Richtet sich die Anordnung zur Sicherung der Abreise gegen einen Minderjährigen, muss der Richter grundsätzlich von Amts wegen prüfen, ob dessen altersgerechte Unterbringung im Transitbereich des Flughafens oder in der sonstigen Unterkunft gewährleistet und der über 30 Tage hinausgehende Aufenthalt dort auch im Übrigen noch verhältnismäßig ist.
Dateiname: | haft_bgh_v-zb-154-11-15-vi_minderj_111012.pdf |
Dateigröße: | 93.38 KB |
Erstellungsdatum: | 13.12.2012 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 13.12.2012 |