AG Frankfurt/Main - 934 XIV 1877/08 - Beschluss vom 24.10.2008

AG Frankfurt/Main - 934 XIV 1877/08 - Beschluss vom 24.10.2008 Die Anordnung gegen eine erst zwölf Jahre alte Betroffene der Unterbringung zur Sicherung der Abreise gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG im Transitbereich eines Flughafens für die Dauer von drei Monaten wäre unverhältnismäßig.
Daran ändert auch nichts, dass der Aufenthalt nicht in einer Haftanstalt und auch nicht in der Asylbewerberunterkunft am Flughafen (…), sondern in einem (…) Kinderheim angeordnet werden soll.
Dateiname: haft_ag_frankfurt_o_15_vi_aufenthg_kind_241008.pdf
Dateigröße: 472.37 KB
Erstellungsdatum: 07.08.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 17.10.2009