OLG München - 34 Wx 079/05 - Beschluss vom 03.08.2005

OLG München - 34 Wx 079/05 - Beschluss vom 03.08.2005
Zum Umfang einer Fortsetzungsfeststellung und zum Beschleunigungsgebot
  1. Nach einer durch Freiheitsentziehung eingetretenen Erledigung der Hauptsache kann der Betroffene sein Rechtsmittel mit dem Ziel aufrechterhalten, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung feststellen zu lassen. Das Gericht kann eine rechtswidrige Freiheitsentziehung längstens für den Zeitraum feststellen, der von der zulässig angefochtenen Haftanordnung umfasst wird.
  2. In Abschiebungshaftverfahren resultiert aus dem Beschleunigungsgebot für die beteiligten Behörden die Pflicht, die Haft auf den Zeitraum zu begrenzen, der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen. Die Verletzung dieser Pflicht steht einer weiteren Haftanordnung entgegen.
Dateiname: haft_olg_muenchen_fortsetzungsfeststellung_und_beschleunigung_030805.pdf
Dateigröße: 99.32 KB
Erstellungsdatum: 27.10.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 19.12.2009