Zur Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
- Gem. § 52 Nr. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Ist der Staat Beklagter, ist insofern auf den Sitz der Behörde abzustellen.
- Bundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist aber nur eine vom Bund eingerichtete, nach außen selbständig handelnde Verwaltungseinheit.
- Einer Bundespolizeiinspektion ist kein eigener Zuständigkeitsbereich durch eine Außenrechtsnorm zugewiesen worden, weshalb sie im Rahmen des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO nicht als Behörde, sondern lediglich als (unselbständige) Untergliederung der internen Behördenorganisation anzusehen ist.
- Nach § 57 Abs. 1 und 2 BPolG sind Bundespolizeibehörden das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde sowie die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden.
Zur Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
- Gem. § 52 Nr. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Ist der Staat Beklagter, ist insofern auf den Sitz der Behörde abzustellen.
- Bundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist aber nur eine vom Bund eingerichtete, nach außen selbständig handelnde Verwaltungseinheit.
- Einer Bundespolizeiinspektion ist kein eigener Zuständigkeitsbereich durch eine Außenrechtsnorm zugewiesen worden, weshalb sie im Rahmen des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO nicht als Behörde, sondern lediglich als (unselbständige) Untergliederung der internen Behördenorganisation anzusehen ist.
- Nach § 57 Abs. 1 und 2 BPolG sind Bundespolizeibehörden das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde sowie die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden.