Die Art. 21 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern in Fällen, in denen die geschleusten Personen, die Drittstaatsangehörige sind, über ein Visum verfügen, das sie durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangt haben und das nicht zuvor annulliert worden ist, nicht entgegenstehen.
In der Anlage (zu öffnen über die Büroklammer) sind folgende Dokumente beigefügt:
Am 16.04.2012 redaktionell geändert.
Dateiname: | mnet_eugh_rs-vo-95-vi-aufenthg-1_100412.pdf |
Dateigröße: | 752.1 KB |
Erstellungsdatum: | 15.04.2012 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 14.12.2012 |