Gründe der Festnahme
Der EGMR entschied auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK (
Recht auf Information über die Gründe der Festnahme), da die Gründe für die Festnahme erst nach 76 Stunden mitgeteilt wurden.
Gründe der Festnahme
Der EGMR entschied auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK (
Recht auf Information über die Gründe der Festnahme), da die Gründe für die Festnahme erst nach 76 Stunden mitgeteilt wurden.