Hat sich das Verfahren nach Haftaufhebung durch Vollzug der Abschiebung in der Hauptsache erledigt, so besteht für die antragstellende Behörde kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Haftanordnung.
Dateiname: | haft_olg-koeln-fehlendes-feststellungsinteresse-der-behoerde-110906.pdf |
Dateigröße: | 83.96 KB |
Erstellungsdatum: | 14.11.2009 |
Letztes Update am: | 19.12.2009 |