OLG Braunschweig - 6 W 14/09 - Beschluss vom 18.09.2009

OLG Braunschweig - 6 W 14/09 - Beschluss vom 18.09.2009
Zum mangelnden Rechtsschutzinteresse der haftantragstellenden Behörde im Beschwerdeverfahren
  1. Die sofortige weitere Beschwerde der antragstellenden Behörde ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Betroffene abgeschoben wurde, denn damit ist der zu überprüfende Verfahrensgegenstand entfallen und die Hauptsache erledigt.
  2. Nach Erledigung der Hauptsache könnte eine sofortige weitere Beschwerde allenfalls noch dann zulässig sein, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auch jetzt noch gegeben wäre. Dies kommt nur noch dann in Betracht, wenn tiefgreifende Grundrechtseingriffe ein Rehabilitierungsinteresse initiieren (BVerfG FGPrax 2002, 137).
  3. Insbesondere kann das Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Behörde vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit dem "grundsätzlichen Entscheidungsbedarf" einer abstrakten Rechtsfrage begründet werden.
Im Anhang beigefügt: OLG Celle - 22 W 31/09 - Beschluss vom 26.08.2009, OLG Köln - 16 Wx 198/06 - Beschluss vom 11.09.2006 und BayOblG - 4Z BR 045/04 - Beschluss vom 16.08.2004 in gleicher Angelegenheit.
Dateiname: haft_olg_braunschweig_mangelndes_rechtsschutzinteresse_behoerde_190909.pdf
Dateigröße: 566.97 KB
Erstellungsdatum: 24.10.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 19.12.2009