Einführung
Auszug der AVwV-AufenthG zu § 62:
Zu § 62 AufenthG Abschiebungshaft
62.0 Allgemeines und Verfahren
62.0.0 Ein Ausländer darf grundsätzlich nicht ohne richterliche Entscheidung in Abschiebungshaft genommen werden (vgl. Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 GG, § 62 Absatz 2). Dies gilt auch dann, wenn eine Freiheitsentziehung nur kurzfristig andauert. Eine Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen (Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 GG). Eine vorläufige Ingewahrsamnahme zur Sicherung der Haftanordnung ist in § 62 Absatz 4 geregelt (Nummer 62.4).
62.0.1 Die Beantragung von Abschiebungshaft ist nach § 62 sowohl zur Vorbereitung der Ausweisung (Absatz 1) als auch zur Sicherung der Abschiebung (Absatz 2) möglich. In jedem Fall darf Abschiebungshaft nur beantragt und angeordnet werden, wenn die Abschiebung ohne die Inhaftierung wesentlich erschwert oder vereitelt würde.
62.0.2 Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung ist zu berücksichtigen, dass das aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot die Behörden verpflichtet, die Abschiebung eines in Abschiebungshaft befindlichen Ausländers mit größtmöglicher Schnelligkeit zu betreiben. Verzögerungen des Verfahrens von behördlicher Seite können einen Haftantrag gegenstandslos machen bzw. zur Unzulässigkeit der Haftfortdauer führen. Abschiebungshaft ist nur solange zulässig, wie sinnvolle Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung getroffen werden können.
62.0.3 Das Verfahren über die Anordnung der Abschiebungshaft richtet sich gemäß § 106 Absatz 2 Satz 1 nach dem FamFG. Sachlich zuständig für die Anordnung der Abschiebungshaft ist das Amtsgericht (§ 23a Absatz 1 Nummer 2 GVG). Örtlich zuständig nach § 416 Satz 1 FamFG ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht (z. B. Ort der Festnahme; § 416 Satz. 1 FamFG). In Eilfällen ist auch das Amtsgericht einstweilen zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Anordnung entsteht (§ 50 Absatz 2 FamFG). Für die Anordnung von Abschiebungshaft als so genannte Überhaft ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Haftanstalt ist (§ 416 Satz 2 FamFG).
62.0.3.0 Zuständig für die Festnahme des Ausländers sowie für die Beantragung der Abschiebungshaft (§ 417 Absatz 1 FamFG) sind – unbeschadet des Verwaltungsvollstreckungsrechts der Länder – die Ausländerbehörden (§ 71 Absatz 1 – zur örtlichen Zuständigkeit vgl. Nummer 71.1.2), daneben die Polizeien der Länder (§ 71 Absatz 5) sowie die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (§ 71 Absatz 3 Nummer 1). Zur Frage der Zuständigkeit der Polizeien der Länder für die Festnahme des Ausländers wird auf die Nummer 71.5 verwiesen. In unaufschiebbaren Fällen ist die Ausländerbehörde eines anderen Landes für die Beantragung der Haft zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme ergibt.
62.0.3.1 Ein Antrag auf Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 1 ist nur zu stellen, wenn nach der Sach- und Rechtslage der Erlass einer Ausweisungsverfügung erforderlich ist (siehe Nummer 62.1) und die Haft verhältnismäßig ist. § 72 Absatz 4 ist zu beachten. Ist von vornherein abzusehen, dass eine Ausweisung nicht innerhalb von sechs Wochen ergehen kann, sind in dem Haftantrag die besonderen, von der Ausländerbehörde nicht zu vertretenden Umstände darzulegen, die ausnahmsweise eine Überschreitung der für den Regelfall vorgesehenen Höchstdauer der Vorbereitungshaft rechtfertigen. Befindet sich der Ausländer bereits in Vorbereitungshaft wegen beabsichtigter Ausweisung und wurde die Ausweisung danach verfügt (vgl. § 62 Absatz 1 Satz 3), ist nach Ablauf der angeordneten Haftdauer unter den Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 Sicherungshaft zu beantragen. Eine Vorbereitungshaft wird auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft angerechnet (§ 62 Absatz 3 Satz 3). Mit dem Antrag der Ausländerbehörde auf Vorbereitungshaft beim zuständigen Amtsgericht (§ 416 FamFG) soll die Akte des Ausländers vorgelegt werden (§ 417 Absatz 2 Satz 3 FamFG). Für die Zulässigkeit ist der Antrag zu begründen und hat Tatsachen zu den in § 417 Absatz 2 Satz 2 FamFG aufgeführten Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zu enthalten. Zudem sind darzulegen:
62.0.3.1.1 – die Gründe, die einer sofortigen Entscheidung über die Ausweisung entgegenstehen,
62.0.3.1.2 – dass die Abschiebung ohne Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde und
62.0.3.1.3 – die Gründe für die beantragte Dauer der Haft.
62.0.3.2 Sicherungshaft darf nur beantragt werden, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Ausreisefrist abgelaufen ist (§ 50 Absatz 2) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ausgereist ist. Bereits bei der Antragstellung ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (§ 62 Absatz 2 Sätze 3 und 4). Die Erforderlichkeit der Sicherungshaft setzt das Vorliegen von Haftgründen voraus (§ 62 Absatz 2 Satz 1 und 2). Mit dem Antrag der Ausländerbehörde auf Sicherungshaft beim zuständigen Amtsgericht (§ 416 FamFG) soll die Akte des Ausländers vorgelegt werden (§ 417 Absatz 2 Satz 3 FamFG). Als Voraussetzung für die Zulässigkeit ist der Antrag zu begründen und hat Tatsachen zu den in § 417 Absatz 2 Satz 2 FamFG aufgeführten Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zu enthalten. Für die Begründung des Haftantrags sind zudem folgende Gesichtspunkte maßgebend:
62.0.3.2.1 – dass der Ausländer die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 58 erfüllt und ggf. bereits eine Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ergangen ist,
62.0.3.2.2 – aus welchem Grund eine Abschiebung geboten erscheint (§ 58),
62.0.3.2.3 – dass einer Abschiebung keine Abschiebungsverbote (§ 60) oder nicht nur kurzfristige andere Hindernisse entgegenstehen, der Ausländer voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate reisefähig ist und
62.0.3.2.4 – weshalb die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist (Haftgründe, vgl. § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5; § 62 Absatz 2 Satz 2).
62.0.3.3 Solange der Aufenthalt des Ausländers gestattet ist (§ 55 AsylVfG), darf er außer in den Fällen des § 14 Absatz 3 AsylVfG nicht in Haft genommen werden. Wird durch die Asylfolgeantragstellung lediglich ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis bewirkt (§ 71 Absatz 4 i.V.m. § 36 Absatz 3 Satz 8 AsylVfG) und wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, steht dies der Anordnung der Abschiebungshaft nicht entgegen (vgl. § 71 Absatz 8 AsylVfG, § 71a Absatz 2 Satz 3 AsylVfG). Die Verlängerungsvorschrift des § 62 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Asylfolgeantragsteller.
62.0.3.4 Befindet sich der Ausländer in Sicherungshaft, stellt ein anhängiges Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Absatz 5 VwGO oder nach § 123 VwGO kein entgegenstehendes dauerndes Hindernis dar. Wird dem Ausländer auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung vorläufiger Rechtsschutz gewährt, wird er bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens auf Anordnung der Ausländerbehörde aus der Haft entlassen. In dem in § 80b Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO genannten Zeitpunkt ist das Vorliegen von Haftgründen erneut zu prüfen.
62.0.3.5 Die Befugnis, einen Ausländer auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen vorläufig festzunehmen (z. B. § 127 StPO) oder in Gewahrsam (z. B. § 39 BPolG) zu nehmen, bleibt unberührt. Befindet sich der Ausländer bereits im öffentlichen Gewahrsam, ist der Haftantrag unverzüglich zu stellen (vgl. § 428 Absatz 1 FamFG). Ordnet der Haftrichter des nach § 416 Satz 2 FamFG zuständigen Amtsgerichts Abschiebungshaft an, geht der Gewahrsam in Abschiebungshaft über.
62.0.3.6 Die beantragte Dauer der Haft ist zu begründen. Die Ausländerbehörde hat Haft- und Haftverlängerungsanträge so rechtzeitig zu stellen, dass die mündliche Anhörung des Ausländers vor der zu treffenden Entscheidung des Haftrichters durchgeführt werden kann. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 420 Absatz 2 FamFG (Nachteile für die Gesundheit des Anzuhörenden oder das Vorhandensein einer übertragbaren Krankheit) erfüllt sind; bei Gefahr im Verzug kann das Gericht ohne Anhörung des Ausländers eine einstweilige Freiheitsentziehung anordnen (§ 427 Absatz 2 FamFG). Hiervon ist auch Gebrauch zu machen, wenn nach einer angekündigten Überstellung nach Deutschland beabsichtigt ist, den Ausländer unmittelbar in Haft zu nehmen. Bei der Beantragung einer Verlängerung der Abschiebungshaft soll die Akte des Ausländers vorgelegt werden. Für die Zulässigkeit des Antrages gelten die Voraussetzungen für die erstmalige Anordnung nach §§ 425 Absatz 3, 417 Absatz 2 FamFG entsprechend (siehe Nummer 62.0.3.2). Zudem ist zu begründen:
62.0.3.6.1 – welche Maßnahmen bisher zur Vorbereitung der Abschiebung getroffen wurden (mit Datum und konkreter Bezeichnung),
62.0.3.6.2 – aus welchen Gründen die Abschiebung während der bisherigen Haftdauer nicht möglich war und
62.0.3.6.3 – wann mit der Abschiebung voraussichtlich zu rechnen ist.
62.0.4 Die Abschiebungshaft vollziehen die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 422 Absatz 3 FamFG). Diese Zuständigkeitsregelung lässt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die gerichtliche Anordnung der Freiheitsentziehung und die Entscheidung über die Fortdauer der Abschiebungshaft auf dem ordentlichen Rechtsweg unberührt (§ 417 Absatz 1, § 425 Absatz 3 FamFG). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch auf die Frage, ob die Anordnung der Freiheitsentziehung für sofort wirksam erklärt oder ausgesetzt werden soll (§§ 422 Absatz 2, 424 FamFG). Zum Vollzug der Abschiebungshaft durch die Ausländerbehörde gehört daher nicht die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der eine Freiheitsentziehung anordnenden Entscheidung bzw. die Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung durch das Amtsgericht gemäß § 427 FamFG als Grundlage für die Vollstreckung der Abschiebungshaft. Zur Haftdauer siehe Nummer 62.3.
62.0.5 Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht und Ausländer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sowie Schwangere bzw. Mütter innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzvorschriften sollen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden. Halten sich die Eltern des minderjährigen Ausländers nicht im Bundesgebiet auf, hat die Ausländerbehörde mit dem zuständigen Jugendamt wegen der Unterbringung des Ausländers bis zur Abschiebung Kontakt aufzunehmen (vgl. § 42 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII). Minderjährige Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, sollen bis zur Abschiebung regelmäßig in der bisherigen Unterkunft untergebracht werden. Bei Familien mit minderjährigen Kindern soll i. d. R. nur Abschiebungshaft für einen Elternteil beantragt werden.
62.0.6 Für Ausgang, Beurlaubung, Freigang aus der Abschiebungshaft oder Unterbringung im offenen Vollzug ist nach dem Gesetzeszweck kein Raum. 62.0.7 Zur Anordnung von Abschiebungshaft gegen Unionsbürger siehe Nummer 7.1.4.2 und 7.2.4 VwV-FreizügG/EU.
62.1 Vorbereitungshaft
62.1.1 Vorbereitungshaft ist nur dann zulässig, wenn nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung der Erlass einer Ausweisungsverfügung rechtlich möglich und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, über die erforderliche Ausweisung jedoch nicht sofort entschieden werden kann. Vorbereitungshaft ist insbesondere dann zulässig, wenn die Ausweisung innerhalb von sechs Wochen nach Antritt der Haft verfügt und die Abschiebung in dieser Zeit durchgeführt werden kann. Außerdem ist erforderlich, dass die Abschiebung des Ausländers, die auf Grund der beabsichtigten Ausweisung vollzogen werden soll, rechtlich und tatsächlich möglich ist und ohne die Vorbereitungshaft wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Im Haftantrag sind die hierfür maßgebenden konkreten Umstände anzugeben (Nummer 62.0.3.1). Die unmittelbar bevorstehende Entlassung des Ausländers aus der Untersuchungshaft kann für die Beantragung von Vorbereitungshaft Anlass geben.
62.1.2 Bei Wegfall einer der gesetzlichen Voraussetzungen ist von Amts wegen unverzüglich zu beantragen, die Haft aufzuheben.
62.1.3 Eine über die Sechs-Wochen-Frist des § 62 Absatz 1 Satz 2 hinausgehende Dauer der Vorbereitungshaft ist in atypischen Fallkonstellationen denkbar, z. B. wenn der Erlass einer Ausweisungsverfügung durch vom Ausländer zu vertretende Umstände hinausgezögert wird.
62.2 Sicherungshaft
62.2.0.0 Bei der Sicherungshaft handelt es sich um eine Maßnahme zur Sicherung der Abschiebung. Sie dient weder der Vorbereitung oder Durchführung eines Strafverfahrens, der Strafvollstreckung noch stellt sie eine Beugemaßnahme oder eine Ersatzfreiheitsstrafe dar.
62.2.0.1 § 62 Absatz 2 Satz 1 und 2 regelt abschließend, aus welchen Gründen ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen ist. Die Haft zur Sicherung der Abschiebung ist grundsätzlich erforderlich, wenn einer oder mehrere der in § 62 Absatz 2 Satz 1 genannten Haftgründe vorliegen und die Rechtsvoraussetzungen für eine Abschiebung erfüllt sind (§ 58). Macht der Ausländer glaubhaft (z. B. durch Vorlage von Flugtickets), dass er sich einer Abschiebung nicht entziehen will, ist allein die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht ausreichend, um die Sicherungshaft anzuordnen (§ 62 Absatz 2 Satz 3). Gleiches muss für sämtliche Haftgründe gelten, wenn er sich der Abschiebung offensichtlich nicht entziehen will. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein mit dem deutschen Behördenaufbau nicht vertrauter Ausländer seinen Aufenthaltsortwechsel zwar der zuständigen Meldebehörde, nicht aber (entsprechend § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) der Ausländerbehörde angezeigt hat oder wenn er jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Haftantrag seine ordnungsbehördliche Anmeldung veranlasst hat und zusätzliche Umstände gegen die Notwendigkeit einer Sicherung der Abschiebung durch Haftanordnung sprechen. Ist die Abschiebung auf andere Weise gesichert oder ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass eine Abschiebung nicht mehr erforderlich sein wird, erübrigt sich die Beantragung von Sicherungshaft selbst dann, wenn einer der Haftgründe des § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 vorliegt.
62.2.0.2 Liegt ein Haftgrund gemäß § 62 Absatz 2 Satz 1 vor, so ist Haftantrag nur dann zu stellen, wenn auch die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass die Abschiebung innerhalb angemessener Zeit durchgeführt werden kann. Sicherungshaft darf nicht beantragt werden, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat (z. B. Reiseunfähigkeit wegen stationärer Krankenhausbehandlung), innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann (§ 62 Absatz 2 Satz 4).
62.2.1.1.1 Gemäß § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ergibt sich der Sicherungshaftgrund aus der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund einer unerlaubten Einreise. Die vollziehbare Ausreisepflicht muss sich unmittelbar aus einer unerlaubten Einreise gemäß § 14 Absatz 1 ergeben. Dies ist nicht der Fall, wenn der Aufenthalt zwischenzeitlich rechtmäßig war und andere Umstände als die unerlaubte Einreise zu einer vollziehbaren Ausreisepflicht geführt haben. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels berührt die vollziehbare Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise jedoch nicht (§ 81 Absatz 3 Satz 1). Durch Aussetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht (§ 80 Absatz 5 VwGO) entfällt der Haftgrund. Der Haftgrund entfällt auch, wenn der Ausländer glaubhaft macht (z. B. Bereitstellung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5, Vorlage von Flugtickets oder Rückfahrkarten), dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 62 Absatz 2 Satz 3). Beachtlich sind jedoch entsprechende Absichten des Ausländers nur dann, wenn er diese tatsächlich verwirklichen kann (z. B. Einwanderung in einen Drittstaat).
62.2.1.1.2 Auf Asylsuchende, denen die Einreise in bestimmten Fällen von Gesetzes wegen zu verweigern ist (vgl. § 18 Absatz 2 AsylVfG), findet § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Anwendung. Wird jedoch der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des AsylVfG gestattet, entfällt mit Ausnahme der in § 14 Absatz 3 AsylVfG genannten Fälle der Haftgrund wegen unerlaubter Einreise. Ausgenommen von dem Haftgrund sind auch Ausländer, die einen Asylfolgeantrag gestellt haben, wenn nach § 71 Absatz 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. auch § 71a Absatz 2 Satz 3 AsylVfG).
62.2.1.2 Kann eine nach § 58a erlassene Abschiebungsanordnung auf Grund bestehender Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 1 bis 8 (§ 58a Absatz 3) oder auf Grund eingelegter Rechtsbehelfe (§ 58a Absatz 4) nicht sofort (d. h. nur vorübergehend nicht) vollzogen werden, ist der Sicherungshaftgrund des § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a erfüllt.
62.2.1.3 Kommt der Ausländer der Anzeigepflicht nach § 50 Absatz 5 nicht nach, kann er den Haftgrund des § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfüllen. Dieser Sicherungshaftgrund setzt die Unerreichbarkeit des Ausländers infolge eines unangemeldeten Wechsels des Aufenthaltsortes nach Ablauf der Ausreisefrist voraus. Der Haftgrund entfällt, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Haftantrag seine ordnungsgemäße Anmeldung veranlasst hat und zusätzliche Umstände gegen die Notwendigkeit einer Sicherung der Abschiebung durch Anordnung der Haft sprechen (Nummer 62.2.0.1). Die Sicherungshaft aus den genannten Gründen muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung stehen. Liegt der Haftgrund vor und ist der Ausländer wegen unbekannten Aufenthalts tatsächlich nicht erreichbar, kann die Haftanordnung ohne vorherige persönliche Anhörung erfolgen. Diese ist unverzüglich nach seinem Ergreifen nachzuholen.
62.2.1.4 Der Abschiebungshaftgrund des § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kommt insbesondere bei abgelehnten Asylantragstellern, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen (vgl. § 47 AsylVfG), zum Tragen. Vorausgesetzt wird, dass dem Ausländer ein bestimmter, konkreter Abschiebungstermin und -ort zwar angekündigt, er dort aus einem von ihm zu vertretenden Grund jedoch nicht angetroffen wurde. Die Beweislast für ein unverschuldetes Nichterscheinen liegt bei dem Ausländer (§ 82 Absatz 1).
62.2.1.5 § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erfasst nicht in Nummer 1 bis 3 genannte Haftgründe, die eine Abschiebung verhindert haben (Auffangtatbestand). Die für das Verhalten des Ausländers maßgeblichen Gründe sind i. d. R. unerheblich. Das Ausschöpfen rechtlicher Möglichkeiten gegen die Abschiebung ist kein Haftgrund.
62.2.1.6 § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 enthält eine Generalklausel, auf Grund derer Sicherungshaft anzuordnen ist, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme des Ausländers nicht durchgeführt werden kann. Sofern eine Ausreisefrist gesetzt wurde, ist für das Vorliegen des Haftgrundes deren Ablauf (vgl. § 50 Absatz 2) maßgeblich. Die Anwendung des § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 setzt den begründeten Verdacht voraus, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn der Ausländer keine festen sozialen Bindungen im Bundesgebiet besitzt, keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet hat oder mittellos (§ 58 Absatz 3 Nummer 4) ist. Die bloße Weigerung zur freiwilligen Ausreise ist allein als Haftgrund nicht ausreichend. Vielmehr müssen konkrete Umstände den Verdacht begründen, dass der Ausländer die Absicht hat, sich der Abschiebung zu entziehen. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Ausländer voraussichtlich in einer Weise der Abschiebung entziehen will, die bereits durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden kann, ist die Anordnung von Sicherungshaft unzulässig.
62.2.1.6.1 Die Durchführbarkeit der Abschiebung ist infrage gestellt, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Ausländer dem Zugriff entziehen will. Hierfür können z. B. folgende Gesichtspunkte sprechen:
62.2.1.6.1.1 – der Ausländer verheimlicht, dass er zur Ausreise notwendige Heimreisedokumente besitzt,
62.2.1.6.1.2 – der Ausländer ist mit einem ge- oder verfälschten Pass oder Passersatz eingereist oder eingeschleust worden und macht über seine Identität keine oder unzutreffende Angaben,
62.2.1.6.1.3 – der Ausländer hielt sich verborgen oder ist z. B. aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt,
62.2.1.6.1.4 – der Ausländer hat gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften (z. B. räumliche Aufenthaltsbeschränkung, Ausreise entgegen § 50 Absatz 4) verstoßen und die Art der Verstöße legt die Schlussfolgerung nahe, dass er sich künftig der Abschiebung zu entziehen versuchen wird.
62.2.1.6.2 Auch die mangelnde Mitwirkung an der Ausstellung oder der Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Heimreisedokuments oder Beantragung eines erforderlichen Transitvisums kann jedenfalls dann einen Haftgrund darstellen, wenn entsprechende behördliche Bemühungen deswegen ohne Erfolg sind und aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen werden kann, der Ausländer wolle einer Abschiebung aktiv entgegenwirken. Der Ausländer ist vorher auf seine Mitwirkungspflichten (§§ 48, 82 sowie § 56 AufenthV) hinzuweisen.
62.2.1.6.3 Bemüht sich der in Sicherungshaft befindliche Ausländer nicht um die Beschaffung eines gültigen Heimreisedokuments und waren entsprechende Bemühungen der Ausländerbehörde bislang erfolglos, wird die Verlängerung der Haft beantragt.
62.2.2 Die Ermessenvorschrift des § 62 Absatz 2 Satz 2 stellt neben den zwingenden Vorschriften des Satzes 1 eine eigene Rechtsgrundlage für die Anordnung von Sicherungshaft für die Dauer von längstens zwei Wochen dar (so genannte „kleine Sicherungshaft“). Anzeichen dafür, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, sind nicht ausschlaggebend. Abschiebungsgründe müssen weiterhin vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung bereits bis zum Ablauf von zwei Wochen durchgeführt werden kann. Im Zeitpunkt der Antragstellung muss feststehen, dass die Abschiebung aus der Sicherungshaft heraus oder unmittelbar nach ihrem Ablauf durchgeführt werden kann.
62.2.3 Auf Nummer 62.2.1.1.1 wird Bezug genommen.
62.2.4 Auf Nummer 62.2.0.2 und 62.3.0 wird Bezug genommen.
62.2.5.0 Gescheitert i. S. d. Satzes 5 ist eine Abschiebung dann, wenn sie objektiv in absehbarer Zeit nicht durchführbar ist. Dies ist in Konstellationen, in denen eine Abschiebung nach den objektiven Umständen zeitnah nachgeholt werden kann, etwa bei einer Flugverschiebung oder einem Flugausfall, nicht der Fall. Ein neuer Haftbeschluss muss nicht erwirkt werden, soweit die Abschiebung innerhalb der Anordnungsfrist nachgeholt werden kann.
62.2.5.1 Nach § 62 Absatz 2 Satz 5 gilt die Anordnung von Sicherungshaft trotz Zweckverfehlung (Scheitern der Abschiebung) in Fällen fort, in denen der Ausländer das Scheitern (siehe Nummer 62.2.5.0) der Abschiebung und damit die Zweckverfehlung der Maßnahme selbst herbeigeführt hat. Ein neuer Haftbeschluss muss bis zum Ablauf der Anordnungsfrist nicht erwirkt werden.
62.2.5.2 Zu vertreten hat der Ausländer alle Handlungen oder Unterlassungen aus seiner Einflusssphäre, die für die Zweckverfehlung der Maßnahme ursächlich sind. Dies kann z. B. ein Verhalten des Ausländers im Zuge des Rückführungsfluges sein, das dazu führt, dass der Flug abgebrochen werden muss.
62.3 Dauer der Sicherungshaft
62.3.0 Bei der Beantragung von Sicherungshaft ist zu berücksichtigen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Die Verlängerung der Sicherungshaft um bis zu zwölf Monate ist zu lässig, wenn es der Ausländer zu vertreten hat, dass die Ausländerbehörde einen längeren Zeitraum für die Durchführung der Abschiebung benötigt (z. B. der Ausländer vernichtet den Pass oder weigert sich, an der Beschaffung eines Passes mitzuwirken). Steht jedoch die Unmöglichkeit der Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, innerhalb der nächsten drei Monate fest, ist Sicherungshaft gemäß § 62 Absatz 2 Satz 4 unzulässig. Ist die Abschiebung gescheitert und hat dies der Ausländer zu vertreten (z. B. weil er den Abflug wegen Randalierens im Flugzeug vereitelt hat), bleibt die Anordnung von Sicherungshaft nach Absatz 2 Satz 1 bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende der Anordnungsfrist aufrechterhalten (§ 62 Absatz 2 Satz 5, vgl. Nummer 62.2.5.0).
62.3.0.1 Die Ausländerbehörde ist während der Dauer der Haft zur Prüfung verpflichtet, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft weiter vorliegen oder auf Grund nachträglich eingetretener Umstände entfallen sind. Dazu zählen beispielsweise die Mitwirkung des Ausländers an der Passbeschaffung, das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. § 80 Absatz 5 VwGO, § 80b Absatz 3 VwGO oder § 123 VwGO), die Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die längerfristige oder dauerhafte Undurchführbarkeit der Abschiebung (z. B. Vorliegen eines Abschiebungsverbots bzw. Abschiebungsstopps i. S. v. § 60 Absatz 1 bis 5 und 7, § 60a Absatz 1).
62.3.0.2 Die Freiheitsentziehung muss zu jedem Zeitpunkt ihrer Dauer von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sein. Daher ist es ausgeschlossen, die Fortdauer der Abschiebungshaft wegen des Zeitaufwandes für Verwaltungsvorgänge zu beantragen bzw. anzuordnen, mit denen ein anderer Zweck als derjenige verfolgt wird, der die Haft dem Grunde nach rechtfertigt.
62.3.0.3 In Fällen, in denen sich der Ausländer längere Zeit in Strafhaft befindet, ist die Ausländerbehörde gemäß § 59 Absatz 5 gehalten, während dieser Zeit die Abschiebung so vorzubereiten, dass sie unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft durchgeführt werden kann. Sicherungshaft kann ausnahmsweise im Anschluss an die Strafhaft oder Untersuchungshaft nach Maßgabe des § 62 Absatz 2 Satz 1 oder 2 angeordnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abschiebung aus von der Ausländerbehörde nicht zu vertretenden Gründen (z. B. wegen fehlender Flugverbindungen) ausnahmsweise nicht bis zum Ende der Strafhaft durchgeführt werden kann. Die Anordnung von Sicherungshaft entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenn von der Ausländerbehörde mit der in solchen Fällen gebotenen Beschleunigung zuvor vergeblich versucht wurde, die Abschiebung aus der Strafhaft heraus zu ermöglichen. Die Ausländerbehörde hat eine besondere, auf die Notwendigkeit der Haftverlängerung abhebende Begründungspflicht.
62.3.1.1 Sicherungshaft kann auch bei wiederholter Haftanordnung grundsätzlich nur bis zu insgesamt sechs Monaten angeordnet werden. Soll die Dauer der Sicherungshaft länger als drei - Monate andauern, sind bei der Beantragung von Sicherungshaft bis zu sechs Monaten besondere Anforderungen an die Begründungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit zu stellen.
62.3.1.2 Eine auf sechs Monate zu begrenzende Haftanordnung erfüllt ihren gesetzlichen Sicherungszweck nicht, wenn von vornherein damit zu rechnen ist, dass die Abschiebung erst nach Ablauf von sechs Monaten durchführbar sein wird und die für die Verzögerung maßgebenden Umstände nicht in einem dem Ausländer zurechenbaren Verhalten liegen, vgl. § 62 Absatz 2 Satz 4. Der Ausländer hat Umstände zu vertreten, die sowohl zum Entstehen des Abschiebungshindernisses geführt haben als auch zum Wegfall des Hindernisses führen können. Dem Ausländer können hinsichtlich der Festsetzung oder Verlängerung einer über drei Monate hinausgehenden Haftdauer auch solche Umstände zum Nachteil gereichen, die dazu geführt haben, dass ein Abschiebungshindernis überhaupt erst eingetreten ist (z. B. Vernichtung der gültigen Reisedokumente). Es ist unerheblich, ob der Ausländer durch sein Verhalten nach Eintritt eines Abschiebungshindernisses zu einer Verzögerung der Abschiebung zurechenbar beiträgt oder ob schon das Hindernis selbst von ihm in zu vertretender Weise mit herbeigeführt worden ist. Dies ist jedoch zu verneinen, wenn die Ausländerbehörde nicht alle aussichtsreichen Anstrengungen unternommen hat, um etwa Passersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Sicherungshaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann.
62.3.2 Eine Verlängerung der Sicherungshaft um bis zu zwölf Monate auf die Höchstdauer von 18 Monaten ist nur dann zulässig, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert (§ 62 Absatz 3 Satz 2) und ihm dies zurechenbar ist (z. B. mangelnde Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten; Verstoß gegen die Passvorlagepflicht nach § 48 Absatz 1; Weigerung, sich der Auslandsvertretung des Heimatstaates vorzustellen). Es muss feststehen, dass der Ausländer ihm zumutbare Handlungen pflichtwidrig unterlässt bzw. seinen Pflichten widersprechend handelt. Das Verhalten des Ausländers muss zudem weiter ursächlich für die Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung bleiben. Eine Verlängerung der Sicherungshaft um bis zu zwölf Monate ist unter den gleichen Voraussetzungen zulässig, wenn der Ausländer einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Eine Verhinderung der Abschiebung i. S. v. § 62 Absatz 3 Satz 2 liegt nicht vor, wenn der Ausländer Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft (siehe Nummer 62.2.1.5).
62.3.3 Die Ausländerbehörde hat während der Dauer der Sicherungshaft kontinuierlich zu prüfen, ob die Haftgründe fortbestehen und Maßnahmen in den Akten zu vermerken. Sie hat den Vollzug der Abschiebungshaft unverzüglich bis zu einer Woche auszusetzen (§ 424 Absatz 1 Satz 3 FamFG) und deren Aufhebung unverzüglich zu beantragen, wenn die für deren Anordnung maßgebenden Gründe entfallen sind (§ 426 Absatz 2 FamFG).
62.3.4 § 62 findet auf Ausländer entsprechende Anwendung, die zurückgeschoben werden (vgl. § 57 Absatz 3). Für die Stellung des Haftantrags, für den Vollzug der Haft sowie für den Erlass eines Leistungsbescheids sind die für die Zurückschiebung zuständigen Behörden bzw. die Polizeien der Länder zuständig (§ 71 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 5). Für die Zurückweisung gilt § 15 Absatz 5 (vgl. Nummer 15.5). Für die Beantragung der Haft im Falle der Zurückschiebung kann außerdem von Bedeutung sein, ob der Ausländer gegen aufenthaltsrechtliche oder melderechtliche Vorschriften verstoßen hat, er sich seit der Einreise verborgen hielt, sich ohne Heimreisedokumente im Bundesgebiet aufhält, unzutreffende Angaben über seine Person gemacht oder Straftaten begangen hat.
62.4 Vorläufige Ingewahrsamnahme ohne vorherige richterliche Anordnung zur Sicherstellung der Sicherungshaft
62.4.1 Absatz 4 soll die richterliche Vorführung zur Anordnung von Sicherungshaft von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern sicherstellen, wenn der Ausländer vorläufig in Gewahrsam genommen worden ist, weil der dringende Verdacht des Vorliegens von Haftgründen nach § 62 Absatz 2 Satz 1 besteht, die vorherige richterliche Entscheidung über die Anordnung von Sicherungshaft den Umständen nach nicht eingeholt werden kann und die Gefahr der Vereitelung der Haftanordnung besteht. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Eine konkret geplante Festnahme bedarf regelmäßig einer vorherigen richterlichen Anordnung; Absatz 4 ist in diesen Fällen nicht anwendbar.
62.4.2 Die Ausschreibung eines Ausländers zur Festnahme (vgl. Nummer 50.7) ist für die Behörde, die den Ausländer aufgreift, nicht bindend; sie muss die Voraussetzungen für die vorläufige Ingewahrsamnahme eigenverantwortlich prüfen. Die Ausschreibung zur Festnahme lässt aber erkennen, dass die ausschreibende Behörde zum Zeitpunkt der Ausschreibung das Vorliegen von Haftgründen bejaht hat.
62.4.3 Die vorläufige Festnahme ist beispielsweise in folgenden Fallkonstellationen vorstellbar:
62.4.3.1 – Die Polizeibehörden überprüfen die Personalien eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zur Nachtzeit. Hier gewährleistet Absatz 4 eine bundeseinheitliche Regelung, der zufolge der Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung vorläufig in Gewahrsam genommen werden kann. Der Ausländer ist unverzüglichen dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.
62.4.3.2 – Während einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde stellt sich heraus, dass der vollziehbar Ausreisepflichtige untertauchen will.
62.4.3.3 – Die Voraussetzungen für eine Anordnung von Sicherungshaft sind der Ausländerbehörde bekannt, der Ausländer erscheint dort zufällig vor Stellung des Haftantrags.
62.4.3.4 – Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unbekannten Aufenthalts (vgl. § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) wird von der Polizei aufgegriffen.