Singh C-502-10

Singh C-502-10

Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass eine einer speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, nicht unter den Begriff „Aufenthaltsgenehmigung[, die] förmlich begrenzt wurde“, fällt, soweit eine solche förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Der Schlussantrag ist im Dokument über "Büroklammer" beigefügt.

Dateiname: eugh_c-502-10_singh_181012.pdf
Dateigröße: 171.14 KB
Erstellungsdatum: 20.10.2012
Datum der letzten Aktualisierung: 20.10.2012