Transitaufenthalt
Der EGMR stufte die
Transitzone des Brüsseler Flughafens als nicht geeigneten Aufenthaltsort für die Festhaltung für die Dauer von 11 bzw. 15 Tagen ein und ging hier nicht nur von einer FE sondern auch von einer menschenrechtswidrigen Behandlung gem. Art. 3 I EMRK aus. Im Übrigen ändert sich daran nach Auffassung des Gerichtshofs auch nichts, wenn die Möglichkeit besteht, das Land freiwillig zu verlassen.
Das Gericht führte aus „ …die Transitzone vermag bei den Betroffenen Gefühle der Einsamkeit und Trostlosigkeit zu erzeugen. Sie hat keinen Zugang nach außen für Spaziergänge, es gibt keinen Restaurantbetrieb und auch keinen Kontakt mit der Außenwelt über Radio oder Fernsehen. Kurzum ist sie für einen Aufenthalt in der Dauer von mehr als zehn Tagen nicht geeignet. Der Gerichtshof findet es inakzeptabel, dass Personen unter derartigen Umständen angehalten werden, ohne dass auf ihre essentiellen Lebensbedürfnisse abgestellt wird.
Transitaufenthalt
Der EGMR stufte die
Transitzone des Brüsseler Flughafens als nicht geeigneten Aufenthaltsort für die Festhaltung für die Dauer von 11 bzw. 15 Tagen ein und ging hier nicht nur von einer FE sondern auch von einer menschenrechtswidrigen Behandlung gem. Art. 3 I EMRK aus. Im Übrigen ändert sich daran nach Auffassung des Gerichtshofs auch nichts, wenn die Möglichkeit besteht, das Land freiwillig zu verlassen.
Das Gericht führte aus „ …die Transitzone vermag bei den Betroffenen Gefühle der Einsamkeit und Trostlosigkeit zu erzeugen. Sie hat keinen Zugang nach außen für Spaziergänge, es gibt keinen Restaurantbetrieb und auch keinen Kontakt mit der Außenwelt über Radio oder Fernsehen. Kurzum ist sie für einen Aufenthalt in der Dauer von mehr als zehn Tagen nicht geeignet. Der Gerichtshof findet es inakzeptabel, dass Personen unter derartigen Umständen angehalten werden, ohne dass auf ihre essentiellen Lebensbedürfnisse abgestellt wird.