer 14.2.1.2 oder 14.2.1.4 genannten Bedingungen an der Grenze erteilt wird, kann je nach Fall und Zweck entweder ein Durchreisevisum (Typ „B“) oder ein Einreisevisum (Typ „C“) sein. Die Gültigkeitsdauer eines Einreisevisums (Typ „C“) beträgt höchstens 15 Tage, die eines Durchreisevisums (Typ „B“) höchstens fünf Tage. Es ist jeweils nur für eine Einreise gültig.
14.2.1.7 Ein Drittstaatsangehöriger, der an der Grenze ein Durchreisevisum beantragt, muss im Besitz der Visa sein, die für seine Weiterreise in andere Transitstaaten als Mitgliedstaaten, die Titel II Kapitel 3 des SDÜ anwenden, und für den Bestimmungsstaat erforderlich sind.
14.2.2 Besondere Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Ausnahmevisums zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann ein einheitliches Ausnahmevisum (Typ „C“) nur erteilt werden, wenn der beabsichtigte Aufenthalt die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt
14.2.2.1 – auf ausdrückliches Ersuchen einer Ausländerbehörde, die schriftlich bestätigt, dass sie der Erteilung eines Visums für den vorgesehenen Aufenthaltszweck zustimmt,
14.2.2.2 – auf Anordnung des Bundesministeriums des Innern,
14.2.2.3 – auf Ersuchen und in Amtshilfe für das Auswärtige Amt oder
14.2.2.4 – auf Bitten einer obersten Landesbehörde.
14.2.3 Besondere Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Ausnahmevisums Die Erteilung eines nationalen Ausnahmevisums (Typ „D“) an der Grenze für Aufenthalte von insgesamt mehr als drei Monaten richtet sich ausschließlich nach dem Aufenthaltsgesetz. Voraussetzung für die Erteilung eines nationalen Ausnahmevisums (Typ „D“) ist, dass es dem Ausländer aus zwingenden Gründen verwehrt war, bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum einzuholen, und er unter Vorlage entsprechender Nachweise einen unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrund geltend machen kann. Die nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 AufenthV erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde muss eingeholt werden. Wird ein nationales Ausnahmevisum an der Grenze erteilt, beträgt die maximale Gültigkeitsdauer 15 Tage. Damit wird sichergestellt, dass Personen, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel anstreben, unmittelbar nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde vorstellig werden.
14.2.4 Konsultationsvorbehalte
14.2.4.1 Personen, die zu einer Kategorie von Ausländern gehören, für die zwingend vorgeschrieben ist, eine oder mehrere Zentralbehörden anderer Schengen-Staaten zu konsultieren (siehe Anlage 5 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion in der jeweils gültigen Fassung), darf grundsätzlich kein einheitliches Ausnahmevisum erteilt werden. In Ausnahmefällen kann diesen Personen jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex ein auf Deutschland räumlich beschränktes einheitliches Ausnahmevisum erteilt werden, soweit es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist und die Reise nur nach Deutschland führt. Seeleuten in Ausübung ihrer Berufstätigkeit oder bei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Seemannseigenschaft stehenden Einreisen und Aufenthalten, sofern diese zur An-, Ab- oder Ummusterung rechtzeitig bei der zuständigen Grenzbehörde angekündigt wurden, kann nur nach Einholung der Zustimmung des Auswärtigen Amtes ein Ausnahmevisum in Amtshilfe erteilt werden. I.d.R. ist es für die Durchführung des Konsultationsverfahrens erforderlich, dass die Personendaten der Seeleute mindestens zehn Tage vor der beabsichtigten Einreise der zuständigen Grenzbehörde vorliegen. Das Visum ist räumlich nicht zu beschränken.
14.2.4.2 Personen, die zu einer Kategorie von Ausländern gehören, für die zwingend vorgeschrieben ist, die eigene Zentralbehörde Deutschlands (Auswärtiges Amt) zu konsultieren (siehe Anlage 5 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion in der jeweils gültigen Fassung) kann nach Konsultation des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamtes ein einheitliches Ausnahmevisum erteilt werden Ausgenommen von der Konsultationspflicht sind Seeleute in Ausübung ihrer Berufstätigkeit oder bei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Seemannseigenschaft stehenden Einreisen und Aufenthalten zur An-, Ab- oder Ummusterung und andere Personen oder Personengruppen, bei denen eine Ausnahme aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist. In den Fällen des § 14 Absatz 2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln (§ 73 Absatz 1 Satz 4). 14.2.5 Fallgruppen Die nachstehend genannten Fallgruppen sind nicht abschließend, sondern als Richtschnur zu betrachten. Sie sind daher keinesfalls schematisch anzuwenden.
14.2.5.1 In den folgenden Fällen liegt i. d. R. ein unvorhersehbarer zwingender Einreise- oder Durchreisegrund vor, sofern dieser erst zu einem Zeitpunkt bekannt wurde, zu dem ein reguläres Visumverfahren nicht mehr durchgeführt werden konnte: – plötzliche schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen oder einer gleichartig nahe stehenden Person, – Tod eines nahen Angehörigen oder einer gleichartig nahe stehenden Person. Es wird darauf hingewiesen, dass in einigen Kulturen und Religionen eine Beerdigung am Todestag oder an dem auf den Tod folgenden Tag üblich oder sogar religiös geboten ist, – durch Unfälle, insbesondere Schiffbruch in Gewässern nahe des Bundesgebietes, sonstige Rettungs- und Katastrophenfälle oder aus sonstigen Gründen erforderlich gewordene Einreise zur medizinischen und/oder psychologischen Erstversorgung und ausnahmsweise Folgeversorgung in Deutschland, – unverschuldetes Versäumen oder Ausfall von Anschlussverbindungen, sofern sich hieraus auf Grund des Einzelfalles die Notwendigkeit einer Einreise ergibt, sowie, bei sonstigen Reisen, von den ursprünglichen Reiseplänen ohne erkennbares Verschulden des Reisenden um bis zu einen Tag abweichende Gültigkeitsdauer des Visums (die Gesamtaufenthaltdauer von 90 Tagen pro Halbjahr darf nicht überschritten werden), – Notwendigkeit der kurzfristigen Reparatur eines Luftfahrzeuges durch Personal, das durch den Inhaber des Fluggerätes beauftragt wurde. Es ist wegen der erhöhten Sicherheitsbedürfnisse im Luftverkehr das schriftlich erklärte Einvernehmen der Behörden, die für die Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und des Flughafengebäudes zuständig sind, und des Inhabers des Luftfahrzeuges sicherzustellen.
14.2.5.2 In den folgenden Fällen liegen Sachverhalte vor, in denen aus Gründen des nationalen Interesses ein einheitliches Ausnahmevisum erteilt werden kann: – Einreise von Mitgliedern der Regierung (Regierungschef; Minister, bei Bundesstaaten nur auf Bundesebene) eines Staates, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, aus dargelegten dienstlichen Gründen, sofern die behauptete Dienststellung nachgewiesen ist (ggf. beim Auswärtigen Amt anzufragen), – Einreise zu Gesprächsterminen mit Vertretern deutscher oberster oder oberer Bundes- oder Landesbehörden, sofern ein Einladungsschreiben vorgelegt werden kann; sofern möglich, ist der Termin durch einen Rückruf bei der einladenden Stelle zu verifizieren, – Einreise zu Veranstaltungen der Bundesregierung oder einer Landesregierung bei Vorlage einer persönlichen, namentlichen Einladung, – Einreise prominenter Personen des internationalen öffentlichen Lebens (nach internationalem Maßstab bedeutende Persönlichkeiten des politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Lebens), – vorhandenes erhebliches außenpolitisches Interesse nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (stets auf Grund eines in Textform, etwa per Telefax oder E-Mail, einzuholenden Votums des Auswärtigen Amtes, das ggf. über das Bundesministerium des Innern anzufordern ist). Die vorstehenden Ausnahmegründe erstrecken sich auch auf mitreisende Begleiter. Sofern es sich eher um eine Delegationsgruppe handelt, ist im Zweifel, sofern das Auswärtige Amt nicht selbst votiert, beim Bundesministerium des Innern eine Entscheidung einzuholen.
14.2.5.3 Die folgenden Umstände rechtfertigen beispielhaft, jeweils für sich allein betrachtet, keine Ausnahmeentscheidung: – Bezeichnung des mitgeführten Passes oder sonstiger Ausweise, sofern hiervon nicht nach europäischem oder deutschem Recht unmittelbar und ausdrücklich eine rechtliche Folge abhängt, – Ehren- oder akademische Titel, Ehrenprädikate, Adelstitel, Verwandtschaft, – ökonomische Interessen, es sei denn, es handelt sich um Interessen, die im Einzelfall erkennbar von nationaler Bedeutung für die Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland sind, – kurzfristige Änderungen von Reiseplänen, – Falschinformation durch ein Reisebüro über Visumerfordernisse, – Einreise von Passagieren im Rahmen einer Kreuzfahrt, – Wunsch mehrfacher Einreise trotz Ausstellung des Visums nur zur einfachen Einreise, – Abweichungen des Regelungsgegenstandes der jeweiligen Visa bei mehreren Personen, die zusammen reisen, sofern kein offenkundiger Ausstellungsfehler nahe liegt, – Beschränkung der Visumgültigkeit nur auf andere Schengen-Staaten trotz erkennbaren Einreisewunsches nach Deutschland, – angebliche Fehler bei der Visumerteilung durch andere Schengen-Staaten; der Inhalt der entsprechenden Visa liegt allein im Verantwortungsbereich des Ausstellerstaates, – Eintreffen zur Nachtzeit und Wunsch nach rascher Schaffung einer Übernachtungsmöglichkeit, solange kein medizinisch-pathologischer Zustand festzustellen ist, – Schwangerschaft, solange kein medizinischpathologischer Zustand festzustellen ist.
14.2.6 Verfahren
14.2.6.0 Sämtliche pass- und ausländerrechtlichen Verwaltungsakte, soweit sich die Notwendigkeit an der Grenze ergibt, sind durch die jeweils örtliche Dienststelle der Grenzbehörde zu erlassen. Die Grenzbehörde gilt i. S. d. Verwaltungsverfahrensrechts als diejenige Verwaltungsbehörde, die den entsprechenden Verwaltungsakt erlässt. Dies gilt auch in den Bereichen, in denen nach den nachstehend genannten Vorbehalten vor dem Erlass des betreffenden Verwaltungsaktes die Entscheidung einer anderen Stelle einzuholen ist. Die Befugnis übergeordneter Behörden und Dienststellen, sich bestimmte Entscheidungen auf Grund ihrer Bedeutung bzw. ihrer möglichen Auswirkungen selbst vorzubehalten, bleibt unberührt.
14.2.6.1 Wurde die Entscheidung einer übergeordneten Behörde oder anderen Dienststelle eingeholt, hat die örtliche Dienststelle dieser auf dem Dienstweg unverzüglich auf elektronischem Weg einen grenzpolizeilichen Bericht über den Sachverhalt und den Vollzug der getroffenen Entscheidung vorzulegen. Sofern ein Ausnahmevisum erteilt wurde, ist dem Bericht eine Kopie davon beizufügen.
14.2.6.2 Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden treffen nach § 14 Absatz 2, § 71 Absatz 3 Nummer 2 die Entscheidungen über Ausnahmevisa selbst, sofern nicht nach dem Aufenthaltsgesetz oder auf Grund eines Erlasses vorgesetzter Behörden Entscheidungsvorbehalte bestehen.
– Nach § 31 Absatz 1 AufenthV besteht das Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörde in bestimmten Fallgruppen.
– Sofern eine nicht nach der BeschV zustimmungsfreie Erwerbstätigkeit, die nicht nach der Fiktion des § 17 Absatz 2 AufenthV i.V. m. § 16 BeschV als Nichterwerbstätigkeit gilt, ausgeübt werden soll und nicht nach dem Aufenthaltsgesetz ein Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht, bedarf die Erteilung eines Ausnahmevisums, das zur Erwerbstätigkeit berechtigen soll, neben der nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 AufenthV erforderlichen Zustimmung der Ausländerbehörde auch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird darauf hingewiesen, dass eine bestehende Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 BeschVerfV auch für weitere Aufenthaltstitel gilt. Ob eine Zustimmung erteilt wurde, kann dem Ausländerzentralregister entnommen werden.
14.2.6.3 Die Durchführung einer erforderlichen Konsultation eigener Zentralbehörden oder der Zentralbehörden anderer Schengen-Staaten veranlasst die Grenzbehörde in eigener Zuständigkeit; Rechtsgrundlage ist § 73 Absatz 1 Satz 3.
14.2.6.4 In allen Fällen und bei allen Visumkategorien ist – unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder von einem möglichen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums – zu prüfen, ob eine Einreiseverweigerung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) Schengener Grenzkodex, 96 SDÜ) oder sonstige nationale Speichersachverhalte bestehen. Dies erfolgt durch die Abfrage im INPOL/SIS und im Ausländerzentralregister. Sofern aus dem Ausländerzentralregister ersichtlich ist, dass bereits ein Visum im zeitlichen Zusammenhang beantragt wurde, die Entscheidung aber noch aussteht, ist Kontakt mit der zuständigen Auslandsvertretung aufzunehmen und der Grund für die ausstehende Entscheidung abzuklären. Im Falle einer bereits erteilten Ablehnung des Antrages von der Auslandsvertretung ist dem Antragsteller an der Grenze die Erteilung eines Ausnahmevisums ebenfalls zu versagen.
14.2.7 Korrektur oder Ergänzung vorhandener Visa
14.2.7.1 Ergeben sich besondere Anhaltspunkte, wonach versehentlich von einer deutschen Auslandsvertretung ein Visum in korrekturbedürftiger Weise erteilt wurde oder nach dem Sinn der Entscheidung, mit der das Visum erteilt wurde, eine Ergänzung erforderlich wird, kann die zuständige Grenzbehörde das Visum korrigieren bzw. ergänzen. Korrektur- oder Ergänzungsbedarf kann in den folgenden Fallkonstellationen bestehen:
14.2.7.1.1 – Korrekturbedarf besteht bei offensichtlichen Schreibfehlern bei Namens- und Datumsangaben, wobei die Möglichkeit einer Fälschung oder Verfälschung des Visumetiketts ausgeschlossen sein muss.
14.2.7.1.2 – Ergänzungsbedarf kann aus reisetechnischen Gründen entstehen, wenn ein für eine oder zwei Einreisen ausgestelltes Visum lediglich für kurze „Aus- und Wiedereinreisen“ genutzt werden soll, also bei verständiger Würdigung des Einzelfalles bei der „Ausreise“ aus dem Schengen-Gebiet nicht von einem endgültigen Verlassen und somit nicht von einer erneuten Einreise ausgegangen werden kann. Ein Beispiel ist die Inanspruchnahme eines Fluges von einem Schengen-Staat im unmittelbaren Transit über einen Drittstaat in einen anderen Schengen-Staat. Ein weiteres Beispiel ist die Ausreise im Rahmen eines Tagesausfluges in einen Nicht-Schengen-Staat von einem Schengen-Staat aus, insbesondere, wenn sich das Reisegepäck während des Tagesausfluges noch im Schengen-Gebiet befindet. Der bereits in Anspruch genommene und der sich daran anschließende Aufenthalt im Schengen-Gebiet darf die zulässige Höchstdauer (90 Tage pro Halbjahr) nicht überschreiten.
14.2.7.2 Im Falle der Korrektur bzw. Ergänzung ist das zu korrigierende oder zu ergänzende Visum ungültig zu stempeln. Da die Annullierung des von der Auslandsvertretung ausgestellten Visums in der AZR-Visadatei nur von der Registerbehörde selbst vorgenommen werden kann, ist der Sachverhalt unter Angabe der Personalien und der Visumsdaten auf elektronischem Wege an das Bundesverwaltungsamt zu melden. Es ist ein neuer Visumaufkleber anzubringen, der den gesamten Inhalt des Visums unter Berücksichtigung der Korrektur bzw. Ergänzung enthält. Dabei wird als erster Tag der Gültigkeit der Tag der Entscheidung eingetragen und die handelnde Dienststelle als Ausstellungsbehörde angegeben.