VG Münster - 1 K 201/08 - Beschluss vom 14.04.2008

VG Münster -  1 K 201/08 - Beschluss  vom 14.04.2008
Zur Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
  1. Gem. § 52 Nr. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Ist der Staat Beklagter, ist insofern auf den Sitz der Behörde abzustellen.
  2. Bundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist aber nur eine vom Bund eingerichtete, nach außen selbständig handelnde Verwaltungseinheit.
  3. Einer Bundespolizeiinspektion ist kein eigener Zuständigkeitsbereich durch eine Außenrechtsnorm zugewiesen worden, weshalb sie im Rahmen des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO nicht als Behörde, sondern lediglich als (unselbständige) Untergliederung der internen Behördenorganisation anzusehen ist.
  4. Nach § 57 Abs. 1 und 2 BPolG sind Bundespolizeibehörden das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde sowie die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden.
Dateiname: haft_vg-muenster-zustaendigkeit-fe-bpol-140408.pdf
Dateigröße: 86.72 KB
Erstellungsdatum: 17.12.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 17.12.2009