Zum Feststellungsinteresse trotz Aufhebung der rechtswidrigen Haft
Erst durch die Feststellungsentscheidung wird zu Gunsten des Betroffenen durch die hierfür zuständige Fachgerichtsbarkeit mit Rechtskraft auch für andere Verfahren und Gerichtsbarkeiten eine unanfechtbare Grundlage geschaffen.
Sie wird daher nicht durch die bloße Aufhebung der Haftanordnung entbehrlich.
Aufgrund einer erteilten Grenzübertrittsbescheinigung im Zeitpunkt der Antragstellung liegt kein begründeter Anlass für den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft vor.