Zum Feststellungsinteresse trotz Aufhebung der rechtswidrigen Haft
- Erst durch die Feststellungsentscheidung wird zu Gunsten des Betroffenen durch die hierfür zuständige Fachgerichtsbarkeit mit Rechtskraft auch für andere Verfahren und Gerichtsbarkeiten eine unanfechtbare Grundlage geschaffen.
- Sie wird daher nicht durch die bloße Aufhebung der Haftanordnung entbehrlich.
- Aufgrund einer erteilten Grenzübertrittsbescheinigung im Zeitpunkt der Antragstellung liegt kein begründeter Anlass für den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft vor.
Zum Feststellungsinteresse trotz Aufhebung der rechtswidrigen Haft
- Erst durch die Feststellungsentscheidung wird zu Gunsten des Betroffenen durch die hierfür zuständige Fachgerichtsbarkeit mit Rechtskraft auch für andere Verfahren und Gerichtsbarkeiten eine unanfechtbare Grundlage geschaffen.
- Sie wird daher nicht durch die bloße Aufhebung der Haftanordnung entbehrlich.
- Aufgrund einer erteilten Grenzübertrittsbescheinigung im Zeitpunkt der Antragstellung liegt kein begründeter Anlass für den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft vor.